Abtei lung IV D-2768/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . April 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2768/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 16. Juli 2002 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er und seine Familie hätten ab 1988 Kämpfer der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) mit Lebensmitteln und Kleidern unterstützt, dass er aufgrund dieser Unterstützungstätigkeit mit regelmässigen behördlichen Behelligungen konfrontiert worden sei, dass er deshalb im Jahre 1988 seinen Wohnsitz nach B._______ verlegt habe, wo er im Jahre 1992 im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Demonstration während einer Woche in Polizeihaft gehalten und anschliessend einem Gericht vorgeführt worden sei, welches mangels Beweisen seine Freilassung angeordnet habe, dass er auch nach seiner Rückkehr in sein Heimatdorf C._______ (Provinz D._______) im Jahre 1997 seine Unterstützungstätigkeit für die PKK fortgesetzt habe, weshalb er immer wieder stunden- oder tageweise in Polizeihaft genommen worden sei, dass er jedoch von weiteren Nachteilen verschont geblieben sei, da er das Erscheinen von PKK-Kämpfern jeweils am darauffolgenden Tag auf dem nächstgelegenen Polizeiposten gemeldet habe, dass er schliesslich am 11. Juli 2002 sein Heimatland Richtung Schweiz verlassen habe, um weiteren Nachteilen durch die türkischen Sicherheitskräfte zu entgehen, dass das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) mit Verfügung vom 21. August 2002 das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in der geltend gemachten Form weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen, D-2768/2010 dass die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 28. November 2002 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers letztinstanzlich abwies, dass der Beschwerdeführer angesichts der drohenden Ausschaffung untertauchte und seit dem 10. Februar 2003 als verschwunden galt, dass der Beschwerdeführer am 11. März 2010 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, dass er dabei im Rahmen der Kurzbefragung vom 7. April 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ und der ebenfalls am selben Ort durchgeführten Anhörung vom 14. April 2010 im Wesentlichen geltend machte, er sei Ende Mai 2008 via Italien in die Türkei zurückgekehrt, wo er sich nach einem zweimonatigen Aufenthalt in B._______ nach C._______ begeben habe, dass er dort zeitweise in der Landwirtschaft und in einer Konditorei gearbeitet und sich so seinen Lebensunterhalt verdient habe, dass seine Asylgründe zum einen dieselben seien wie im ersten Asylverfahren, sich jedoch auch neue Gründe ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich anführte, als Kurde sei es ihm nicht möglich, sich in seiner Heimatregion frei zu bewegen, sich frei zu äussern und seine Kultur auszuleben, dass er persönlich in seinem Heimatland jedoch keine Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt habe, mit Ausnahme von den örtlichen Militärbehörden von F._______, die sich in den Jahren 1998 bis 2000 geweigert hätten, in seinem Geschäft einzukaufen, da sie ihn verdächtigt hätten, etwas mit der PKK zu tun zu haben, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz eine türkische Identitätskarte zu den Akten reichte, dass das BFM mit nicht datiertem "Entscheidprotokoll" - eröffnet am 14. April 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asyl gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch D-2768/2010 des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen anführte, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien als Ausdruck der allgemeinen Lage für Kurden im Herkunftsstaat Türkei zu betrachten, der die grosse Mehrheit aller Kurden in diesem Land gleichermassen unterworfen seien, dass es allgemein bekannt sei, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten, wobei es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden, dass diesen Vorbringen eine gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer zudem anlässlich der Befragungen ausdrücklich verneint habe, in der Türkei persönlich irgendwelche Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt zu haben, dass bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von 1998 bis 2000 in F._______ ein Geschäft betrieben habe, die örtlichen Militärbehörden jedoch nicht dort hätten einkaufen wollen, da er verdächtigt worden sei, etwas mit der PKK zu tun zu haben, festzustellen sei, dass kein genügend enger zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der Flucht im März 2010 und den geltend gemachten Ereignissen bestehe, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Ausführungen nicht gelungen sei, darzulegen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant seien, dass das am 16. Juli 2002 eingeleitete erste Asylverfahren seit dem Urteil vom 28. November 2002 rechtskräftig abgeschlossen sei, D-2768/2010 dass die Tatsachen, die vom Beschwerdeführer nach Abschluss dieses Verfahrens vorgebracht worden seien, nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. April 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 14. April 2010 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zudem beantragte, es seien die Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass der Beschwerdeschrift ein Ausdruck eines Internetberichts sowie die Kopie eines Zeitungsartikels beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-2768/2010 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die angefochtene Verfügung an Formfehlern leidet, da sie den Verfügungsadressaten nicht nennt und nicht datiert ist, dass diese Formfehler jedoch nicht als schwer zu beurteilen sind, da sich aus den Sachumständen (insbesondere der Eröffnungs- und Empfangsbestätigung [vgl. act. B 12/1]) ohne weiteres ergibt, dass es sich bei diesem "Entscheidprotokoll" um eine Verfügung handelt, die sich auf den Beschwerdeführer bezieht und die vom 14. April 2010 datiert, dass dem Beschwerdeführer zudem aus diesen Formfehlern offensichtlich kein Nachteil erwachsen ist, weshalb sie nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen, zumal das Verwaltungs(verfahrens)recht nicht formalistisch ist, sondern sich die rechtliche Qualifizierung eines Verwaltungsakts als Verfügung einzig und allein danach bestimmt, ob die Voraussetzungen, d.h. die inhaltlichen Strukturelemente im Sinn von Art. 5 Abs. 1 VwVG, kumulativ erfüllt sind, was vorliegend gegeben ist (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008 N 7 zu Art. 5 VwVG), D-2768/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Rechtsbegehren, die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein getreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben D-2768/2010 oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil mit der Verfügung des BFM vom 21. August 2002 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG fest gestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. ff.), dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene flüchtlingsrechtlich bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis) festgestellt hat, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen nicht geltend machte, er habe nach der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylgesuchs in der Türkei eine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung erlebt, sondern lediglich vorbringt, aufgrund seiner kurdischen Ethnie sei er in der Türkei benachteiligt, weshalb das Element der Verfolgung des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), dass das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 14. April 2010, wonach die örtlichen Militärbehörden in seinem Geschäft, welches er von 1998 bis 2000 in F._______ betrieben habe, nichts hätten einkaufen wollen, da sie ihn verdächtigt hätten, etwas mit der PKK zu tun zu haben, sich auf den Zeitpunkt vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bezieht, weshalb darauf vorliegend nicht einzugehen ist, dass die in der Rechtsmittelschrift geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers schon deshalb nicht greift, da die behauptete Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit den in der Beschwerde aufgeführten Personen in keiner Weise belegt ist, D-2768/2010 dass die vorgebrachte Reflexverfolgung überdies nachgeschoben und unglaubhaft ist, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt hat, ihm sei nach seiner Rückkehr in die Türkei persönlich nichts passiert (vgl. act. B 1/11, S. 6), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. März 2010 nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-2768/2010 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen dazulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm in der Türkei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen - soweit aktenkundig - gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft beziehungsweise als Konditor/Bäcker handelt, der fast sein ganzes bisheriges Leben in der Türkei verbracht hat, wo er über ein gutes Beziehungsnetz verfügt, dass demnach weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den D-2768/2010 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2768/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 12