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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2026 D-276/2026

17 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,299 parole·~16 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-276/2026

Urteil v o m 1 7 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…),, Kongo (Kinshasa), c/o TISG Zentrum Marienfried, Bahnhofstrasse 123b, 9244 Niederuzwil, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2025.

D-276/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik (DR) Kongo – suchte am 23. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab dabei an, minderjährig zu sein. B. Er wurde jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung am 10. September 2024 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) und am 1. November 2024 vertieft sowie am 13. November 2024 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei im März 2024 mit seinen beiden Brüdern und seinem Vater während einer Autofahrt von B., einem Freund und Arbeitskollegen des Vaters, und zwei Maskierten angehalten worden. Einer der Maskierten habe seinen Vater weggezerrt und vor seinen Augen erschossen. Der andere Maskierte habe seine beiden Brüder aufgehalten. Daraufhin sei nur der Beschwerdeführer von B. mitgenommen und in einem Camp in Kinshasa untergebracht worden. B. habe ihm erzählt, der Vater, der als Menschenrechtsanwalt tätig gewesen sei, habe vor seinem Tod für die Familie des im Jahr 2023 verstorbenen kongolesischen Verkehrsministers C. an einer Deklaration zu den Umständen dessen Todes gearbeitet. Dies sei der Grund für die Ermordung des Vaters gewesen. B., der die Angreifer mutmasslich zum Vater geführt habe, habe offenbar Mitleid mit ihm (Beschwerdeführer) gehabt, weil er noch jung gewesen sei. Er habe seine Ausreise organisiert und sie seien gemeinsam am 19. August 2024 auf dem Luftweg legal aus- und einen Tag später in die Schweiz eingereist. Über den Verbleib seiner beiden Brüder habe er keine Kenntnis und auch sonst im Heimatstaat kein soziales Netz. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab er im Wesentlichen an, bei Gedanken an die Ereignisse an Kopfschmerzen zu leiden. Zum Nachweis seiner Identität reichte er Screenshots von Google Maps (Wohnort, Schule) und einer Facebook-Seite (Schule) zu den Akten (Beweismittel [BM] 1 bis 3). C. Das SEM beauftragte am 13. September 2024 das Universitätsspital Z. mit einem Altersgutachten, welches am 20. September 2024 erstellt wurde.

D-276/2026 D. Das Asylgesuch wurde am 20. November 2024 ins erweiterte Verfahren überwiesen und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung dem Kanton (…) zugeteilt. E. Mit am 11. Dezember 2025 eröffnetem Entscheid vom 9. Dezember 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. August 2024 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Gleichzeitig setzte es unter anderem das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (…) mit einem Bestreitungsvermerk fest. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. Januar 2026 (Datum Postaufgabe) gegen den Entscheid des SEM vom 9. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Beibehaltung des Geburtsdatums vom (...), unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um superprovisorische Anweisung an die Vorinstanz, das Geburtsdatum im ZEMIS einstweilen auf den (...) festzusetzen und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde lag unter anderem ein Auskunftsbericht der Berner Rechtsberatungsstelle bei. G. Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Praxisgemäss wird das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Ablehnung des Asylgesuchs (D-276/2026) vom unter der Verfahrensnummer D-288/2026 eröffneten ZEMIS-Datenbereinigungsverfahren getrennt

D-276/2026 und separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Es werden separate Urteile erlassen. Vorliegend bilden somit die Ziffern 2 bis 6 der angefochtenen Verfügung den Gegenstand des Verfahrens.

1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz wird einzig damit begründet, die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschwerdeführers falsch interpretiert (Beschwerde, Ziff. II/2). Damit wird die Frage der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Die Würdigung der Aussagen (Glaubhaftigkeit) beschlägt eine rechtliche Frage. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der entsprechende (Subeventual-) Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-276/2026 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 5.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb deren Glaubhaftigkeit offengelassen werden könne. Das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Es sei keine aktuelle Bedrohungslage, die sich in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise und absehbarer Zukunft realisiere, erkennbar. Das Ereignis vom März 2024, nämlich die Tötung seines Vaters, sei keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahme gewesen und genaue Informationen zur Täterschaft würden nicht vorliegen. Unabhängig von einer tatsächlichen Beteiligung des Vaters an einer Deklaration im Zusammenhang mit dem Tod des Verkehrsministers könne aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres auf staatliche Verfolgungsmassnahmen geschlossen werden. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zuzumuten gewesen, nötigenfalls mit Hilfe eines Anwalts, den Tod des Vaters bei den kongolesischen Behörden anzuzeigen oder um Schutz zu ersuchen, was er jedoch nicht getan habe. Es seien weder aus den Akten noch seinen Angaben Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Behörden nicht schutzwillig oder -fähig seien. Zudem habe der Beschwerdeführer die DR Kongo

D-276/2026 problemlos mit seinen Ausweispapieren verlassen können. Wären die kongolesischen Behörden am Tod seines Vaters beteiligt gewesen, hätten sie ihn als potentiellen Zeugen der Tat nicht ausreisen lassen. Zudem sei er einzig auf Anraten einer Drittperson, ohne eigene Befürchtungen infolge des Ereignisses vom März 2024, ausgereist. Er sei in keiner Weise in die Arbeit seines Vaters involviert gewesen, verfüge über kein vertieftes Wissen dazu und habe jegliche Probleme deswegen verneint. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb sich dies nun, nach dem Tod des Vaters geändert haben sollte. Er habe sich ohne Widerstand der Maskierten unbehelligt mit B., der offenbar selbst an der geschilderten Ermordung des Vaters beteiligt gewesen sei, vom Tatort entfernen können. Hätte dieser, wie vom Beschwerdeführer vermutet, lediglich als Informant für die Täter gedient, hätten sie ihn bei einer nachhaltigen Verfolgung erneut beiziehen können, um ihn ausfindig zu machen. Nachdem er von B. im Camp während vier Monaten täglich besucht worden sei, wäre es für die Täter ein Leichtes gewesen, ihn zu finden. Es ist nicht von einem Verfolgungsinteresse der Täter auszugehen. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen dargelegt, während der Anhörung habe der Beschwerdeführer nur die Informationen, die er von B. erhalten habe, wiedergeben können. Aus der Beschwerdebeilage (Anfragebeantwortung Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not) gingen weitere Informationen in Bezug auf den ungeklärten Tod des Verkehrsministers hervor. Gemäss diesen Informationen habe die Generalstaatsanwaltschaft nach fragwürdiger Untersuchungstätigkeit behauptet, der Verkehrsminister habe Selbstmord begangen. Personen, die sich gegen diese Selbstmordthese gestellt hätten, seien bedroht worden. Es sei klar, dass B., über den er keine Informationen habe, ihn aus Mitleid gerettet habe. Als Jugendlicher und nach dem traumatisierenden Ereignis, sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, sich zwecks Schutzersuchen an die kongolesischen Behörden zu wenden. Bei einer Rückkehr sei er einerseits wegen der Tätigkeit seines Vaters und als Zeuge von dessen Ermordung, andererseits wegen der allfällig erfolgten Festnahme oder Tötung seiner volljährigen, zurückgelassenen Brüder, massiv gefährdet, getötet zu werden. Als Sohn seines Vaters werde er flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen

D-276/2026 in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. 7.2 Eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3, D-1493/2024 vom 4. April 2024 E. 7.3.1 m.w.H.). Um eine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). Vor diesem Hintergrund ist eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu verneinen. Er verbrachte nach der mutmasslichen Tötung seines Vaters weitere vier Monate unbehelligt im Heimatstaat (A19/38, F70). Weder aus seinen Angaben noch aus den Akten gehen vor oder nach dem Ereignis vom März 2024 erlittene Nachteile hervor und solche werden auch nicht geltend gemacht. Die blosse Behauptung eines Risikoprofils des Vaters genügt nicht, etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Daran vermögen auch die Informationen über die Umstände des Todes des Verkehrsministers (Beschwerdebeilage 2) nichts zu ändern, zumal sein Vater darin nicht erwähnt wird. Bei den Vorbringen zum Schicksal (Festnahme, Tötung) seiner volljährigen, im Heimatstaat verbliebenen beiden Brüder handelt es sich einzig um Vermutungen, welche unbehelflich sind. Zudem ist, sofern vorliegend erheblich, den Akten nicht zu entnehmen, die kongolesischen Behörden seien nicht schutzwillig und/oder schutzfähig, zumal er sich nie an sie gewandt hat. Aus der blossen Behauptung, sie hätten sich ohnehin gehütet, sich einzumischen (Beschwerde Ziff. II/3), ist nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insgesamt ist weder ein bisheriges noch zukünftiges flüchtlingsrechtlich relevantes Reflex-Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer ersichtlich. Die Vorbringen und die eingereichten Beweismittel vermögen diese Einschätzung beziehungsweise die Schlussfolgerung der Vorinstanz einer fehlenden asylrechtlichen Relevanz nicht umzustossen. Aufgrund dieser Erwägungen kann darauf verzichtet werden, sich zur Frage der Glaubhaftmachung der Vorbringen zu äussern. Es ist jedoch an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei nähere Angaben zur Tätigkeit seines Vaters machen konnte (vgl. A19/38 F130-150, F162, F217 ff.) oder damit im Zusammenhang stehende Beweismittel eingereicht hat. Das Vorbringen, wonach der Arbeitskollege und mutmassliche http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/5

D-276/2026 Verräter seines Vaters, B., aus Mitleid die Flucht des Beschwerdeführers organisiert und ihn sogar in die Schweiz begleitet haben will, wirkt angesichts der vagen Angaben, die der Beschwerdeführer zur besagten Person machen konnte, konstruiert und in sich nicht schlüssig. Die Angaben zu den Umständen sind denn auch rudimentär geblieben (vgl. A13 Ziff. 4.04, 5.02; A19 F99 ff., F128 ff.). 7.3 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung

D-276/2026 beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die ungeachtet der Umstände des Einzelfalles zu einer konkreten Gefährdung aller Staatsangehörigen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führen würde (vgl. BVGer Urteil D-703/2024 vom 9. Februar 2024 E. 9.4.1 m.w.H.). 9.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer ist auch unter Berücksichtigung des von ihm angegebenen Alters und dessen Glaubhaftigkeit zwischenzeitlich seit geraumer Zeit volljährig. Er ist im arbeitsfähigen Alter, der sein ganzes Leben in Kongo Kinshasa verbracht hat (A13/12, Ziff. 2.01). Die Familie hat dort unter anderem eine Farm. Die Angaben des Beschwerdeführers,

D-276/2026 wonach er auch nichts über den Verbleib seiner Brüder oder anderer naher Verwandter wisse, sind nicht glaubhaft. Insgesamt muss von einer Verschleierung der konkreten Situation des Beschwerdeführers in der DR Kongo (Kinshasa) ausgegangen werden. Demgemäss ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage wirtschaftlicher Art geraten würde. Es ist auf die zutreffenden Erwägungen (Ziff. IV/2) in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 9.3.3 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt ebenfalls nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen (vgl. dazu BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss dem (einzigen) in den Akten befindlichen Arztbericht vom 8. Oktober 2024 leidet er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen, depressiven Episode mit wiederkehrenden suizidalen Gedanken (vgl. A18/4). Weder wurde eine massgebliche Verschlechterung seiner Gesundheit vorgebracht noch diesbezügliche medizinische Belege eingereicht. Die bereits aktenkundigen Erkrankungen erweisen sich nicht als derart schwerwiegend, dass sie im Fall der Rückkehr eine medizinische Notlage zu begründen vermöchten, zumal sie in der DR Kongo behandelbar sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E- 48/2025 vom 22. September 2025 E. 9.3.2. m.w.H.). Im Übrigen ist seinem Gesundheitszustand und damit auch allfälligen suizidalen Tendenzen, bei der Überstellung in die DR Kongo Rechnung zu tragen, wobei die Reisefähigkeit zuvor beurteilt wird (vgl. Urteil des BVGer D-8427/2025 vom 12. November 2025 E. 9.3 f.). 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-276/2026 11. 11.1 Aufgrund des Gesagten sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung – ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit – abzuweisen, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 11.2 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-276/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand:

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