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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2012 D-2779/2011

18 giugno 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,423 parole·~12 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. April 2011

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2779/2011

Urteil v o m 1 8 . Juni 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien

A._______ B._______, geboren [...], Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. April 2011

D-2779/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und stammt mutmasslich aus Kilinochchi (Nordprovinz). Nach Wohnsitz an verschiedenen Orten in Sri Lanka und vorübergehendem Aufenthalt in Singapur, Malaysia und Indien lebt er nach vorliegenden Angaben derzeit in Colombo. B. Mit Schreiben vom 18. April 2008 wandte sich der Beschwerdeführer an die schweizerische Botschaft in Sri Lanka (Colombo) und ersuchte sinngemäss um Asyl in der Schweiz. C. Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. D. Mit Eingabe an die Botschaft vom 23. Juni 2008 machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu den Gründen seines Asylgesuchs und übermittelte verschiedene Beweismittel (Bestätigungsschreiben, Ausbildungsurkunden, Bankauszüge, Photographien). E. Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 übermittelte die Botschaft das Asylgesuch und die entsprechenden Dokumente dem Bundesamt für Migration (BFM). F. Mit Eingaben an die Botschaft vom 30. Dezember 2008, vom 22. Oktober 2009, vom – durch seinen sri-lankischen Rechtsvertreter – 18. Januar 2010 und vom 23. April 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um baldige Behandlung seines Asylgesuchs. G. Mit Schreiben an dessen sri-lankischen Rechtsvertreter vom 4. Mai 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es werde die Ablehnung seines Gesuchs um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz erwogen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich dazu zu

D-2779/2011 äussern, ob sich in der Zwischenzeit in Bezug auf sein Asylgesuch neue Tatsachen ergeben hätten. H. Mit Eingabe an die Botschaft vom 7. September 2010 übermittelte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu den Problemen, mit welchen er in Sri Lanka konfrontiert sei. I. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer erneut mit, es werde erwogen, sein Gesuch abzulehnen, und forderte ihn auf, dazu Stellung zu beziehen und sein Gesuch allenfalls mit zusätzlichen Angaben zu ergänzen. J. Mit identischen Eingaben an die Botschaft und an das BFM vom 7. März 2011 machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. K. Mit Verfügung vom 12. April 2011 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. L. Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. M. Mit Eingaben vom 25. August 2011, vom 22. Februar 2012 und vom 4. April 2012 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die mit der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom

D-2779/2011 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 In verschiedenen Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren wie auch in der Beschwerdeschrift wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er verheiratet sei und zwei Kinder habe, wobei deren Lebensumstände in Sri Lanka ebenfalls sehr schwierig seien. Allerdings führte der Beschwerdeführer im schriftlichen Asylgesuch vom 18. April 2008 ausdrücklich aus, sein Gesuch gelte nur für seine Person, während er hoffe, allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt auch seine Familie nachkommen zu lassen. Es ist somit festzustellen, dass das Asylverfahren wie auch das vorliegende Beschwerdeverfahren sich lediglich auf den Beschwerdeführer selbst beziehen. 1.4 Im vorinstanzlichen Aktendossier ist keine Empfangsbestätigung enthalten. Indessen ergibt sich, dass die vom 12. April 2011 datierende Verfügung des BFM durch die schweizerische Botschaft in Colombo am 27. April 2011 mit der sri-lankischen Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt wurde. Die auf den 12. Mai 2011 datierte, am 17. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde ist somit innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingereicht worden. Die Beschwerde ist des Weiteren auch formgerecht erhoben worden, und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

D-2779/2011 3. 3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 3.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.

D-2779/2011 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht mit seinen verschiedenen schriftlichen Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren sowie mit der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, im Konflikt zwischen Tamilen und Singhalesen sei in den Jahren 1982 und 1983 das Haus seiner Familie in Kilinochchi zerstört worden, wobei einer seiner Brüder ums Leben gekommen sei. Seine Familie habe dafür keine Entschädigung erhalten, und aufgrund dieser Probleme habe er selbst seine Ausbildung nicht abschliessen können. Im Jahr 1997 habe er eine Singhalesin geheiratet. Deren Eltern und Bruder seien gegen diese Beziehung gewesen und hätten ihn mit dem Tod bedroht. Er habe deswegen mit seiner Ehefrau verschiedentlich den Wohnort in Sri Lanka wechseln müssen. So habe er sich in Kilinochchi, Nugegoda (Distrikt Colombo, Westprovinz) und Ratnapura (Provinz Sabaragamuwa) aufgehalten. Während der drei letzten Jahre habe er mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in Mount Lavinia (Distrikt Colombo) gelebt. Seine Schwiegereltern hätten die beiden Kinder gewaltsam zu sich genommen und ihnen singhalesische Namen gegeben. Auch werde er verdächtigt, Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu haben, weshalb er in Gefahr sei. Im Jahr 2004 sei er durch die sri-lankische Polizei schuldlos in Untersuchungshaft gesetzt und schikaniert worden. Er habe deswegen bei der sri-lankischen Menschenrechtskommission Beschwerde erhoben, worauf seine Unschuld bestätigt worden sei und man ihn aus der Haft entlassen habe. Ausserdem werde er wegen seiner Verbindungen zu Singhalesen durch die LTTE verfolgt. Weiter habe seine Ehefrau am 19. Juni 2010 mit der sri-lankischen Polizei Schwierigkeiten gehabt. Aus Sorge um seine persönliche Sicherheit habe er sich vom 7. Oktober 2010 bis zum 28. Februar 2011 in Singapur aufgehalten. Nach seiner Rückkehr sei es ihm aufgrund der Bedrohungen von verschiedener Seite nicht möglich gewesen, dauerhaft mit seiner Familie zusammen zu sein. 4.2 Das BFM begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers für die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls nicht relevant seien. Dieser Einschätzung ist zu folgen. 4.2.1 Die geltend gemachten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem sri-lankischen Bürgerkrieg zu Beginn der achtziger Jahre sind angesichts des zeitlichen Abstands von vornherein asylrechtlich nicht von Belang. Dies gilt auch für die Probleme, die der Beschwerdeführer im Jahr 2004 mit der sri-lankischen Justiz hatte, zumal er damals gemäss seinen

D-2779/2011 eigenen Angaben nach festgestellter Unschuld wieder freigelassen wurde. 4.2.2 Trotz mehrfacher Aufforderung, seine Asylgründe möglichst genau auszuführen und mit Beweismitteln zu belegen, geht aus den Angaben des Beschwerdeführers auch in keiner Weise hervor, weshalb er seitens des sri-lankischen Staats zum heutigen Zeitpunkt in asylrechtlich relevanter Weise von Verfolgungsmassnahmen betroffen sein sollte. Seinen Ausführungen ist einzig zu entnehmen, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie in den Verdacht einer Verbindung mit den LTTE gekommen sei. Indessen machte er keinerlei konkrete Angaben dazu, wie sich dieser Verdacht – abgesehen von der Untersuchungshaft und seiner späteren Freilassung im Jahr 2004 – konkret ausgewirkt haben soll. Auch die Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit einer ethnischen Singhalesin mit deren Familie haben soll, sind aus asylrechtlicher Sicht offensichtlich nicht von Belang. In diesem Zusammenhang ist ausserdem festzuhalten, dass ethnisch gemischte Ehen in Sri Lanka durchaus nicht selten sind und der Beschwerdeführer gegenüber der geltend gemachten Bedrohung durch Familienangehörige seiner Ehefrau behördlichen Schutz beanspruchen könnte. Weiter hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die behaupteten Schwierigkeiten seiner Ehefrau mit der sri-lankischen Polizei weder konkrete Angaben dazu gemacht, worin diese Probleme genau bestanden haben sollen, noch ist ersichtlich, inwiefern dies eine Gefährdung des Beschwerdeführers selbst mit sich gebracht haben soll. Schliesslich ist in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung seitens der LTTE festzustellen, dass auch dazu jegliche weiterführende Angaben fehlen, aus welchen konkreten Gründen und in welcher Form diese Probleme bestanden haben sollen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass nach der Kapitulation der LTTE am Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 von dieser Organisation zum heutigen Zeitpunkt, soweit ersichtlich, in Sri Lanka keine Gefahr mehr ausgeht. 4.2.3 Zu erwähnen ist weiter, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen vom 7. Oktober 2010 bis zum 28. Februar 2011 in Singapur aufhielt. Mit der Beschwerdeschrift führte er dazu weiter aus, er halte sich regelmässig in Singapur wie auch in Malaysia auf. Aus verschiedenen im vorinstanzlichen wie auch im Beschwerdeverfahren eingereichten Kopien aus dem Reisepass des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser nicht nur mehrfach in Singapur ein- und ausreiste, sondern auch in Malaysia und zudem – im September 2011 – auch in Indien. Aus

D-2779/2011 diesem Umstand ist zunächst zu schliessen, dass der Beschwerdeführer mehrfach wieder nach Sri Lanka zurückkehrte, wobei er im Zusammenhang mit seiner Wiedereinreise von keinerlei Problemen berichtete. Dies ist dahingehend zu werten, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat durch die staatlichen Sicherheitskräfte im betreffenden Zeitraum nicht gesucht wurde. 4.3 Weiter erweist sich der Umstand des mehrfachen Aufenthalts in Drittstaaten in Bezug auf die spezifische Frage als relevant, ob das Bundesamt die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu Recht verweigert hat (vgl. E. 3.3 f.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren offensichtlich mehrmals legal nach Singapur, Malaysia wie auch Indien reisen konnte, ist auch von der Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen dieser drei Staaten auszugehen. Zudem sind keinerlei konkrete Vorbehalte gegen die objektive Zumutbarkeit dieser anderweitigen Schutzsuche aktenkundig. Somit ist die Verweigerung der Einreise in die Schweiz durch die Vorinstanz auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 20 Abs. 2 AsylG zu Recht erfolgt. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine konkreten Hinweise für eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Sri Lanka im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Zudem hatte der Beschwerdeführer in jüngster Vergangenheit mehrfach die Möglichkeit, auf legalem Weg nach Singapur, Malaysia oder Indien auszureisen. Das BFM hat somit zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 5. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-

D-2779/2011 richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2779/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Botschaft in Colombo.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

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