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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2008 D-2774/2007

8 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,963 parole·~15 min·3

Riassunto

Asylverfahren (Übriges) | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2774/2007 law/rep/ {T 0/2} Urteil v o m 8 . April 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), und ihr Kind B._______, geboren (...), Irak, beide vertreten durch lic. iur. Claudia Dhali-Scheitlin, CARITAS Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. März 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2774/2007 Sachverhalt: A. Am 20. September 2006 teilte die CARITAS Schweiz dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) per E-Mail mit, die Beschwerdeführerin werde sich zwecks Einreichung eines Asylgesuchs aus dem Ausland auf der Vertretung des EDA melden. In einem weiteren E-Mail vom 9. November 2006 teilte die Caritas Schweiz dem EDA mit, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin – C._______ - seit dem 16. Juni 2006 zusammen mit ihrem gemeinsamen Kind D._______ in der Schweiz befinde und hier ein Asylverfahren durchlaufe, das derzeit beim BFM hängig sei. Gleichzeitig wurde darum ersucht, die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen anzuhören und auf ihr Gesuch einzutreten. Es handle sich nicht um ein Gesuch um Familienzusammenführung. B. Mit Begleitschreiben vom 13. November 2006 übermittelte das Schweizerische Verbindungsbüro in Bagdad dem BFM die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (englischsprachiges Asylgesuch vom 2. November 2006 sowie Kopien einer Heiratsurkunde vom 21. Februar 2005, zweier Nationalitätsurkunden sowie von vier irakischen Identitätsausweisen). C. Am 4. Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin durch eine Mitarbeiterin des Schweizerischen Verbindungsbüros in Bagdad zu ihren Asylgründen befragt (vgl. act. A4). D. Die Beschwerdeführerin - eine Sunnitin arabischer Ethnie aus Bagdad - machte in ihrem schriftlichen Asylgesuch vom 2. November 2006 sowie anlässlich ihrer Anhörung durch das Schweizerische Verbindungsbüro im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann habe nach dem Sturz des Saddam-Regimes bei der ausländischen Firma E._______ gearbeitet und deswegen den Unwillen irakischer Milizen auf sich gezogen, die ihn als Kollaborateur betrachtet hätten. Dabei sei er einmal von Milizen geschlagen und mit dem Tode bedroht worden, falls er seine berufliche Tätigkeit bei E._______ nicht einstelle. Die Milizen hätten ihre Drohungen gegen ihren Mann indessen nicht eingestellt, nachdem dieser im April 2005 seine Arbeit bei E._______ beendet habe. Einmal hätten sie D-2774/2007 gar versucht, seinen Sohn zu entführen, was jedoch misslungen sei. Im Übrigen sei ihr Ehemann auch verschiedentlich zu Hause bei seinen Eltern, wo sie gemeinsam mit mehreren Geschwistern ihres Mannes gelebt hätten, gesucht worden. Mindestens einmal monatlich seien die Milizen dort aufgetaucht und hätten die ganze Familie bedroht. Die Bedrohungssituation ihres Ehemannes rühre überdies auch daher, dass er seinen Militärdienst (1987 - 1993) bei der Republikanischen Garde - einer militärischen Eliteeinheit des früheren Machthabers Saddam Hussein - geleistet habe. Nach der Ausreise ihres Ehemannes aus dem Irak Ende Mai 2006 sei sie zu ihren Eltern gezogen. Bis Januar 2006 sei sie Lehrerin an einer Mädchenschule in Bagdad gewesen, wo sie Arabisch und Islamwissenschaften unterrichtet habe. Danach habe sie einen sechsmonatigen Schwangerschaftsurlaub angetreten; seit etwa September 2006 sei sie in der Schule krankgeschrieben. Letztlich sei es ihr nicht mehr möglich, ihren Arbeitsplatz in Bagdad zu erreichen; Bagdad sei generell zu einer gefährlichen Stadt geworden. Ausserdem seien zwei Lehrer in einer Nachbarschule umgebracht worden, weshalb sie sich auch als Lehrerin gefährdet fühle. Sie selber sei indessen persönlich nie bedroht worden und habe keine konkreten Nachteile erlitten. E. Mit am 21. März 2007 via das Schweizerische Verbindungsbüro in Bagdad an die Beschwerdeführerin eröffneter Verfügung vom 13. März 2007 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und ihrem Kind die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, die Beschwerdeführerin habe - von der allgemeinen schwierigen Situation in Bagdad abgesehen - keine persönlichen Nachteile geltend gemacht. Dabei habe sie gemäss eigenen Angaben seit der Wohnsitznahme bei ihren Eltern keine Probleme mehr gehabt, weshalb auch eine begründete Furcht, in Zukunft ernsthaften und asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, verneint werden müsse. F. Mit Eingabe vom 4. April 2007 zeigte die Rechtsvertreterin dem BFM die Mandatsübernahme an und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht, die ihr vom BFM selbentags gewährt wurde. D-2774/2007 G. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 19. April 2007 beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin, die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 13. März 2007 sei aufzuheben; es sei ihr sowie ihrem Kind die Einreise in die Schweiz zu bewilligen; es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen als Folge Asyl zu gewähren. Gleichzeitig ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in der Vergangenheit wegen ihres (seit dem 16. Februar 2006 vorläufig aufgenommenen) Ehemannes massiv bedroht worden und habe letztmals vor etwa einem Monat eine weitere Todesdrohung erhalten. H. Mit Begleitschreiben vom 23. Mai 2007 reichte die Rechtsvertreterin die Kopie der in der Beschwerde namhaft gemachten angeblichen Morddrohung wider ihre Mandantin zu den Akten und stellte gleichzeitig eine baldige Nachreichung einer Übersetzung dieses Dokumentes in Aussicht. I. Mit Verfügung vom 1. Juni 2007 verzichtete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verfügte, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Zudem forderte er die Beschwerdeführerin auf, das bis anhin lediglich in Fotokopie eingereichte fremdsprachige Dokument innert 30 Tagen soweit möglich im Original und in eine der Schweizer Amtssprachen übersetzt beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, ansonsten aufgrund der übrigen Akten entschieden werde. J. Mit Eingabe vom 4. Juli 2007 sandte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Übersetzung des Drohbriefes ein und hielt im Übrigen fest, es sei ihrer Mandantin bis anhin nicht möglich gewesen, D-2774/2007 das Original dieses Drohbriefes in die Schweiz zu senden, da sie einerseits in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt sei und andererseits das irakische Postsystem im Moment nicht funktioniere. Die Beschwerdeführerin werde sich indessen weiterhin bemühen, das Original des Drohbriefes in die Schweiz gelangen zu lassen. K. Mit Schreiben vom 31. August 2007 übermittelte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht einen Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 15. Juli 2007, welchem zu entnehmen sei, dass sowohl der Ehemann als auch dessen Kind sehr unter der Abwesenheit der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren bedrohlicher Situation im Irak litten. Aus diesem Grund werde um rasche Entscheidung in vorliegender Angelegenheit ersucht. Im Weiteren hielt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin fest, es sei zwischenzeitlich möglich geworden, via den privaten Kurierdienst "Future Express" in den Besitz des Originals des Drohbriefs zu gelangen, welches hiermit zu den Akten gereicht werde. L. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde. Dabei hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei mit - unangefochten gebliebener beziehungsweise rechtskräftig gewordener - Verfügung vom 16. Februar 2007 mangels Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohung abgewiesen worden, weshalb auch die angebliche Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin stark zweifelhaft sei. Hinsichtlich des eingereichten Drohschreibens sei festzuhalten, dass dieses keinen Beweiswert besitze, da solche Schreiben jederzeit selber hergestellt werden könnten. M. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2008 räumte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, bis zum 18. Januar 2008 zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung zu nehmen. N. In ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Ergänzend führte sie unter anderem aus, die Vorinstanz mache es sich mit ihrer Argumentation einfach, dem Drohbrief die Beweiseignung abzusprechen, weil entsprechende Papiere leicht käuflich seien. Denn eine entsprechende Argumentation D-2774/2007 würde dazu führen, allgemein echten Beweismitteln einen Beweiswert abzusprechen, was als stossend anzusehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize- D-2774/2007 rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin machte auf Rechtsmittelebene geltend, sie sei in der Vergangenheit gezielt und massiv bedroht worden, wobei die Gründe für diese Bedrohungen politischer Natur seien. So habe ihr Ehemann während des Regimes von Saddam Hussein in der Spezialeinheit der Republikanischen Garden gedient. Viele seiner damaligen Kollegen seien seither umgebracht worden. Seit ihr Ehemann den Irak verlassen habe, werde dessen Familie stellvertretend für ihn bedroht. Ausserdem habe sich ihr Ehemann durch seine Tätigkeit bei E._______ dem Verdacht ausgesetzt, mit den Besatzern zu kollaborieren, was sein Leben ebenfalls in Gefahr gebracht habe. Sie selbst und ihr Kind seien deshalb einer Reflexverfolgung ausgesetzt, die nach wie vor aktuell sei, da sie letztmals im März 2007 eine weitere Todesdrohung erhalten habe (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 4.2.2. und 4.2.3. i.V.m. S. 3 Ziff. 3.4.). 3.1.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Reflexverfolgung zufolge der früheren Aktivitäten ihres Ehemannes in der Firma E._______ sowie seines Militärdienstes bei den Republikanischen Garden beruft, bleibt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es ihrem Ehemann im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz nicht gelungen ist, eine gezielte und persönliche Verfolgung durch Terroristen wegen beruflicher Aktivitäten in einer ausländischen Firma bezie- D-2774/2007 hungsweise wegen seiner ehemaligen Zugehörigkeit zur Republikanischen Garde glaubhaft zu machen. Die diesbezügliche Verfügung des BFM vom 16. Februar 2007 ist unangefochten rechtskräftig geworden. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung der Beschwerdeführerin, einer Reflexverfolgung wegen ihres Ehemannes ausgesetzt zu sein, als mit starken Zweifeln behaftet. 3.1.2 Hinzu tritt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer persönlichen Anhörung im Schweizerischen Verbindungsbüro in Bagdad vom 4. Februar 2007 unmissverständlich und wiederholt zum Ausdruck brachte, sie sei persönlich noch nie bedroht worden (vgl. act. A4 S. 4, Ziff. 16 und 18). Darüber hinaus sagte sie dort auch aus, sie habe im Hause ihrer Eltern, wo sie seit Anfang Juni 2006 hauptsächlich lebe, bezüglich der Sicherheit nie Probleme gehabt (vgl. act. A4 S. 2 f., Ziff. 5 bis7). Sie habe auch nie Probleme gehabt, wenn sie ihre verheiratete Schwester, ihren Onkel oder ihren Schwager besucht habe (vgl. act. A4 S. 3, Ziff. 6, 12 und 13). So besehen erscheint die erst auf Beschwerdeebene aufgestellte Behauptung, wiederholt bedroht worden zu sein, als Versuch, nachträglich einen in asylrechtlicher Hinsicht erheblichen Sachverhalt zu konstruieren. In diesem Zusammenhang mutet insbesondere die Behauptung der Beschwerdeführerin, aus Misstrauen vor der irakischen Dolmetscherin nicht alles erzählt zu haben, wenig plausibel an, zumal die Beschwerdeführerin durch die Angabe der Hausadresse ihrer Eltern (vgl. act. A4 S. 3, Ziff. 5) diese und sich selbst in höchstem Masse gefährdet hätte, wenn sie tatsächlich - wie in der Replik vom 10. Januar 2008 behauptet - befürchtet (beziehungsweise angenommen) hätte, die Dolmetscherin könnte als geheime Informantin fungieren beziehungsweise geheime Informationen nach aussen tragen. Zu keiner anderen Einschätzung der individuellen Gefährdungslage der Beschwerdeführerin vermag der auf Rechtsmittelebene eingereichte undatierte Drohbrief zu führen, worin der Beschwerdeführerin und ihrer Familie die Tötung angedroht wird, falls sie nicht innerhalb von 24 Stunden "verschwinden" würden, lässt sich dieser doch im Ergebnis mit der wiederholten Äusserung der Beschwerdeführerin, persönlich nie bedroht worden zu sein, schwerlich vereinbaren. Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass das mit Begleitschreiben vom 31. August 2007 eingereichte angebliche Original des Drohbriefs in Wirklichkeit wiederum bloss eine Kopie darstellt, da die darin enthaltene Unterschrift wiederum nur kopiert ist. D-2774/2007 3.1.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, für sich und ihr Kind eine Verfolgungssituation aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 3.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer erhebt sodann die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 20 Abs. 2 AsylG verletzt, indem sie trotz der katastrophalen Sicherheitslage im Irak generell und unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe nach Art. 3 AsylG für die Ehefrau und ihr Kind keine Zumutbarkeitsprüfung vorgenommen beziehungsweise die Einreisebewilligung verweigert habe. Es sei stossend, dass das BFM im Falle des Ehemannes der Beschwerdeführerin die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak festgestellt (und diesen vorläufig aufgenommen), im Falle der Beschwerdeführerin und ihres Kindes dagegen den Verbleib im Irak als zumutbar erachtet habe. 3.2.1 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer verkennt in ihrer Argumentation, dass sich bei Asylgesuchen aus dem Ausland die Beurteilung der Frage, ob der betroffenen Person im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben, nicht nach denselben Kriterien richtet, welche gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu beachten sind. Bei Ausländerinnen oder Ausländern, die nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren aus der Schweiz weggewiesen werden, ist gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG bildet ein humanitäres Wegweisungshindernis (vgl. EMARK 2006 Nr. 23 E. 7.7.1 S. 245). Für den Entscheid über die Erteilung einer Einreisebewilligung bei Asylgesuchen aus dem Ausland ist demgegenüber zu prüfen, ob der betroffenen Person trotz bestehender Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ein weiterer Verbleib im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Neben der Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind dabei namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus- D-2774/2007 sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (EMARK 2004 Nr. 21 E.2b S. 137; EMARK 2004 Nr. 20 E 3b S, 130 f.). Das Gesetz sieht hingegen nicht vor, dass Asylsuchenden, die ihr Gesuch im Ausland stellen, unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz - die Einreise schon deshalb zu bewilligen ist, weil sie im Heimat- oder Herkunftsstaat wegen Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführerin ist es - wie dargelegt - nicht gelungen, eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG eine Zumutbarkeitsprüfung durchzuführen (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 4.1.7.), ist demnach abzuweisen. 3.2.2 Da die Erteilung einer Einreisebewilligung die Glaubhaftmachung einer individuellen Verfolgungssituation aus Gründen nach Art. 3 AsylG des um Einreise Ersuchenden voraussetzt, können auch die - durch ein ärztliches Zeugnis ausgewiesenen - seelischen Nöte und Ängste von Vater und Kind in der Schweiz nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin und deren Kind zu führen. 3.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) D-2774/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM mit den Akten (Ref.-Nr. N (...)) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 11

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