Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2772/2022
Urteil v o m 7 . Juli 2022 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Selina Sutter.
Parteien
A._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2022 / N (…).
D-2772/2022 Sachverhalt: A. Der aus Georgien stammende Beschwerdeführer suchte erstmals am 3. November 2012 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 24. Juni 2013 von der Schweiz in sein Heimatland zurückgeführt. B. Am 1. März 2022 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und stellte am 3. März 2022 ein weiteres Asylgesuch. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 8. März 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2013 in Schweden sowie am 23. Januar 2014 und am 16. Oktober 2014 in Deutschland je ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 5. April 2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe im Jahr 2014 in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen, sein Gesuch aber wegen familiärer Probleme in seinem Heimatstaat zurückgezogen. Seither habe er sich bis zu seiner erneuten Ausreise am 23. Februar 2022 in Georgien aufgehalten. Gestützt darauf ersuchte das SEM Deutschland um Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 (1) d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Mit Schreiben vom 7. April 2022 lehnten diese das Aufnahmeersuchen ab. Gleichentags erklärte die Vorinstanz das Dublin-Verfahren für beendet. D. Am 7. und am 18. März 2022 wurde der Beschwerdeführer medizinisch abgeklärt, wobei ihm ein depressiv-ängstliches Syndrom sowie Unterleibsschmerzen diagnostiziert und die Einnahme von Antidepressiva verschrieben wurden. Eine Tuberkulose-Erkrankung wurde verneint. E. Die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers fand am 10. März 2022 statt. Am 7. Juni 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus dem Dorf B._______, in der Provinz C._______. Dort sei er im Oktober 2021 von ihm
D-2772/2022 unbekannten Leuten bedroht und dazu aufgefordert worden, die Regierungspartei zu wählen und auch seine Freunde und Verwandten davon zu überzeugen. Am Wahltag sei er vor dem Wahllokal in ein Handgemenge zwischen Anhängern der Regierungspartei und der Opposition geraten und dabei auch geschlagen worden. Man habe dort gedacht, dass er engen Kontakt zu der Opposition habe und diese auch gewählt habe. Er sei allerdings weder politisch aktiv noch interessiere er sich für Politik. Fünf Tage später sei er mit seinem Auto von der Polizei angehalten und des Drogenkonsums beschuldigt und mit Verhaftung bedroht worden. Mitte Februar 2022 sei er aus demselben Grund wieder von der Polizei angehalten worden. Als sich dieser Vorfall drei Tage später im Beisein seiner Freunde wiederholt habe, sei er ein paar Tage darauf legal per Flugzeug in die Türkei ausgereist. Während seiner Abwesenheit sei eine alte Steuerforderung zusammen mit einem Bussgeld gegen seine Frau erhoben worden; sie sei die offizielle Eigentümerin eines Unternehmens seiner Schwiegermutter. Seine Frau befürchte, dass es im Falle des Nichtbezahlens zu einer Zwangsvollstreckung kommen würde und sie ihr Heimatland ebenfalls verlassen müsse. Der Beschwerdeführer reichte das Original seines Personalausweises und eine Kopie seines Reisepasses zu den Akten. F. Am 14. Juni 2022 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Diese datiert vom 15. Juni 2022. G. Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 – eröffnet am gleichen Tag – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. H. Am 24. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventualiter seien die Dispositivziffern 3 – 5 aufzuheben und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei der Entscheid im Wegweisungspunkt dahingehend abzuändern, dass die Rückschaffung nach Georgien derzeit aus medizinischen Gründen ausgeschlossen werde. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung inklusive eines Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Wei-
D-2772/2022 teren ersuchte er um den Beizug sämtlicher Verfahrensakten sowie die Eröffnung eines Schriftenwechsels mit Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Juni 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Mit Schreiben vom gleichen Tag bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden. Sie enthält zudem Rechtsbegehren, die Unterschrift des Beschwerdeführers sowie eine – wenn auch nur rudimentäre – Begründung. Da an eine Laienbeschwerde keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, ist die Eingabe auch als formgerecht zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
D-2772/2022 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen (Verletzung des Willkürverbotes, Rechtsverletzungen sowie Ermessensfehler) erhebt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen, zumal weder der Beschwerde noch den Akten zu entnehmen ist, inwiefern die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Pflichten verletzt haben soll. 4.2 Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid einlässlich die Asylgründe des Beschwerdeführers. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, sodass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben. 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheides führt das SEM im Wesentlichen aus, dass Georgien als sicherer Heimatstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG gelte. Somit würden entsprechende Asylgesuche grundsätzlich abgelehnt, ausser es ergäben sich im Laufe der Anhörung Hinweise auf eine Verfolgung. Dies treffe auch vorliegend zu, zumal der Beschwerdeführer weder selbst politisch aktiv sei noch angab, sich für Politik zu interessieren und jeweils nach entsprechenden Treffen mit Anhängern der Regierungspartei ohne Probleme wieder nach Hause zurückgekehrt sei. Da auch die Beteiligung am Handgemenge vor dem Wahllokal oder seine sonstigen Vorbringen wie die (angedrohten) Verhaftungen durch die Polizei wegen seines angeblichen Drogenkonsums oder die Frage der Zwangsvollstreckung gegen seine Ehefrau in keinem sachlichen oder zeitlichen Kausalzusammenhang zu diesen Ereignissen stünden, könne eine asylrelevante Verfolgung ausgeschlossen werden. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, die Verfolgung in seinem Heimatstaat sei für ihn lebensbedrohlich.
D-2772/2022 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 6.3 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat (Safe Country) zu bezeichnen ist. Bei solchen Staaten gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und gestützt auf Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) der Wegweisungsvollzug in der Regel zumutbar ist, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen. 6.4 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. Eine Verfolgung wegen der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale liegt nicht vor. Das SEM hat die relevanten Sachumstände geprüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Es ist in ausreichender Weise auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe eingegangen und hat in den Erwägungen dargelegt, aus welchen Überlegungen es diese als nicht asylrelevant
D-2772/2022 eingeschätzt hat. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II). 6.5 Demzufolge hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich.
D-2772/2022 8.2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK – soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend – der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. 8.2.3 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich fest, dass er die benötigte medizinische Behandlung in seinem Heimatland in Anspruch nehmen könne. Ebenfalls habe die Diagnose eines depressivängstlichen-Syndroms keine Auswirkungen auf seine Fähigkeit, die Rückreise antreten zu können. 8.2.4 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zu bestätigen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien gewährleistet ist. Für die Behandlung psychischer Probleme besteht sodann ein staatliches Programm ("State Programme for Mental Health"), welches allen georgischen Bürgerinnen und Bürgern offensteht und kostenlos ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2301/2020 vom 3. Januar 2022 E. 8.3.3 m.w.H.). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer – anders als in der Beschwerde angegeben – nicht an Tuberkulose erkrankt ist (vgl. Lettra di dimissione, Ospedale Regionale die Mendrisio vom 7. März 2022). 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig, da auch die hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung für die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen stellt, offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. bspw. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.) Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, ihm drohe bei einer allfälligen Rückkehr durch die Ausschaffung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – ein reales Risiko, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würden (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 8.3 8.3.1 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).
D-2772/2022 8.3.2 Das SEM hielt hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation in Georgien fest, er verfüge als erwachsener Mann über ein Familiennetzwerk und langjährige Berufserfahrung. Auch sein Gesundheitszustand stehe einer Rückkehr nicht im Weg. 8.3.3 Den vorinstanzlichen Erwägungen schliesst sich das Gericht an. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde sich als offensichtlich unbegründet erweist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2772/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Segessenmann Selina Sutter
Versand: