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Bundesverwaltungsgericht 05.08.2010 D-2769/2010

5 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,675 parole·~23 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-2769/2010 {T 0/2} Urteil v o m 5 . August 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. März 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2769/2010 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 6. September 2008 auf dem Landweg und gelangte am 11. September 2008 unkontrolliert in die Schweiz, wo sie am 15. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 25. September 2008 im EVZ M._______ sowie anlässlich der Direktanhörung vom 22. Juni 2009 durch das BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei Kurdin und stamme aus Istanbul. Von 1980 bis 1986 habe sie in Libyen gelebt, wo ihr Vater als Gastarbeiter tätig gewesen sei. Von Beruf sei sie (...) beziehungsweise (...) im Verein MKM (Kulturzentrum Mesopotamien) gewesen. Ihre Schwester A., der am 31. Oktober 2003 in der Schweiz Asyl gewährt worden sei (N 433 272), sei im Jahre 1995 verhaftet worden. In der Folge habe auch sie (die Beschwerdeführerin) Belästigungen in Form von Beschattung und Bedrohung erfahren. Da sie ihrer Schwester stark gleiche und mit ihr verwechselt werde, sei sie bei Besuchen ihrer Schwester im Gefängnis immer wieder festgenommen worden. Die Polizei habe auch mehrmals an ihrem Wohnort versucht, sie mitzunehmen, doch hätten die Eltern derlei regelmässig zu verhindern vermocht. Wegen ihrer Tätigkeit im MKM sei sie verdächtigt worden, eine potentielle Anhängerin der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) zu sein. 1998 sei sie dann festgenommen, sieben Tage in U-Haft gehalten, gerichtlich angeklagt und schliesslich aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Während der Haft sei sie geschlagen, sexuell belästigt und psychisch unter Druck gesetzt worden. Weitere Gerichtsverfahren habe es keine gegeben, doch habe dies die Behörden nicht daran gehindert, sie trotzdem praktisch einmal pro Woche festzunehmen. Diese Belästigungen hätten mehrere Jahre gedauert. Ab dem Jahre 2001 hätten die Festnahmen aufgehört, die Bedrohungen und Kontrollen seien aber weiter gegangen. Im Jahre 2006 hätten die Repressionen wieder merklich zugenommen. Erneut sei sie beschattet und bedroht worden. Auch als die Familie der Polizei im Mai 2008 mitgeteilt habe, dass sich die Schwester A. nicht mehr in der Türkei aufhalte, hätten die Belästigungen nicht aufgehört. Es sei ihr vielmehr vorgeworfen worden, die Flucht der Schwester ins Ausland ermöglicht und die Polizei in die Irre geführt zu haben. Sie habe sich nicht mehr frei D-2769/2010 bewegen können und Angst gehabt, entführt zu werden. In der Folge habe sie das (...) und ihren Beruf als (...) aufgegeben und beschlossen, in die Schweiz zu flüchten. Auch nach ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat sei wiederholt nach ihr gefragt worden. A.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel zu den Akten, nämlich Verfahrensakten in Bezug auf das politisch motivierte Strafverfahren von 1998, einen Zeitungsbericht zum selben Strafverfahren, diverse Unterlagen und Zeitungsartikel zum MKM und zu den kulturellen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin. A.c Gemäss einem Schreiben vom 16. September 2009 einer Ärztin für Innere Medizin befand sich die Schwester der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt wegen einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung in ärztlicher Behandlung. Zudem sei eine Schwangerschaft diagnostiziert worden. B. Mit Verfügung vom 19. März 2010 – eröffnet am 22. März 2010 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, die Vorbringen seien tatsachenwidrig ausgefallen, zumal sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprächen. Es sei zwar tatsächlich nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Belästigungen und Bedrohungen erlitten habe und selber in ein Straf verfahren verwickelt gewesen sei. Trotzdem seien die von ihr geschilderten Verfolgungsmassnahmen aus mehreren Gründen unglaubhaft. Zunächst habe die Beschwerdeführerin geschildert, die Belästigungen und Bedrohungen hätten über Jahre hinweg angehalten. Dies praktisch täglich und auch nachdem die Familie der Polizei mitgeteilt habe, dass sich ihre Schwester nicht mehr in der Türkei befinde. Über Jahre hinweg sei sie fast wöchentlich festgenommen worden. Diese Häufigkeit und Beharrlichkeit der Nachstellungen müssten als masslos übertrieben und gänzlich unrealistisch bezeichnet werden. Es sei nicht plausibel, dass die Polizei immer wieder und über Jahre hinweg die Beschwerdeführerin wegen der gleichen Angelegenheit belangt haben solle. Hätte tatsächlich etwas gegen sie vorgelegen, so wären strafrechtliche Massnahmen ergriffen worden, wie das ja auch D-2769/2010 1998 einmal der Fall gewesen sei. Zudem habe sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den vergangenen Jahren und im Zusammenhang mit dem Annäherungsprozess an die Europäische Union massiv verbessert. Behördliche Massnahmen im Gefolge von Fahndungen nach nahen Verwandten oder im Zusammenhang früherer eigener, politisch motivierter strafrechtlicher Verfolgung erlangten in der Regel heute keine asylrechtliche Relevanz mehr. Weiter habe die Beschwerdeführerin behauptet, sie werde wegen Beihilfe zur Flucht ihrer Schwester A. sowie wegen Irreführung der Polizei gesucht. Bei diesen geltend gemachten Beschuldigungen handle es sich um strafrechtlich relevante Tatbestände. Es wäre daher die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen sie zu erwarten gewesen. Dies solle indessen nicht der Fall gewesen sein. Auch habe die Beschwerdeführerin geschildert, sie sei bei "jedem Besuch" ihrer Schwester A. im Gefängnis festgenommen worden, weil man sie miteinander verwechselt habe. Es erscheine indessen nicht denkbar, dass die Polizei keine geeigneten Massnahmen ergriffen haben solle, um eine solche Verwechslung auszuschliessen, da auch die Polizei allein schon aus Gründen der Verfahrensökonomie jedes Interesse daran haben müsse, derartige Pannen auszuschliessen. Des Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Vorbringen in Widersprüche verwickelt. In der BzP habe sie geltend gemacht, die Belästigungen wegen ihrer Schwester hätten von 1995 an rund zwei Jahre angedauert, bevor sie 2006 wieder merklich zugenommen hätten. In der Anhörung habe sie dann behauptet, die Schwierigkeiten wegen ihrer Schwester hätten ab 1995 rund sieben Jahre angedauert. In der BzP habe sie in diesem Zusammenhang auch zu Protokoll gegeben, man habe sie eine Weile in Ruhe gelassen. In der Anhörung habe sie im Gegensatz dazu behauptet, die Übergriffe hätten nicht aufgehört. Während der BzP habe sie behauptet, ab 2006 hätten die Bedrohungen wegen ihrer Schwester wieder zugenommen. Bei der Anhörung habe es in einer ersten Version unmissverständlich und im Widerspruch zu den Aussagen in der BzP geheissen, sie sei vom Jahre 2006 an wegen ihres eigenen Engagements belästigt worden und nicht wegen ihrer Schwester. Im Verlauf der Anhörung habe sie zur Begründung für die angeblich erlittenen Nachteile wieder zur ursprünglichen Version in der BzP gewechselt, wonach ihre Schwester A. Grund für die Belästigungen und Bedrohungen gewesen sei. Aufgrund dieser in vielfacher Hinsicht übertriebenen, unrealistischen und widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin könne nicht geglaubt werden, dass sie im Zusammenhang mit ihrer Schwester A. D-2769/2010 und ihren eigenen Tätigkeiten für die MKM in der von ihr geschilderten Intensität und Beharrlichkeit von der Polizei belästigt, bedroht und schikaniert worden sei oder deswegen in Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erleiden müsste. Die siebentägige U-Haft im Jahre 1998 und das mit zahlreichen Beweismitteln glaubhaft gemachte Strafverfahren seien asylrechtlich nicht relevant, weil sie zu lange zurücklägen beziehungsweise ein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht fehle. Die Beschwerdeführerin habe zwar geltend gemacht, auch später immer wieder festgenommen, bedroht und in anderer Weise belästigt worden zu sein. Wie oben bereits ausgeführt, seien diese Vorbringen jedoch nicht als glaubhaft zu bezeichnen. In den letzten Jahren habe sich die Menschenrechtslage in der Türkei massiv zum Besseren gewendet. So habe die Türkei seit dem Jahre 2001 eine Reihe von Reformen getätigt, die zu einer deutlichen Annäherung an europäische Standards geführt hätten. Seit der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 habe sich insbesondere die Rechtssicherheit verbessert, wodurch die früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden sei. Eine von Übergriffen betroffene Person habe heute zudem durchaus die Möglichkeit, sich zur Wehr zu setzen und beispielsweise Klage gegen die fehlbaren Beamten zu führen. Es sei zwar nach wie vor denkbar, dass Personen, bei denen der Verdacht bestehe, sie unterhielten Kontakte zu einer gesuchten Person oder seien für eine illegale Organisation tätig, polizeilichen Massnahmen ausgesetzt seien. Diese Massnahmen entfalteten jedoch in der weitaus überwiegenden Mehrzahl heute keine asylrechtliche Relevanz mehr. Wie oben dargelegt habe die Beschwerdeführerin die von ihr geschilderten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit den Aktivitäten ihrer Schwester und ihren eigenen Tätigkeiten für das MKM nicht glaubhaft machen können. Es bestehe somit auch kein Grund zur Annahme, dass sie deswegen in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erleiden könnte. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass das geltend gemachte Strafverfahren aus dem Jahre 1998 glaubhaft sei. Ebenso sei glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin namentlich wegen ihrer politisch aktiven Schwester – in der Vergangenheit Schikanen und Nachteile erlitten habe. Dass sie jedoch zum heutigen Zeitpunkt weiterhin in der von ihr geschilderten Intensität und Beharrlichkeit diversesten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein solle, sei nicht D-2769/2010 glaubhaft. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar. Insbesondere gebe es auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprächen: Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, gut ausgebildete Frau, die in der Türkei auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss einem Schreiben vom 16. September 2009, ausgestellt durch Frau Dr. S.P., Ärztin für Innere Medizin, zum damaligen Zeitpunkt in ärztlicher Behandlung gestanden habe wegen einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und Schwangerschaft. In der Anhörung auf ihren Gesundheitszustand und eine Schwangerschaft angesprochen, habe die Beschwerdeführerin indessen zu Protokoll gegeben, dass sie weder an gravierenden gesundheitlichen Problemen leide noch in psychologischer Behandlung stehe oder mittlerweile ein Kind geboren habe. Grundsätzlich sei zudem anzufügen, dass namentlich in Istanbul, wo die Beschwerdeführerin herstamme, die medizinische Versorgung generell und in gutem Standard gewährleistet sei. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. C.a Mit Beschwerde vom 21. April 2010 liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin die nachfolgend aufgeführten Beweismittel ins Recht: ein Diplom vom 28. Juni 1993, eine Bestätigung vom 12. August 2004 des MKM, eine Bescheinigung vom 3. September 2004 der Teilnahme an (...), Arbeitsbestätigungen aus den Jahren 2000 und 2004, ein D-2769/2010 Schreiben vom 8. Mai 2008 des Bundesamtes für Justiz, einen Bericht vom 9. Oktober 2008 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit dem Titel "Türkei, Update: Aktuelle Entwicklungen" von H. Oberdiek, ein Schreiben vom 1. April 2010 eines türkischen Rechtsanwalts, ein Schreiben vom 25. März 2010 der Schwester der Beschwerdeführerin, ein Schreiben vom 25. März 2010 von B._______, ein ärztliches Zeugnis vom 14. April 2010, zwei Bescheinigungen des Besuchs eines Deutschkurses sowie Berichte von Amnesty International sowie des UNHCR über die Türkei. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2010 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 12. Mai 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 6. Mai 2010 geleistet. D.c Mit Eingabe vom 31. Mai 2010 liess die Beschwerdeführerin die Bestätigung eines türkischen Rehabilitationszentrums (TOHAV) sowie einen englischsprachigen Internetauszug dieser Institution zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; D-2769/2010 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen D-2769/2010 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde vom 21. April 2010 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe mit ihrer Erwägung, wonach die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Häufigkeit und Beharrlichkeit der Nachstellungen während vielen Jahren masslos übertrieben und gänzlich unrealistisch seien, der besonderen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie wie auch den konkreten Gründen für die jeweiligen Verfolgungen keine Rechnung getragen. Zudem stamme die Beschwerdeführerin aus einer Familie, die von den Behörden offensichtlich als ideologisch gefährlich eingeschätzt werde. Nicht zuletzt seien verschiedene Familienmitglieder nach langjährigen Gefängnisstrafen untergetaucht oder ins Ausland geflohen. Dies unterstreiche die Plausibilität der beharrlichen Verfolgungen durch die Behörden. Das behördliche Verhalten habe nicht darauf abgezielt, Straftaten der Beschwerdeführerin zu ahnden, sondern solche zu verhindern beziehungsweise ihre Schwester aufzuspüren oder unter Druck zu setzen. Dementsprechend seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Jahre andauernden intensiven Verfolgungshandlungen durch die Behörden weder als übertrieben noch als realitätsfremd zu bezeichnen, sondern als nachvollziehbar und plausibel. Ferner habe das BFM unter Erwägung I.1 Bst. b ausgeführt, die türkischen Behörden hätten gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren eröffnet, wenn sie tatsächlich wegen Beihilfe zur Flucht beziehungsweise wegen Irreführung der Polizei gesucht worden wäre. Auch dieser Schlussfolgerung der Vorinstanz könne nicht zugestimmt werden, weil die Irreführung – nach Ansicht der Polizei – lediglich in der Ähnlichkeit ihres Aussehens gelegen habe, weshalb man sie bei der Beobachtung des Hauses der Familie offenbar für ihre Schwester gehalten und damit deren Flucht D-2769/2010 während ihres sechsmonatigen Hafturlaubs nicht bemerkt habe. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdeführerin habe somit nicht vorgelegen, wohl aber ein weiterer Grund für behördliche Repressalien. Ferner seien genaue Kontrollen der Beschwerdeführerin nach ihren Besuchen der Schwester im Gefängnis aus der Sicht der Gefängnisbehörden das beste Mittel gewesen, um eine Verwechslung der beiden zu verhindern. Nichts an diesen Vorgängen erscheine unplausibel. Ferner handle es sich bei den unter Erwägung I.1 Bst. d aufgeführten Unstimmigkeiten nicht um eigentliche Widersprüche, sondern um Fehlinterpretationen durch die Vorinstanz. Insgesamt sei festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in sich schlüssig, plausibel und ausreichend dokumentiert seien. Die Ausführungen enthielten keine wesentlichen Widersprüche und stünden mit der allgemeinen Lebenserfahrung und der besonderen Situation in der Türkei in Einklang. An der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin schliesslich bestünden keinerlei Zweifel. Was den angeblich fehlenden Kausalzusammenhang zwischen der Haft im Jahre 1998 und der Ausreise aus dem Heimatstaat im Jahre 2008 anbelange, sei auf die zahlreichen Verfolgungshandlungen in der Zwischenzeit zu verweisen, welche den weiteren Aufenthalt im Heimatstaat hätten unerträglich erscheinen lassen. Die Bestreitung des Kausalzusammenhangs sei daher ausschliesslich Folge der Bestreitung der Glaubhaftigkeit. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei müsse die Beschwerdeführerin erneut mit ernsthaften Nachteilen rechnen. Familienangehörige kurdischer Aktivisten müssten auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht. Angesichts der jahrelangen Verfolgungen durch die Sicherheitsbehörden habe die Beschwerdeführerin im Übrigen sowohl ihre Tätigkeit als (...) als auch ihren Beruf als (...) aufgegeben. Unter dem Eindruck einer lückenlosen Beschattung habe sie sich nicht mehr aus dem Haus getraut und ihr Sozialleben sei zum Stillstand gekommen. Im Falle einer Wegweisung sei die Beschwerdeführerin in die Umstände zurückgeworfen, vor denen sie geflohen sei und die auch bei objektiver Betrachtung nicht erträglich seien. Eine Änderung dieser Situation sei nicht absehbar, zumal sich entsprechende Hoffnungen der Familie in der Vergangenheit D-2769/2010 zerschlagen hätten. Unter diesen Umständen würde eine Wegweisung mit grösster Wahrscheinlichkeit erneut zu schweren psychischen Problemen der Beschwerdeführerin führen. Eine Wegweisung sei deshalb als unzumutbar zu erachten und nicht zu vollziehen. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen.Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin teils glaubhaft, in den eigentlich wesentlichen Punkten aber unglaubhaft ausgefallen. Glaubhaft erscheint zunächst einmal das geltend gemachte Strafverfahren im Jahre 1998, welches die Beschwerdeführerin mit einer Reihe fotokopierter Beweismittel dokumentiert hat (A1/1). Ebenfalls glaubhaft sind auch vereinzelte Schikanen und anderweitige Nachteile, die die Beschwerdeführerin namentlich wegen ihrer politisch aktiven Schwester erlitten haben mag. Diese benutzte nach Angaben der Beschwerdeführerin indessen einen sechsmonatigen Hafturlaub (A16/15 S. 5) im Jahre 2002, um dem Heimatstaat den Rücken zu kehren und in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. In diesem Zusammenhang darf man davon ausgehen, die türkischen Behörden hätten angesichts dieser Ausgangslage nicht sechs Jahre lang zugewartet und die Beschwerdeführerin beschattet, um sich dann im Jahre 2008 darüber informieren zu lassen, die eigentlich gesuchte Schwester halte sich nicht mehr in der Türkei auf, sondern habe in der Schweiz um Asyl ersucht (A16/15 F75/6 S. 10). Der von der Beschwerdeführerin geschilderte, geradezu wahnwitzige Aufwand, den die türkischen Behörden zu ihrer Überwachung und Beschattung während vielen Jahren betrieben haben sollen, illustriert vielmehr den wirklichkeitsfremden Charakter ihrer Schilderungen. Diese vermitteln im Übrigen zusätzlich den Eindruck, die türkischen Behörden seien völlig inkompetent. Da die Plausibilität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht für diesen Eindruck spricht, sind es die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die sich als wirklichkeitsfremd und unglaubhaft erweisen. Mit ihnen hätte offensichtlich eine Brücke zwischen den glaubhaften Ereignissen des Jahres 1998 und der sogenannten Flucht im Jahre 2008 geschlagen werden sollen, fehlt doch andernfalls – wie in vorliegendem Falle – der in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderliche, enge Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Demnach sind die Ereignisse des Jahres 1998 nicht (mehr) asylrechtlich relevant. Aus dem Umstand schliesslich, dass die türkischen Behörden auch kein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen der angeblichen Fluchthilfe zugunsten ihrer D-2769/2010 Schwester (A16/15 F85 S. 11) eröffnet haben, ist ferner der Schluss zu ziehen, die türkischen Behörden betrachteten sie in diesem Zusammenhang als unbescholtene Person. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel näher einzugehen, dies umso weniger, als mit dem Schreiben vom 1. April 2010 eines türkischen Rechtsanwalts im Wesentlichen lediglich das unbestrittene Verfahren im Jahre 1998 bestätigt wird. In der Gesamtbeurteilung drängt sich der Eindruck auf, die Beschwerdeführerin habe die wesentlichen aktuellen Aspekte ihrer geltend gemachten Verfolgungssituation lediglich erfunden, um ihrem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen und sich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die ebenso ausführlichen wie im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und sie nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihr zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-2769/2010 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-2769/2010 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Staatsgebiet gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Zudem gibt es auch keine Hinweise, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die den Akten zufolge junge und gesunde Beschwerdeführerin gerate im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation. Wie sich aus den Akten ergibt, machte die Beschwerdeführerin keine aktuellen Krankheiten im Sinne eines Vollzugshindernisses geltend. Vielmehr ergibt sich aufgrund des auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreibens vom 19. Mai 2010 eines türkischen Rehabilitationszentrums (TOHAV), dass eine mehrjährige psychologische beziehungsweise psychiatrische Behandlung auf Wunsch der Beschwerdeführerin im Jahre 2006 D-2769/2010 abgeschlossen wurde. Darüber hinaus ist der Beschwerdeschrift zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe im Anschluss an diese Behandlung einen privaten Psychiater zugezogen, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zur medizinischen Versorgung in Istanbul erübrigen. Hingegen ist an dieser Stelle noch anzumerken, dass die vorinstanzliche Erwägung zum Arztzeugnis vom 16. September 2009, welches Aufschluss über die Gesundheit ihrer Schwester gibt, bezüglich der Beschwerdeführerin zwangsläufig unzutreffend ist und offensichtlich auf einem vorinstanzlichen Versehen beruht. Was die Schulbildung der Beschwerdeführerin anbelangt, so blickt diese auf einen elfjährigen Schulbesuch, davon drei Jahre Gymnasium zurück. Anschliessend absolvierte sie eine anderthalbjährige (...)ausbildung und konnte auch nach eigenen Angaben bereits berufliche Erfahrungen sammeln. Es ist ihr zuzumuten, sich wieder in ihrem Heimatstaat niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Darüber hinaus werden ihr die nach wie vor in der Türkei lebenden Eltern sowie zahlreiche Geschwister bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-2769/2010 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-2769/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 6. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 17

D-2769/2010 — Bundesverwaltungsgericht 05.08.2010 D-2769/2010 — Swissrulings