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Bundesverwaltungsgericht 10.06.2015 D-2775/2015

10 giugno 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,178 parole·~11 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Revision gegen D-1306/2015 vom 30.03.2015.

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2775/2015

Urteil v o m 1 0 . Juni 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien

A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch Ali Tüm, Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1306/2015 vom 30. März 2015 / N (…).

D-2775/2015 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Mai 2012 und reiste unter anderem über die Türkei und Griechenland am 11. August 2012 in die Schweiz ein, wo er am 12. August 2012 um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stamme aus Z._______. Er habe zusammen mit einem Onkel, welcher der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) nahe stehe, seit dem Jahr 2011 vom Iran aus Brennstoffe in die Türkei geschmuggelt. Dabei habe er einen bei der PKK aktiven Cousin getroffen, welcher ihn zur Unterstützung der PKK aufgefordert habe. In der Folge habe er mit dem Onkel zusammen der PKK wiederholt Waren geliefert. Die iranischen Behörden hätten gemäss Warnung des Cousins durch einen Spitzel davon Kenntnis erlangt. Deshalb sei er während eines Türkeiaufenthalts zuhause gesucht beziehungsweise sei die Wohnung des Onkels – nach einer kurzen Rückkehr in den Iran – seinetwegen durchsucht worden, weshalb er geflohen sei. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. Januar 2015 fest, die Asylvorbringen des Gesuchstellers seien nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie dessen Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. Februar 2015 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1306/2015 vom 30. März 2015 abgewiesen. Dabei stellte das Gericht im Wesentlichen fest, eine Beteiligung des Gesuchstellers an Schmuggelaktivitäten im iranischtürkischen Grenzgebiet könne an sich nicht ausgeschlossen werden. Jedoch sei aufgrund der Aktenlage von der Unglaubhaftigkeit der angeblich daraus resultierenden Verfolgung auszugehen. So seien seine Aussagen zur Person, welche ihn über die angebliche Suche nach ihm informiert habe, widersprüchlich ausgefallen (Bruder beziehungsweise Mutter). Zudem bestünden bei den Darlegungen der angeblichen Vorkommnisse auch in zeitlicher Hinsicht Unstimmigkeiten und es erscheine wenig nachvollziehbar, weshalb er trotz der angeblichen Suche durch die Behörden nochmals in den Iran zurückgekehrt und erst sechs Monate nach der Enttarnung

D-2775/2015 und zudem auf legalem Weg geflohen sei. Die Schilderungen der angeblichen Verfolgungsmassnahmen der Behörden würden kaum Substanz aufweisen, Realkennzeichen entbehren und wiederholt den Eindruck von blossen Vermutungen erwecken, weshalb von einem blossen Verfolgungskonstrukt auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund dürfte das in Aussicht gestellte behördliche Dokument aus dem Iran kaum hinreichend beweistauglich sein, weshalb keine Beweismittelfrist anzusetzen sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1306/2015 vom 30. März 2015). D. Der Gesuchsteller – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beantragte mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten und ans SEM gerichteten Eingabe vom 26. April 2015 (Poststempel) unter anderem, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, das Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Haftbefehl aus dem Iran vom (…) 2015 (inkl. deutsche Übersetzung und Beglaubigung) ins Recht. Gemäss diesem Haftbefehl sei er wegen Erzeugung der absichtlichen Unruhe und Spionieren verurteilt. E. Das SEM überwies mit Schreiben vom 1. Mai 2015 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG die Eingabe vom 26. April 2015 hinsichtlich des vom Gesuchsteller neu eingereichten Beweismittels zur Behandlung unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Revision an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte es aus, die in der Eingabe angeführten Gründe wären weder im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens noch unter dem Gesichtspunkt eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen, so dass die Eingabe nicht in die Zuständigkeit des SEM falle und diese mit den gesamten bestehenden Verfahrensakten zur weiteren Behandlung ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen werde. F. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung per Fax vom 5. Mai 2015 im Sinne von Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, das Bundesverwaltungsgericht erachte sich für die Entgegennahme

D-2775/2015 der Sache unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Revision als zuständig und liess den Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 56 VwVG einstweilen ausgesetzt. Gleichzeitig forderte sie den Gesuchsteller auf, innert Frist eine Revisionsverbesserung einzureichen, zumal die Eingabe hinsichtlich der Angabe zum Revisionsgrund beziehungsweise dessen Rechtzeitigkeit und Erheblichkeit als nicht genügend erachtet wurde (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. H. Der Gesuchsteller reichte am 15. Mai 2015 eine Verbesserung zu den Akten und führte darin im Wesentlichen aus, er habe im ordentlichen Verfahren nicht mit einem negativen Entscheid des SEM gerechnet, weshalb er sich erst auf Beschwerdeebene um den Erhalt von Beweismitteln bemüht und seine Familie den Haftbefehl erst nach der Verfügung des SEM geschickt habe. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015 hob die Instruktionsrichterin den Vollzugsstopp auf, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Gesuchsteller auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. J. Der Kostenvorschuss wurde am 3. Juni 2015 fristgerecht geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG

D-2775/2015 findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 247 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht zumindest sinngemäss den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels im Sinne von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend, da er ein neues Beweismittel erhalten haben will, welches alle seine Vorbringen nun belegen würde und diese daher als glaubhaft zu erachten seien. Weder im Revisionsgesuch noch in dessen Verbesserung wird aufgezeigt, wann der Gesuchsteller das neue Beweismittel erhalten hat. Aufgrund der Zeitnähe zwischen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2015 und dem Einreichen des Revisionsgesuchs beim SEM am 27. April 2015 (Eingang SEM) kann im Sinne der nachfolgenden Erwägungen von der Rechtzeitigkeit ausgegangen werden. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten. 3.

D-2775/2015 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Das Revisionsgesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, das Bundesverwaltungsgericht habe trotz der Ankündigung des Beweismittels aus dem Iran keine Frist für dessen Einreichung angesetzt. Nun sei das Dokument – ein Haftbefehl – in der Schweiz eingetroffen. Die Angaben auf dem Haftbefehl würden mit seinen im Asylverfahren gemachten Aussagen übereinstimmen. Er habe bei Einreichung seines Asylgesuchs nicht mit einem negativen Entscheid gerechnet, weshalb er sich auch nicht um Beweismittel gekümmert habe. Er habe nach Erlass der negativen Verfügung bei seiner Familie im Iran angerufen, um bei den zuständigen Behörden nachfragen zu lassen, ob gegen ihn ein Haftbefehl bestehe. Dies sei der Fall gewesen, worauf seine Familie das Dokument sofort in die Schweiz geschickt habe. 4. 4.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund des nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismittels. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig der eingereichte Haftbefehl. 4.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe (vgl. ferner sinngemäss Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen anwendbare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend erwähnt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraussetzung, dass die nachträglich erfahrenen neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise die nachträglich aufgefundenen neuen entscheidenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten. 4.3 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, wieso der Gesuchsteller den nun eingereichten Haftbefehl nicht bereits spätestens im Beschwerdeverfahren hätte einbringen können. Im Revisionsgesuch wird dieses Versäumnis zwar damit begründet, dass der Gesuchsteller nicht mit einem negativen Entscheid gerechnet habe, weshalb er sich zunächst nicht um Beweismittel gekümmert habe. Diese Argumentation überzeugt jedoch in keiner Weise. So musste sich der Gesuchsteller spätestens mit der abweisenden

D-2775/2015 Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 bewusst sein, dass ihm seine Asylvorbringen nicht geglaubt würden, womit sein Aufenthalt in der Schweiz gefährdet war. Zudem wurde der Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren mehrmals zur Einreichung von Beweismitteln aufgefordert (unter anderem: Befragung [Akten SEM A8/13S. 7], Anhörung [A19/18 F4]). Sich nicht bereits zu diesem Zeitpunkt um Beweise zu bemühen, lässt sich im Übrigen auch nicht mit der in Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG statuierten Mitwirkungspflicht vereinbaren. Die Eingabe muss daher als nicht rechtzeitig angesehen werden. 4.4 Unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit ist dem neu angerufenen Beweismittel auch die Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne abzusprechen. So wurde bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 1306/2015 festgestellt, dass das in Aussicht gestellte behördliche Dokument aus dem Iran kaum hinreichend beweistauglich sein dürfte, weshalb keine Beweismittelfrist anzusetzen sei (vgl. Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1 VwVG). Somit wurde das nun eingereichte Beweismittel bereits antizipiert gewürdigt. Darüber hinaus fällt bei erster Betrachtung des Dokuments auf, dass weder Unterschrift oder Name eines Behördenmitglieds ersichtlich sind, was neben anderen Elementen erhebliche Zweifel an der Echtheit des Dokuments aufkommen lässt. 4.5 Aus denselben Überlegungen ist vorliegend auch das Bestehen eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu verneinen. So ist ein Revisionsbegehren, unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit des neuen Beweismittels, im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen, wenn aufgrund der neuen Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchstellenden Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht, und damit ein völkerrechtliches Vollzugshindernis besteht (dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insbesondere E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auf Art. 125 BGG übertragen). Vorausgesetzt ist folglich der Nachweis einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr, wobei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. 4.6 Unter den bereits genannten Gründen vermögen die neu eingereichten Beweismittel keine menschenrechtswidrige Misshandlungsgefahr des Gesuchstellers glaubhaft zu machen, so dass das Revisionsbegehren auch in diesem Punkt unbegründet ist.

D-2775/2015 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1306/2015 vom 30. März 2015 ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015 abgewiesen. Somit wird der am 3. Juni 2015 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2775/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand:

D-2775/2015 — Bundesverwaltungsgericht 10.06.2015 D-2775/2015 — Swissrulings