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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2010 D-2774/2010

8 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,227 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-2774/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juni 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), (unbekannte Staatsangehörigkeit), alias B._______, geboren (...), Somalia, alias C._______, geboren (...), Nigeria, alias D._______, geboren (...), Somalia, vertreten durch E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2774/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am 29. Mai 2009 in F._______ wegen einer tätlichen Auseinandersetzung von der Kantonspolizei G._______ festgenommen; dabei wurde sein illegaler Aufenthalt in der Schweiz festgestellt. In der polizeilichen Befragung gab er zu Protokoll, er sei somalischer Staatsangehöriger; er halte sich seit rund drei Wochen in der Schweiz auf und sei davor auch immer wieder von H._______ her in die Schweiz eingereist. Er lebe in I._______ und verfüge in H._______ über eine Aufenthaltsbewilligung. Seine Adresse wisse er nicht, er lebe seit etwa drei Jahren in H._______. Nach der Befragung auf der Bezirkswache in F._______ wurde der Beschwerdeführer am selben Tag in Ausschaffungshaft versetzt. Mit Entscheid vom 2. Juni 2009 wurde der Haftantrag vom Haftrichter des Haftgerichtes J._______ gutgeheissen und die Haft bis am 29. Mai 2009 bestätigt. Das Rückübernahmeersuchen an die (...) Behörden vom 5. Juni 2009 wurde von diesen abgelehnt, da der Beschwerdeführer nie über eine Aufenthaltsbewilligung in H._______ verfügt habe und auch keine Hinweise über einen Aufenthalt in H._______ von ihm hätten festgestellt werden können. Im weiteren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits am 2. November 2008 erstmals vom Grenzwachtkorps in K._______ kontrolliert worden war. Dabei war bei ihm ein nigerianischer Pass, lautend auf den Namen C._______, sichergestellt worden, welcher sich als gefälscht erwiesen hatte. B. Der Beschwerdeführer stellte aus der Ausschaffungshaft heraus ein schriftliches Asylgesuch, welches am 11. Juni 2009 bei der Vorinstanz einging. C. Am 20. August 2009 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und angewiesen, sich im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) L._______ zu melden, wo für den 25. August 2009 ein Gespräch zur Herkunftsabklärung vorgesehen war. Dieses konnte indessen nicht stattfinden, da der Beschwerdeführer in L._______ nicht erschien, sondern sich stattdessen am 5. September 2009 im D-2774/2010 EVZ M._______ meldete. Dort fand anschliessend das weitere Verfahren statt. D. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 10. September 2009 und der Anhörung vom 13. Oktober 2009 – jeweils durch die Vorinstanz – im Wesent lichen vor, er stamme aus N._______ (Somalia). Seine Eltern seien früh verstorben. Als er etwa sieben Jahre alt gewesen sei, habe ihn seine Tante mit nach Nigeria genommen. Sie habe sich dort mit einem (Berufsbezeichnung) verheiratet. Er habe sein ganzes Leben auf der O._______ in P._______ verbracht, habe keine Schule besucht, sondern habe immer nur im Haushalt arbeiten müssen. Als seine Tante und später auch deren Ehemann verstorben seien, sei der Beschwerdeführer ganz allein in Nigeria gewesen. Der Sohn des (verstorbenen Ehemannes der Tante) Q._______ habe damals schon längere Zeit in R._______ gelebt und habe ihn zu sich holen wollen. Q._______ habe die nötigen Papiere zur Ausreise besorgt. Der Beschwerdeführer sei in ca. drei bis vier Tagen mit einem Schiff von S._______ nach T._______ gereist und von dort wiederum auf dem Seeweg in die Schweiz. E. Mit Verfügung vom 19. März 2010 – eröffnet am 23. März 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer vermöge seine angebliche Herkunft aus Somalia in keiner Weise zu begründen. So habe er angegeben, er könne sich nicht mehr an Somalia erinnern, da er noch ein Kind gewesen sei, als er von seiner Tante nach Nigeria mitgenommen worden sei (vgl. A25, S. 7 f.). Er wisse nicht einmal, welcher Religion seine Eltern angehört hätten (vgl. A16, S. 3). Diese Begründung überzeuge nicht, da er einerseits widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht habe, als er Somalia verlassen habe. Bei der Befragung zur Person habe er diesbezüglich angegeben, im Alter von fünf Jahren das Land verlassen zu haben (vgl. A16, S. 2). Während der Anhörung habe er jedoch ausgesagt, als 7-jähriger nach Nigeria gegangen zu sein (vgl. A25, S. 7). Andererseits sei es nicht nachvollziehbar, dass er überhaupt nichts über seine Kindheit in Somalia wisse. So sei ein Kind etwa ab drei Jahren in der Lage, sich an gewisse Dinge zu erinnern. Zudem sei es nicht plausibel, dass D-2774/2010 der Beschwerdeführer kein Wort Somalisch spreche (vgl. A25, S. 6). Mit fünf beziehungsweise sieben Jahren hätte er die Sprache nämlich bereits beherrschen müssen. Es sei ferner realitätsfremd, dass er mit seiner Tante kein Wort Somalisch gesprochen habe und auch sonst nicht mit ihr über seine Eltern sowie seine Herkunft geredet haben wolle (vgl. A25, S. 6 f.). Dies sei kaum vorstellbar. Der Beschwerdeführer weiche bei Fragen zu Somalia aus und habe stattdessen über den gewalttätigen Pflegevater berichtet (vgl. A25, S. 6 f.). Es werde somit vielmehr der Eindruck erweckt, dass er von seinem Unwissen über Somalia ablenken wolle. Die Vorbringen bezüglich einer Herkunft aus Somalia seien völlig unsubstanziiert und widersprüchlich, weshalb diese nicht geglaubt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe zum Beweis seiner Herkunft aus Somalia eine Geburtsurkunde eingereicht. Es sei allgemein bekannt, dass in Somalia solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Vorliegend weise das Dokument ausserdem eindeutige Fälschungsmerkmale auf, denn es entspreche formal nicht den Anforderungen an eine somalische Geburtsurkunde. So besitze das eingereichte Dokument beispielsweise das falsche Format und sei nur in englischer Sprache gehalten. Zudem sei die Darstellung des Beschwerdeführers bezüglich der Erlangung des Dokumentes äusserst zweifelhaft. So wolle er einen in T._______ wohnhaften Vertreter Somalias mit der Beschaffung eines Identitätspapiers beauftragt haben. Dieser habe sich deswegen nach Somalia begeben und in den Archiven seiner Familie gesucht. So habe man ihm seine familiäre Situation bestätigen können (vgl. A25, S. 2). Diese Begründung sei realitätsfremd. Es gelinge dem Beschwerdeführer somit nicht, eine Herkunft aus Somalia mittels einer Geburtsurkunde zu beweisen. Wegen der offensichtlichen Fälschungsmerkmale werde die Geburtsurkunde gemäss Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen. Nach diesen Feststellungen werde deutlich, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen somalischen Staatsangehörigen handeln könne, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen nigerianischen Staatsangehörigen. Zudem habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, praktisch sein ganzes Leben im Bundesstaat P._______ in Nigeria auf einer O._______ zugebracht zu haben. Sein Pflegevater habe ihn keine D-2774/2010 Schule besuchen lassen, die O._______ habe er kaum verlassen und nach dem Tod der Tante und des Pflegevaters habe er niemanden mehr gehabt (vgl. A25, S. 6 f.). Diese Vorbringen seien realtitätsfremd und zudem nach den vorherigen Feststellungen der unglaubhaften Angaben betreffend einer Herkunft aus Somalia ihrer Grundlage beraubt. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Nigeria verbracht habe, einen anderen Lebenslauf aufweise und sehr wohl noch über Bekannte und Verwandte verfüge. Aufgrund der mangelnden Plausibilität der Vorbringen betreffend seine familiäre Situation und seinen Lebenslauf könnten diese nicht geglaubt werden. Überdies mache der Beschwerdeführer keinerlei Asylgründe geltend. Er habe in Nigeria keine Probleme gehabt (vgl. A16, S. 7) und auch nie vorgehabt ein Asylgesuch zu stellen; dies habe man ihm jedoch im Gefängnis nahegelegt (vgl. A25, S. 4). Somit sei der Beschwerdeführer nie asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Seine Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. F. Mit Eingabe vom 21. April 2010 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und in der Folge der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 27. April 2010 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – auf, bis zum 12. Mai 2010 einen Kostenvor- D-2774/2010 schuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. H. Mit Schreiben vom 28. April 2010 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um ergänzende Akteneinsicht stellen, welches ihm vom Bundesverwaltungsgericht am 30. April 2010 gewährt wurde. I. Am 5. Mai 2010 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss. J. Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme betreffend das Herkunftsgespräch und einen augenärztlichen Bericht vom 21. April 2010 zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert D-2774/2010 (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Wie bereits in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 ausgeführt, akzeptiert der Beschwerdeführer die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls explizit (vgl. Beschwerdeeingabe vom 21. April 2010 S. 3), weshalb die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. März 2010 folglich unangefochten blieben und mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen sind. Die diesbezügliche rechtliche Folge impliziert im Regelfall die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG), weshalb folglich die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu prüfen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet folglich allein die Prüfung, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 3 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer beschränkt D-2774/2010 sich ausdrücklich darauf, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestreiten. Gegen die Zulässigkeit oder die Möglichkeit des Vollzugs sprechende Hindernisse sind somit weder erkennbar noch geltend gemacht, weshalb im Folgenden allein die Frage der Zumut barkeit zu prüfen ist. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3 In seiner Beschwerdeeingabe vom 21. April 2010 liess der Beschwerdeführer betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorbringen, die Vorinstanz halte in der angefochtenen Verfügung die eingereichte Geburtsurkunde für gefälscht, habe den Beschwerdeführer jedoch weder in der Anhörung vom 13. Oktober 2010 noch später mit diesem Ergebnis konfrontiert. Damit habe sie das rechtliche Gehör verletzt. 5.3.1 Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Aussagen zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bis zu seiner erneuten Verhaftung in F._______ über einen somalischen Pass verfügt. Dieser habe auch der Ausstellung des Halbtaxabonnements am 27. April 2009 zugrunde gelegen. Die somalische Delegation habe die somalische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers bejaht, dies habe er wiederholt zu Protokoll gegeben. Dennoch verneine die Vorinstanz die somalische Nationalität. Die kantonalen Akten, welche die Haftanordnungen und -bestätigungen enthielten, müssten auch über das Vorhandensein von Dokumenten Auskunft geben. Üblicherweise nähmen die kantonalen Migrationsämter eine Kopie des Passes zu den Akten. Ein Bericht über die Ergebnisse der nigerianischen und der somalischen Delegation müssten in den kantonalen Akten oder in den Akten des BFM liegen, je nachdem, wer die Delegation organisiert habe. Das BFM sei von Amtes wegen zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet. Angesichts der klaren Hinweise des Beschwerdeführers hätte es die kantonalen Akten und die Akten der Abteilung Vollzugsunterstützung anfordern D-2774/2010 und auswerten müssen. Die im Aktenverzeichnis als A17/6 aufgeführten kantonalen Akten – deren Einsicht verweigert worden sei – könnten niemals vollständig sein, da allein schon ein Haftüberprüfungsentscheid mehr als sechs Seiten enthalte. Die Vorinstanz hätte auch den Beschwerdeführer auffordern müssen, bei den SBB Akteneinsicht zu verlangen, da er als Rechtsunkundiger von dieser Möglichkeit keine Kenntnis gehabt haben konnte. Mit diesem Vorgehen habe das BFM seine Pflicht zur Sachverhaltserhebung verletzt. Unterdessen habe der Beschwerdeführer beim Migrationsdienst des Kantons G._______ um Akteneinsicht ersucht. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er sein Gesuch an die Fremdenpolizei der Stadt F._____ weitergeleitet habe, welche die Haft angeordnet habe. Eine Antwort der Fremdenpolizei sei jedoch noch ausstehend. Auf eine telefonische Anfrage hätten die SBB geantwortet, die entsprechenden Akten dem Kanton herausgegeben zu haben. Daher werde um Gewährung einer angemessenen Frist für eine Ergänzung der Beschwerde nach Eingang der kantonalen Akten ersucht. 5.3.2 Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer besitze die nigerianische Nationalität und halte die behauptete somalische Nationalität für unzutreffend. Für die somalische Nationali tät spreche aber, dass der Beschwerdeführer einen somalischen Pass besessen habe und vermutlich wegen der Bestätigung der Nationalität durch die somalische Delegation aus der Haft entlassen worden sei. Für die nigerianische Nationalität seien keine Beweise bekannt, und das BFM äussere in der angefochtenen Verfügung nur Vermutungen. Es sei nicht in der Lage, Gründe für die nigerianische Nationalität zu nennen, welche stichhaltiger seien als jene für die somalische Nationalität. Daher sei die Feststellung der nigerianischen Nationalität will kürlich erfolgt. Der Verdacht liege nahe, dass die Vorinstanz auf die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates optiert habe, in welchen Rückschaffungen zum Zeitpunkt des Entscheides einfacher vorzunehmen seien. Zudem komme das BFM zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben in Nigeria verbracht und verfüge dort über Verwandte und Bekannte. Es sei durchaus zulässig, dass die Behörde einen behaupteten Sachverhalt nicht gelten lasse, wenn er nachgewiesenermassen unglaubwürdig sei. Unzulässig sei aber, dass das Bundesamt einen Sachverhalt unabhängig von der Aktenlage frei erfinde. Die genannten Feststellungen seien in diesem Sinne frei erfunden. Auch damit habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. D-2774/2010 5.3.3 Weiter halte das BFM dem Beschwerdeführer vor, er hätte im EVZ L._______ zu einem Gespräch zur Herkunftsabklärung erscheinen müssen. Stattdessen habe er sich ins EVZ M._______ begeben, weshalb diese Herkunftsabklärung nicht habe stattfinden können. Mit seinem Eintritt ins EVZ M._______ habe sich der Beschwerdeführer der Vorinstanz zur Verfügung gestellt. Diese hätte die Herkunftsabklärung problemlos vornehmen können. Ausserdem sei aufgrund des Aktenverzeichnisses keine entsprechende Vorladung ersichtlich, und eine solche sei auch den edierten Akten nicht beigelegt. Falls das Bundesamt ihn überhaupt vorgeladen hätte, dann habe sie das Recht auf Akteneinsicht verletzt. Schliesslich halte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, gemäss eigenen Angaben habe er in H._______ gelebt und verfüge dort über eine Aufenthaltsbewilligung. Die Einsicht in die Akten, welche diese Aussage enthalte, habe das BFM jedoch verweigert und damit verletze es Art. 28 VwVG. 5.3.4 Nachdem die somalische Staatsbürgerschaft feststehe und die nigerianische Staatsbürgerschaft nicht bestehe, stelle sich die Frage nach der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Somalia. Die Schweizeri sche Asylrekurskommission (ARK) habe in ihrem publizierten Entscheid EMARK 2006 Nr. 2 festgestellt, dass die Lage in Somalia einen Wegweisungsvollzug grundsätzlich unzumutbar mache, ausser unter gewissen Bedingungen nach Somaliland und Puntland. Die Situation in Somalia habe sich seither keineswegs verbessert. Daraus lasse sich folgern, dass der Vollzug der Wegweisung nach Somalia unzumutbar sei und gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG an seine Stelle die vorläufige Aufnahme trete. 5.3.5 In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2010 hielt der Beschwerdeführer fest, das durchgeführte Herkunftsgespräch enthalte einige Mängel. Am 1. September habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Gefängnis befunden. Er sei am 20. August 2009 aus der Ausschaffungshaft entlassen worden und am 10. September 2009 habe die erste Befragung im EVZ M._______ stattgefunden. Der Bericht betreffend das Herkunftsgespräch mache keine Angaben dazu, in welchem Auftrag der Dolmetscher gehandelt habe. Es sei nicht ersichtlich, ob das Gespräch von einer Bundesbehörde, einer kantonalen Behörde oder einer diplomatischen Delegation durchgeführt worden sei. Die Identität des Berichterstatters fehle und sei auch nicht aufgrund von Initialen oder einer Nummer rekonstruierbar. Sein Werde- D-2774/2010 gang und seine berufliche Qualifikation seien nicht ersichtlich. Bei vergleichbaren Lingua-Gutachten jedoch seien solche Angaben gemäss Rechtsprechung der ARK erforderlich. Unterdessen seien weitere Abklärungen unternommen worden. Die SBB hätten auf schriftliche Anfrage hin erklärt, der für die Ausstellung des Halbtaxabonnements vorgelegte Ausweis werde nicht als Kopie erfasst und es werde kein Eintrag über die Art des Ausweises gemacht. Von der Fremdenpolizei F._______ und später vom Kanton G._______ habe der Rechtsvertreter zusätzliche Akten erhalten. Diese gäben aber keine Auskunft über Gespräche mit diplomatischen Delegationen. 5.4 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten und der Rechtsmitteleingabe keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Herkunft aus Somalia sind völlig unsubstanziiert und widersprüchlich, weshalb diese nicht geglaubt werden können. Eine Auseinandersetzung mit den ihm vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt zwar nicht grundsätzlich, die Vorbringen verlaufen jedoch in allgemeine Ausführungen, Wiederholungen der bereits in der Befragung oder der Anhörung gemachten Vorbringen und Mutmassungen, die mit keinerlei stichhaltigen Argumenten gestützt werden. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, seine angebliche somalische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, zumal er sich bereits in wesentlichen Sachverhaltselementen in Widersprüche verstrickt hat, weshalb er diesbezüglich auch im Rahmen der Zumutbarkeitsfrage nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 5.5 Der Beschwerdeführer bringt weder eine asylrelevante Verfolgung betreffend Nigeria (vgl. A16, S. 7) noch betreffend Somalia vor. Gemäss eigenen Angaben habe er nie vorgehabt, ein Asylgesuch zu stellen, dies habe man ihm jedoch im Ausschaffungsgefängnis nahegelegt (vgl. A25, S. 4). Dieses Vorgehen legt zumindest die Vermutung D-2774/2010 nahe, dass der Beschwerdeführer über die Schiene des Asylrechts ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erschleichen sucht. Ein solches Vorgehen ist nicht schützenswert. 5.6 Der Beschwerdeführer vermag auch mit seinen Vorbringen betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht durchzudringen. Im Beschwerdeverfahren hätte er nun die Möglichkeit gehabt, sich zur eingereichten, jedoch gefälschten somalischen Geburtsurkunde zu äussern. Er unterlässt es jedoch, dazu Stellung zu nehmen. Auch aus den aufgeführten Mängeln zum Herkunftsgespräch kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beim Datum der Gesprächsführung handelt es sich aller Voraussicht nach um ein Versehen, das Gespräch ist wohl am 20. Juli 2009 (und nicht am 1. September 2009) durchgeführt worden. Zu dieser Zeit befand sich der Beschwerdeführer noch in Ausschaffungshaft. Das Gespräch wurde vom Migrationsdienst des Kantons G._______ anberaumt, die entsprechenden Stellen – auch diejenige des durchführenden Dolmetschers – wurden jedoch aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sowie praxisgemäss bei der Gewährung der Akteneinsicht vom 30. April 2010 abgedeckt. Weiter vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen, die Vorinstanz verweigere zu Unrecht die Einsicht in die Akten betreffend seines Aufenthaltes in H._______ und verletze damit Art. 28 VwVG, nicht durchzudringen. Der Beschwerdeführer hat während der Befragung zu seinem illegalen Aufenthalt vom 29. Mai 2009 zu Protokoll gegeben, dass er seit zirka drei Jahren in H._______ lebe und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge (vgl. A2). Letzteres stellte sich ohnehin aufgrund der Auskünfte der (...) Behörden (vgl. A6) als Falschangabe heraus. Da es sich bei vorgenanntem Befragungsprotokoll (vgl. A2) um eine kantonale Akte handelt, verletzte das BFM das Akteneinsichtsrecht nicht. Der Beschwerdeführer hätte sich selbständig um die entsprechende Akteneinsicht bei der diesbezüglichen kantonalen Stelle bemühen müssen (was offensichtlich inzwischen geschehen ist; vgl. Stellungnahme vom 11. Mai 2010). 5.7 Wie bereits erwähnt ist es die Pflicht der asylsuchenden Person, im Rahmen des ihr Zumutbaren und Möglichen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und ihre Aussagen zu substanziieren (vgl. Art. 7 und 8 AsylG). Diesen Verpflichtungen ist der Beschwerdeführer vorliegend nicht nachgekommen. Insbesondere ist er der anberaumten Herkunftsabklärung der Vorinstanz unentschuldigt fern- D-2774/2010 geblieben. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das BFM das Akteneinsichtsrecht im Zusammenhang mit der - nicht zustande gekommenen - Herkunftsanalyse nicht verletzt hat, da es sich bei den entsprechenden Aktenstücken um interne Akten (siehe E. 5.6) handelt. Dies wurde dem Beschwerdeführer so mitgeteilt (vgl. A31). Aufgrund der Aktenlage liegt ohnehin die Vermutung nahe, dass er versucht hat, die Behörden durch Abgabe eines gefälschten nigerianischen Passes und einer gefälschten somalischen Geburtsurkunde vorsätzlich über seine Herkunft zu täuschen. Bei zweifelhafter Identität oder Herkunft der asylsuchenden Person ist es nicht Sache der Behörden, nach allfälligen (hypothetischen) Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.). Der Beschwerdeführer hat daher die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG vor. Das Bundesverwaltungsgericht geht trotzdem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bei der Zumutbarkeitsprüfung davon aus, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit nigerianischer Staatsbürger ist. Von einer willkürlichen Feststellung der nigerianischen Staatsangehörigkeit durch das BFM kann deshalb nicht die Rede sein. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die nigerianische Staatsangehörigkeit sei einzig deshalb angenommen worden, weil Rückschaffungen dorthin einfacher vorzunehmen seien, ist abwegig. Schliesslich ist auch das Gesuch um Gewährung einer angemessenen Frist für eine Ergänzung der Beschwerde nach Eingang der kantonalen Akten abzulehnen. Die weiteren Abklärungen des Beschwerdeführers (siehe Stellungnahme vom 11. Mai 2010) vermögen die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung nicht umzustossen. Die in dieser Stellungnahme vorgebrachten formalen Mängel an der Protokollnotiz über das Gespräch mit einem Dolmetscher im (Gefängnis) sind ebenso unbehelflich: Auch wenn dieses Gespräch die Kriterien einer Lingua- Analyse nicht erfüllt, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der Befund, dass der Beschwerdeführer ein nigerianisches Englisch spricht, ja bloss bestätigt, was der Beschwerdeführer vorbringt, nämlich dass er in Nigeria aufgewachsen sei. Anderseits spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein Wort Somalisch spricht und offensichtlich keine Ahnung von Somalia hat (so ist ihm nicht einmal seine Clan-Zugehörigkeit bekannt, was für einen Somalier essentiell ist), klarerweise gegen die behauptete D-2774/2010 somalische Abkunft. Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Sachverhalt Bst. E). 5.8 In Nigeria herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivil bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werde müsste. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des gemäss Akten jungen und gesunden Beschwerdeführers in sein Heimatland als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. An dieser Einschätzung vermag auch der mit der Stellungnahme vom 11. Mai 2010 eingereichte augenärztliche Bericht vom 21. April 2010 nichts zu ändern. (Schilderung Diagnose und Behandlungsvorschlag). Somit sprechen auch die gesundheitlichen Beschwerden nicht gegen eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-2774/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand: Seite 15

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