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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2009 D-2778/2009

7 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,154 parole·~21 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2778/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . M a i 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, B._______, geboren Y._______, C._______, geboren Z._______, Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Dieter Roth, Advokat, substituiert durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2778/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, syrische Kurden aus der Provinz D._______, verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am 1. April 2008 und reisten am 7. September 2008 in die Schweiz ein, wo sie am Folgetag im E._______ Asylgesuche einreichten und dort am 15. September 2008 summarisch befragt wurden. Am 18. Februar 2009 wurden die Beschwerdeführer vom Bundesamt direkt angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe am 20. März 2008 an der F._______ in G._______, am Vorabend des Newroz-Festes, an einem kurdischen Fest teilgenommen. Dabei sei es zu Ausschreitungen der Sicherheitskräfte gekommen, welche die Menschenmenge zuerst mit Wasserwerfern und dann mit Schüssen attackiert hätten. Bei der Schiesserei seien drei junge Männer ums Leben gekommen und einer seiner Freunde habe Verletzungen am Kopf respektive einen Streifschuss erlitten. Er habe diesen Freund mit dem Natel seines Bruders fotografiert und jenem später das Natel zur Übermittlung der Fotos gegeben. Der Freund habe daraufhin die Fotos ins Internet gestellt und ihm das Natel retourniert. Eine Woche später sei er, entweder wegen Teilnahme am Fest oder wegen Übermittlung dieser Fotos, gesucht worden, worauf er sich versteckt habe und später zusammen mit seiner Familie ausgereist sei. Die Sicherheitskräfte hätten ihn sowohl in seinem Laden als auch zu Hause gesucht und seiner Frau anlässlich einer solchen Suche ein Couvert ausgehändigt und ihr mitgeteilt, dass er sich beim politischen Sicherheitsdienst melden müsse. Weiter sei er in Syrien politisch nicht tätig gewesen, sondern habe lediglich allgemein mit kurdischen Parteien sympathisiert. Er habe nun aber in der Schweiz die Mitgliedschaft der H._______ erworben, für welche er hierzulande an zwei Kundgebungen teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits im Wesentlichen aus, dass sie keine eigenen Asylgründe habe, sondern wegen der Probleme ihres Ehemannes das Land verlassen habe. Ferner wurden die Beschwerdeführer am Schluss der direkten Anhörung mit dem Umstand konfrontiert, dass sie gemäss Abklärungen des BFM bereits in Deutschland in Erscheinung getreten seien. Dazu wurde ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. D-2778/2009 Mit Schreiben des BFM vom 27. Februar 2009 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 9. März 2009 detaillierte Angaben zum bislang verschwiegenen Aufenthalt in Deutschland (Abreisedatum aus Deutschland, Ort der Abreise, verwendete Verkehrsmittel und Ausweise, Ort des Überschreitens der Grenze zur Schweiz) mitzuteilen. Mit Eingabe vom 5. März 2009 liessen die Beschwerdeführer dem BFM ihre Stellungnahme zukommen. Mit Telefax-Nachricht vom V._______ teilten die zuständigen deutschen Behörden dem I._______ mit, dass einer Rückübernahme der Beschwerdeführer nach Deutschland zugestimmt werde. B. Mit Verfügung vom 30. März 2009 - eröffnet am 22. April 2009 - trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Deutschland sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 29. April 2009 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Subsubeventualiter sei ihnen zu gestatten, sich bis auf Weiteres in der Schweiz aufzuhalten. Es sei ihnen für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei deshalb vorläufig, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens, von jeglichen Fernhaltemassnahmen abzusehen. Das J._______ sei anzuweisen, vorderhand von jeglichen Wegweisungsmassnahmen abzusehen. Schliesslich sei ihnen gegenüber allfälligen Stellungnahmen des BFM das Replikrecht einzuräumen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel (u.a. Foto, Flugblatt, CD) wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D-2778/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-2778/2009 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 2.3 Soweit die Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragen, ist auf diese Rechtsbegehren nicht einzutreten. 2.4 Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und eine solche von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) und denn auch asylsuchende Personen den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 AsylG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie auf das Ersuchen, es sei das J._______ anzuweisen, vorderhand von jeglichen Wegweisungsmassnahmen abzusehen, nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Zur Begründung des Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Bundesrat Deutschland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, die Beschwerdeführer sich vor ihrer Einreise in die Schweiz seit dem W._______ in Deutschland aufgehalten und sich die deutschen Behörden am V._______ bereit erklärt hätten, die Beschwerdeführer zurückzunehmen. In Bezug auf Deutschland bestehe die Vermutung, die Beschwerdeführer seien dort vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes und vor Wegweisungshindernissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher. Gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführer würden keine Personen, zu denen sie eine enge Beziehung hätten, und keine Angehörigen in der Schweiz leben. D-2778/2009 Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer trete nicht offensichtlich zutage, da deren Vorbringen viele Ungereimtheiten enthalten würden. Allein schon die Reiseschilderungen seien unglaubhaft, müsse doch ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer die Reise von Syrien in K._______ und weiter über L._______ sowie andere Länder hätten bewältigen können, ohne Kenntnisse der Reisedokumente zu besitzen, welche der Schlepper für sie gehabt habe. Ferner würden sich ihre Aussagen zum Reiseweg mit den Abklärungsresultaten der deutschen Behörden nicht decken. Es sei als realitätsfremd zu erachten, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Aufenthalten bei Verwandten willentlich dem erhöhten Risiko einer Festnahme ausgesetzt habe, und es wäre den syrischen Behörden ein Leichtes gewesen, diesen festzunehmen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden den Beschwerdeführer wegen der Fotografien vom verletzten Freund gesucht hätten, zumal er diese nicht mit seinem Handy, sondern mit demjenigen seines Bruders aufgenommen habe. Zudem habe nicht der Beschwerdeführer, sondern der verletzte Freund diese Bilder angeblich im Internet veröffentlicht. Erstaunlich sei auch, dass der Beschwerdeführer diese Bilder im Internet selber nie gesehen habe und nicht wisse, ob sie immer noch dort einzusehen seien und welches Schicksal der Freund erfahren habe. Zudem sei er nicht imstande gewesen genau zu sagen, was die von ihm aufgenommenen Bilder darstellten. Auch die Beschwerdeführerin habe sich in Ungereimtheiten, so hinsichtlich der Anzahl der Nachforschungen nach ihrem Mann und bezüglich des Ortes, wo der Beschwerdeführer das erste Mal gesucht worden sein soll, verstrickt. Daraus könne geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer ihr Heimatland aus anderen als den von ihnen genannten Gründen verlassen hätten und offensichtlich keine gezielten Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen vorlägen. Daran vermöchten auch die ins Recht gelegten Beweismittel (eine Fotografie; ein Mitgliedschaftsantrag und zwei Flugblätter der H._______) nichts zu ändern. Diesen Beweismitteln sei zwar ein Interesse des Beschwerdeführers für H._______ zu entnehmen, aber allein das Interesse für einen Beitritt zu dieser Partei, allenfalls sogar der effektive Beitritt zu derselben, sowie zwei Teilnahmen an Kundgebungen seien nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf den Beschwerdeführer zu richten. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer nach Art. 3 AsylG D-2778/2009 trete somit nicht offensichtlich zutage. Zusammenfassend sei folglich festzustellen, dass die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 AsylG (Nichteintretensverbot) nicht Platz greife. Deutschland sei ein sicherer Drittsaat, in dem die Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. 3.2 In ihrer Beschwerdeschrift führen die Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen aus, das BFM habe seinen Nichteintretensentscheid fälschlicherweise auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt. Richtigerweise hätte Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zur Anwendung gelangen müssen, da ihr Asylgesuch in Deutschland abgelehnt worden sei. Diesbezüglich sei das politische Engagement des Beschwerdeführers asylrechtlich relevant. Aber auch bei Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wäre ihr Gesuch materiell zu behandeln gewesen. Sie hätten aus Angst vor einer Rückschaffung nach Syrien ihren Deutschland-Aufenthalt verheimlicht. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, sie seien als Personen unglaubwürdig beziehungsweise ihre Vorbringen seien unglaubhaft. Entgegen der vorinstanzlichen Behauptung seien ihre Schilderungen nämlich detailliert, nachvollziehbar und glaubhaft, so hinsichtlich der Ausführungen zum Freund M._______, des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers anlässlich des Angriffs der Sicherheitskräfte und ihrer Aussagen untereinander. Aktuell versuche der Beschwerdeführer, weitere Beweismittel aus Syrien zu beschaffen, so unter anderem Ausdrucke der im Internet veröffentlichten Fotos. Wenn der Beschwerdeführer mitgeholfen habe, dass Fotos eines von Sicherheitskräften verletzten Kurden auf der Homepage N._______ veröffentlicht worden seien, so müsse klarerweise von einer Verfolgung durch den syrischen Staat bei einer Rückkehr ausgegangen werden. Weiter seien sie auch wegen der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Syrien an Leib und Leben gefährdet. Syrische Staatsangehörige würden nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch Sicherheitskräfte unterzogen, welches Stunden oder mehrere Tage dauern könne und in dessen Verlauf mit Misshandlungen zu rechnen sei. Wenn sich bei der Befragung der Verdacht auf oppositionelle Exilaktiväten erhärte, werde die betreffende Person in der Regel an den Geheimdienst überstellt. Ausschlagge- D-2778/2009 bend für einen Verdacht könne auch bereits ein längerer illegaler Auslandaufenthalt sein. Der Inhalt der vom Beschwerdeführer anlässlich von Kundgebungen verteilten Flugblätter müsse als massiv regimefeindlich eingestuft werden, weshalb der Beschwerdeführer zwingend ins Visier des gut funktonierenden syrischen Geheimdienstes geraten sein müsse. Aufgrund der notorischen Vorgehensweise des Geheimdienstes und der Sicherheitskräfte im Heimatland, wäre eine Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien gewiss. Demnach erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden. 3.3 Gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Deutschland wurde am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet und die Beschwerdeführer haben sich Abklärungen zufolge vor ihrer Einreise in die Schweiz seit dem W._______ in Deutschland aufgehalten. Diesen Umstand gestanden die Beschwerdeführer denn auch in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2009 selber ein (vgl. A19/2). In der erwähnten Stellungnahme führten die Beschwerdeführer an, ihre Familie habe mit dem Schlepper in Syrien vereinbart, dass er sie in die Schweiz bringen solle. Da die Reise über Deutschland geschehen sei, hätten sie bereits in Deutschland ein Asylgesuch einreichen müssen, obwohl das eigentliche Ziel die Weiterreise in die Schweiz gewesen sei. Sofern die Beschwerdeführer mit dieser Argumentation sinngemäss darauf hinweisen, sie hätten Deutschland lediglich als Transitland durchquert, weshalb von einem "Aufenthalt" im Sinne eines Verbleibs für eine gewisse Mindestdauer keine Rede sein könne und sich dabei implizit auf die Bestimmungen von Art. 42 Abs. 2 Bst. b und Art. 52 Abs. 1 Bst. a aAsylG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 40 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und der dazu entwickelten Rechtsprechung zum Begriff "einige Zeit" (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 1) berufen, ist jedoch festzuhalten, dass durch das revidierte, auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretene Asylgesetz die bisherigen Bestimmungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 aAsylG sowie die Bestimmungen D-2778/2009 der Art. 31 Abs. 1 und Art. 40 aAsylV 1 auf den 1. Januar 2008 ersetzt beziehungsweise ersatzlos gestrichen worden sind und dass der Begriff "einige Zeit" keinen Eingang in den neu geschaffenen Nichteintretenstatbestand von Art. 34 AsylG gefunden hat und somit die dazu entwickelte Rechtsprechung auch nicht analog herangezogen werden kann. Daher finden die geltenden Bestimmungen von Art. 34 Abs. 2 AsylG unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im betreffenden Drittstaat Anwendung. 3.4 Nach Art. 34 Abs. 3 AsylG finden die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c). 3.4.1 Die Rüge der Beschwerdeführer, das BFM habe seinen Nichteintretensentscheid fälschlicherweise auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt, da richtigerweise Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zur Anwendung hätte gelangen müssen, weil ihr Asylgesuch in Deutschland abgelehnt worden sei, mithin eine Verletzung von Bundesrecht vorliege, ist als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die in Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG (i.V.m. Art. 34 Abs. 3 AsylG) statuierten Voraussetzungen am vorliegend zu prüfenden Sachverhalt angewendet und ist zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG als erfüllt zu erachten sind. Die Vorinstanz war demnach - nach Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG - nicht verpflichtet zu prüfen, ob allenfalls noch weitere, im Asylgesetz genannte Nichteintretenstatbestände erfüllt sein könnten. 3.4.2 Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie die Ausführungen der Beschwerdeführer bezüglich der Vorfälle im Heimatstaat zur Erfüllung der von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG geforderten Offensichtlichkeit der Flüchtlingseigenschaft als nicht geeignet betrachtet. So ist es hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführer die für sie organisierten Reisepapiere nicht gesehen haben wollen, zumal sie dadurch bei den jeweiligen Ein- und Ausreisen über offizielle Grenzstellen ein erhebliches Risiko der Entdeckung D-2778/2009 eingegangen wären. So muss die betroffene Person, welche insbesondere über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, gewisse Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse über abgegebene Reisepapiere besitzen, um die Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu halten. Weiter vermag - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht - der blosse Hinweis auf einige detaillierte Schilderungen der Beschwerdeführer und deren übereinstimmenden Sachverhaltsvortrag die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten und die daraus zu Recht gezogenenen Schlussfolgerungen betreffend die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen noch nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So kann alleine dadurch, dass der Beschwerdeführer seinen Kollegen und dessen Wohnort genau habe benennen können, noch nicht auf einen detaillierten Sachverhaltsvortrag geschlossen werden, zumal dieser Kollege im gleichen Quartier wie die Beschwerdeführer gewohnt haben soll, den Beschwerdeführern seit längerer Zeit bekannt gewesen sein dürfte und diese Umstände von der Vorinstanz auch gar nicht bestritten wurden. Auch der Hinweis, wonach der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort im Zeitpunkt des Angriffs der Sicherheitskräfte habe benennen können, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal der Vorfall an der Wohnstrasse der Beschwerdeführer stattgefunden haben soll. Demgegenüber unterlassen es die Beschwerdeführer, sich in ihrer Beschwerdeschrift zu den von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgezeigten weiteren Ungereimtheiten in den Asylvorbringen zu äussern, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen im BFM-Entscheid vom 30. März 2009 verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe überdies vor, er habe sein Natel seinem Freund überlassen, damit dieser die Bilder veröffentlichen könne. Gemäss protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers soll es sich jedoch um das Natel seines Bruders gehandelt haben, mit dem er die Fotos gemacht habe (vgl. A1/10, S. 5; A15/23, S. 13, F140). Unter diesen Umständen braucht die Einreichung vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellter weiterer Beweismittel nicht abgewartet zu werden (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274), Auch hinsichtlich der Einschätzung der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist der Vorinstanz - jedenfalls im Ergebnis - zuzustimmen: Der Beschwerdeführer soll Mitglied der H._______ D-2778/2009 Schweiz sein und habe an zwei Kundgebungen dieser Partei teilgenommen. In der Gesamtbetrachtung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich, dass er sich anlässlich der Kundgebungen besonders profiliert beziehungsweise exponiert hätte. Dem verteilten Flugblatt, das nach Ansicht des Beschwerdeführers als massiv regimefeindlich einzustufen sei, ist nicht zu entnehmen, dass dieser der Autor des Textes ist. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an den Kundgebungen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Eine Identifizierung hier in der Schweiz dürfte im Übrigen kaum wahrscheinlich sein, da der Beschwerdeführer selber anführte, in Syrien keine politischen Tätigkeiten ausgeführt zu haben (vgl. A15/23, S. 7) und daher auszuschliessen ist, dass er bereits im Heimatland aus politischen Gründen aufgefallen wäre. Dass der syrische Geheimdienst jedoch im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer sammelt, ist bekannt. Exilpolitische Tätigkeit wird nach Kenntnissen des Gerichts indessen erst wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach Syrien geahndet), wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Eine Verfolgung ist vorliegend nicht anzunehmen, zumal es sich - wie bereits erwähnt - beim Beschwerdeführer um eine Person ohne ausgeprägteres politisches Profil handelt. Vor diesem Hintergrund ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen haben. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer ist demnach nicht offensichtlich erfüllt, und aus den Akten sind auch keine anderen Tatsachen erkennbar, welche gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG einem Nichteintreten entgegenstünden. D-2778/2009 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer eingetreten ist. 4. 4.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Vorliegend sind die Beschwerdeführer weder im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung noch besteht ein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde. 5. 5.1 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG im vorliegenden Verfahren nur im Hinblick auf Deutschland zu prüfen, weshalb die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach ein Vollzug der Wegweisung nach Syrien nicht zulässig und nicht zumutbar sei, insofern fehlschlagen, als ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer nach Syrien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 5.3 Deutschland ist ein sicherer Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und hat der Rückübernahme der Beschwerdeführer zugestimmt. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb vorliegend in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen können, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. 5.4 Vorliegend weisen weder die in Deutschland herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Wegweisung der Beschwerdeführer nach Deutschland hin, D-2778/2009 weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland auch zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). 5.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Deutschland auch möglich, da mit der zugesicherten Rückübernahme durch die deutschen Behörden keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Die Vorinstanz prüfte zwar in ihrer Verfügung den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer nach Deutschland, verfügte jedoch im Dispositiv lediglich die Wegweisung aus der Schweiz. In der vorliegenden Fallkonstellation ist nur ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer nach Deutschland im Sinne obiger Ausführungen zulässig, zumutbar und möglich. Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu bestätigen. 5.7 Soweit die Beschwerdeführer mittels ärztlichem Schreiben von O._______, vom T._______ darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführerin (...) schwanger, der erwartete Geburtstermin der S._______ und ein Wohnortswechsel frühestens zwölf Wochen nach der Geburt zumutbar sei, ist festzuhalten, dass das BFM diesem Umstand mittels Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist Rechnung tragen kann. 6. Den Beschwerdeführern ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Ene Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), wobei für die Beurteilung der Prozesschancen eine summarische Prüfung vorzunehmen ist. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. D-2778/2009 BGE 125 II E. 4b S. 275). Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 7.2 Einer bedürftigen Partei ist in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt zu bestellen, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Der vorliegende Fall bietet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, die den Beizug eines Anwaltes erforderlich machen. Mithin besteht keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Sinne der genannten Bestimmung, zumal die Begehren als aussichtslos zu qualifizieren sind, weshalb das entsprechende Gesuch ebenfalls abzuweisen ist. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Ergehen des vorliegenden Urteils ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) D-2778/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu erfolgen hat. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original, Foto, CD) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - J._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 15

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