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Bundesverwaltungsgericht 22.09.2023 D-2779/2022

22 settembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,131 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Mai 2022

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2779/2022

Urteil v o m 2 2 . September 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Markus Ruhe.

Parteien

A._____, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer, vertreten durch Lea Schlunegger, Freiplatzaktion Basel,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Mai 2022.

D-2779/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._____ (Distrikt C._____, Ostprovinz) – suchte am 9. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) am 4. März 2022 und in der vertieften Befragung zu seinen Asylgründen am 11. April 2022 im Wesentlichen geltend, er sei in eine Konfliktsituation mit einem Kommunalpolitiker geraten. Dazu sei es gekommen, weil Mitglieder der Partei Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) am (…) 2018 ein Poster an seinem Fahrzeug angebracht und ihn zur Teilnahme an einer politischen Veranstaltung aufgefordert hätten. Die Veranstaltung habe er nicht aufgesucht und das Poster vom Fahrzeug entfernt. In der Folge sei er vom Kommunalpolitiker der TMVP D._____ konfrontiert und tätlich angegangen worden. Im Handgemenge habe sich das Wickelkleid des Politikers verfangen und sei herabgerutscht, sodass dieser nur in Unterwäsche bekleidet gewesen sei. Die Begleitpersonen des Politikers hätten daraufhin auf den Beschwerdeführer eingeschlagen und erst eingehalten, als weitere Personen hinzugekommen seien. Später habe D._____ ihn mit vier Begleitpersonen daheim aufgesucht und erneut geschlagen, was erst durch die Intervention seiner Mutter aufgehört habe. Daraufhin hätten sie sein Fahrzeug beschädigt. Am Folgetag habe er bei der Polizei Anzeige erstattet. Von der Polizei sei ihm zunächst in Aussicht gestellt worden, dass D._____ den Schaden am Fahrzeug erstatten werde, als dieser jedoch nicht erschien, sei ihm mitgeteilt worden, dass die Polizei der Sache nachgehen werde. Später habe er einen Drohanruf erhalten, worin er aufgefordert worden sei, die Anzeige zurückzuziehen, wobei ihm andernfalls untersagt sei, weiterhin in seinem Heimatdorf zu bleiben. Anschliessend sei er wiederholt auf der Strasse von Personen aus dem Umfeld von D._____ eingeschüchtert und tätlich angegangen worden. Weiter seien einmal Flaschen auf sein Elternhaus und sein Fahrzeug geworfen worden, er habe in der Folge häufig Probleme in Verkehrskontrollen gehabt, er sei einmal im Strassenverkehr von Armeeangehörigen angehalten und kontrolliert worden und er habe beinahe einen Verkehrsunfall mit einem schwer beladenen Lastwagen gehabt. Diese Vorfälle führt der Beschwerdeführer auf seinen Konflikt mit D._____ zurück.

D-2779/2022 Am (…) 2018 sei er auf dem Heimweg von zwei Personen mit einer Schusswaffe bedroht und zum Rückzug seiner Anzeige aufgefordert worden. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, sein Heimatdorf zu verlassen, und sei am Folgetag zu seinem Onkel in Colombo gezogen. Während seines dortigen Aufenthalts seien wiederholt Personen zu seinem Elternhaus gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Schliesslich sei er im Mai 2018 von Colombo mit dem Flugzeug nach Indien ausgereist, wo er bis Dezember 2019 geblieben sei. Anschliessend sei er mit der Hilfe eines Schleppers über die Türkei und Griechenland in die Schweiz eingereist. C. Mit Verfügung vom 22. April 2022 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 – zugestellt am 25. Mai 2022 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er wegen der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines Rechtsbeistands seiner Wahl. Der Beschwerde beigelegt waren - neben der angefochtenen Verfügung – eine Publikation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5. Februar 2021 («Asylpraxis zu Sri Lanka ist zu überprüfen»), eine Kopie einer Einladung zu einem Erstgespräch bei den Psychiatrischen Diensten Aargau und die

D-2779/2022 von ihm verfasste Aufforderung an den kantonalen Sozialdienst Aargau, eine Fürsorgebestätigung an das Bundesverwaltungsgericht zu senden. F. Am 27. Juni 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Am 28. Juni 2022 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozialdienstes E._____ ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 17. April 2022 zu leisten. Am 17. April 2023 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss. I. Am 27. April 2023 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben ein, wonach Frau Rechtsanwältin Lea Schlunegger die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übernimmt. Neben entsprechender Vollmacht lagen dem Schreiben ein Bericht «Erstkonsultation vom 14. Juli 2022» der Psychiatrischen Dienste E._____ bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-2779/2022 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-2779/2022 5. 5.1 Die Vorinstanz hält zum Asylpunkt fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG darstellten. Die Schilderungen des Konflikts mit dem Lokalpolitiker zeigten ein machtmissbräuchliches Verhalten des betreffenden Politikers, aber auch, dass diese Person offenbar höchstens begrenzten Einfluss auf die Polizeiund Justizbehörden habe, was exemplarisch dadurch zum Ausdruck komme, dass er den Beschwerdeführer mit Einschüchterungsversuchen zum Rückzug seiner Anzeige habe bewegen wollen. Das allenfalls schikanöse Verhalten von Verkehrspolizisten und Armeeangehörigen stehe in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit diesem Konflikt und weise nicht die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität auf. Ausserdem sei nicht davon auszugehen, dass der genannte Konflikt noch zu einer aktuellen Bedrohungslage führe, zumal der letzte genannte Vorfall mehrere Jahre zurückliege. Dass der Beschwerdeführer mit einem sri-lankischen habe auf in lautenden Pass ausreisen können, spreche ausserdem gegen eine staatliche Verfolgung. Insgesamt fehle es den Vorbringen des Beschwerdeführers daher an flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Weiter führt die Vorinstanz aus, dass ohnehin eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde, wie sich durch den Aufenthalt bei seinem Onkel in Colombo gezeigt habe. Überdies handle es sich bei der TMVP um eine Kleinstpartei mit einem Wähleranteil unter einem Prozent, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kaum davon auszugehen sei, dass D._____ überhaupt oder über das Heimatdorf des Beschwerdeführers hinaus über nennenswerten Einfluss verfüge. Betreffend den Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer mit einer Schusswaffe zum Rückzug seiner Anzeige habe bewegt werden sollen, hält die Vorinstanz diese Schilderungen für nicht glaubhaft, da die Aussagen dazu wesentlich knapper ausgefallen seien, als es seinem sonstigen Aussageverhalten entspreche. Schliesslich ergebe eine Prüfung von Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung gemäss Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016, E 1866/2015 E. 8 und 9.1, dass allfällige Kontrollmassnahmen bei der Rückkehr kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annähmen. Überdies habe der Beschwerdeführer nach Kriegsende noch neun Jahre unbehelligt in Sri Lanka gelebt und es gebe keine Hinweise auf spezifisch politische oder zielgerichtete Verfolgung in dieser Zeit. Die aktuelle politische Entwicklung in Sri Lanka begründe ebenfalls keine zukünftige Verfolgungsgefahr, zumal sie keinen Bezug zu ihm aufweise.

D-2779/2022 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Entfernung des Posters von seinem Fahrzeug sei als eindeutig politischer Akt wahrgenommen worden, weshalb die vorinstanzliche Argumentation, er werde nicht politisch verfolgt, nicht zutreffe. Ausserdem sei die Situation, dass der Lokalpolitiker sein Wickelkleid verloren habe, für diesen sehr demütigend gewesen, was ihm als oppositionelles Verhalten angelastet werde. Als Fahrer, der mit vielen Menschen in Kontakt komme, werde er als Bedrohung im politischen Sinne wahrgenommen, da ihm eine oppositionelle Haltung unterstellt werde. Bei den Einschüchterungsversuchen sei es nicht ausschliesslich um die Anzeige gegangen und er werde erst seit seiner Ausreise ins Ausland nicht mehr gesucht. Dass die Schikanen bei Verkehrskontrollen keinen Zusammenhang mit diesem Konflikt hätten treffe nicht zu, was die zeitliche Koinzidenz zeige, da diese Schwierigkeiten zuvor nie aufgetreten seien. Aus seiner Ausreise mit auf ihn lautenden Papieren könne nicht geschlossen werden, dass er nicht verfolgt werde, da er zu diesem Zweck einen Schlepper beigezogen habe. Es sei gerade die Aufgabe eines solchen Schleppers allfällige Probleme bei der Ausreise – allenfalls durch Bestechung – zu beseitigen. Weiter weist er in allgemeiner Weise auf die problematische Menschenrechtslage in Sri Lanka hin. Dass er zu dem Vorfall, dass er mit einer Schusswaffe bedroht worden sei, nicht ausführlicher geantwortet habe, sei einerseits darauf zurückzuführen, dass das Erlebnis für ihn traumatisierend gewesen sei, andererseits habe die Vorinstanz auch vorschnell zur nächsten Frage gewechselt und ihm nicht ausreichend Gelegenheit zu einer weitergehenden Antwort gelassen. Im Falle seiner Rückkehr sei er asylrelevant gefährdet und würde mutmasslich sofort getötet. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als überzeugend. Es ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Umstände seines Konflikts mit dem Lokalpolitiker D._____ keine Hinweise auf flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Ausschlaggebend für das Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere der Umstand, dass der Lokalpolitiker offensichtlich nicht über nennenswerten Einfluss auf die Polizei- und Justizbehörden in Sri Lanka verfügt, sondern sich vielmehr vor der polizeilichen Bearbeitung der Anzeige des Beschwerdeführers fürchtet. Es trifft weiter zu, dass die Ausreise am Flughafen mit auf ihn lautendem Pass zumindest ein starkes Indiz dafür ist, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht staatlicher Verfolgung ausgesetzt war. Überhaupt scheint der Konflikt mit einem Lokalpolitiker einer Kleinstpartei nicht geeignet, eine relevante Verfolgungslage zu

D-2779/2022 begründen. Dass der Beschwerdeführer dessen ungeachtet ohnehin über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt, hat die Vorinstanz richtig erkannt. Das ergibt sich bereits durch den mehrmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers bei seinem Onkel in Colombo. Weiter ist auch mit dem SEM festzustellen, dass seit der Auseinandersetzung mit dem Lokalpolitiker bereits mehrere Jahre vergangen sind und nicht mehr davon auszugehen ist, dass dieser Konflikt noch andauert. Ob der Vorfall, dass der Beschwerdeführer mit einer Schusswaffe bedroht worden sei, als glaubhaft anzusehen ist, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung, S. 5 ff.). Den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde nichts Substanziiertes entgegenzuhalten. 6.2 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in seinem Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren sind demnach in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt sind und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit

D-2779/2022 einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Aus den geltend gemachten Asylgründen ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die genannten Risikofaktoren im Falle des Beschwerdeführers zum Tragen kommen könnten. Als ethnischer Tamile hatte er weder Bezug zum Bürgerkrieg noch sind Verbindungen zu den LTTE aktenkundig. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Behörden in Sri Lanka solche Kontakte vermuten würden. Weiter gibt es keine Hinweise auf exilpolitisches Engagement oder sichtbare Narben im Sinne der obengenannten Risikofaktoren. Unter diesen Umständen hält die Vorinstanz richtig fest, dass kein Grund zur Annahme besteht, er hätte im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit behördlichen Massnahmen zu rechnen, die über eine einfache Kontrolle hinausgingen. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-2779/2022 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Solches ist ihm, wie sich aus obigen Erwägungen ergibt, nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

D-2779/2022 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die betreffende Person einer intensiven Pflege bedürfte, sich nach der Rückkehr aber ohne jegliche Unterstützung und Pflege auf der Strasse wieder finden und Gefahr laufen würde, einen Tod unter extremen physischen und psychischen Qualen zu erleiden. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung) stellen sich offenkundig nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Zeit in Sri Lanka führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Die Wahl von

D-2779/2022 Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der bisherigen politischen Elite (vgl. Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13). 8.2.2 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 10 f.) und darauf hingewiesen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht ausreichen, eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang neben einem Arztbericht vom 19. August 2022 nichts Neues vorgebracht. 8.2.3 Hinsichtlich der medizinischen Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste Aargau, dass bei ihm eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung vorlägen. Deswegen sei eine ambulante Behandlung angezeigt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in diesem Zusammenhang auf die schwierige wirtschaftliche Situation in Sri Lanka hin und bringt vor, dass Medikamente rationiert würden. Es sei daher nicht mit einer adäquaten Behandlung des Beschwerdeführers zu rechnen. In Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass trotz der aktuell prekären Lage bei der Gesundheitsversorgung des Landes die Annahme gerechtfertigt ist, dass eine gewisse Grundversorgung nach wie vor vorhanden ist. Für die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei Vorliegen medizinischer Probleme ist im Einzelfall zu prüfen und darzulegen, dass die vom Wegweisungsvollzug betroffene Person selbst bei einer nur vorübergehenden Versorgungslücke - unter Berücksichtigung allfälliger Rückkehrhilfe nicht mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes rechnen muss (E. 10.2.6). Eine solche Gefahr ist beim Beschwerdeführer klar zu verneinen bzw. hat eine solche Prüfung gezeigt, dass die von ihm benötigten Medikamente in Sri Lanka verfügbar sind (vgl. dazu das Urteil D-4163/2017). vom 13. Juli 2023, das die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bei einen erheblich schwerer erkrankten Landsmann aus derselben Herkunftsregion bejaht, und die darin enthaltenen weiterführenden Hinweise zur Versorgungslage respektive Verfügbarkeit von Medikamenten). Zur Überbrückung hat der Beschwerdeführer die

D-2779/2022 Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, welche auch in Form von Medikamenten gewährt werden kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), womit einer allfälligen Versorgungsknappheit bei Medikamenten in Sri Lanka begegnet werden könnte. Der Umstand, dass die medizinische Versorgung in Sri Lanka hiesigen Standards nicht entspricht, lässt den Wegweisungsvollzug jedenfalls nicht unzumutbar erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Kosten sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu begleichen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2779/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Markus Ruhe

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