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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2008 D-276/2007

25 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,376 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-276/2007 spn/wer/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Februar 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Elfenbeinküste, vertreten durch lic. iur. Heidi Koch-Amberg, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-276/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 23. Juli 2006 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangte und tags darauf im Empfangszentrum _______ ein Asylgesuch stellte, dass er dort am 27. Juli 2006 summarisch befragt wurde, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 7. August 2006 einem Herkunftstest (Lingua-Gutachten) unterzog, dass die zuständige Behörde des Kantons _______ am 28. November 2006 eine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, aus der Elfenbeinküste zu stammen, der Ethnie der Djoula respektive Senoufo anzugehören und vor der Ausreise in Abidjan gelebt zu haben, dass er im Dorf _______ bei seinen Angehörigen aufgewachsen sei und dort in der Landwirtschaft gearbeitet habe, dass es nach dem Tod seines Vaters zu Streitigkeiten wegen Landbesitzes gekommen sei und sie versucht hätten, ihr Grundeigentum durch die Angestellten des Betriebs zu schützen, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der eskalierenden Situation beziehungsweise der Angriffe durch Buschmänner die Aufforderung seines älteren Bruders befolgt habe und im Jahre 2003 nach Abidjan geflohen sei, dass auch der besagte Bruder geflohen sei und sich den Rebellen angeschlossen habe, dass der Beschwerdeführer wegen seines Bruders durch die Sicherheitskräfte seit Ende 2004 gesucht worden sei und sich in Abidjan habe verstecken müssen, dass in einer Zeitung eine ihn betreffende Suchmeldung erschienen sei, D-276/2007 dass er aus den dargelegten Gründen sein Heimatland mit Hilfe eines Freundes seines verstorbenen Vaters am 23. Juli 2006 verlassen habe, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 - eröffnet am 21. Dezember 2006 - abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen, dass sich der Beschwerdeführer ferner trotz mittlerweile längerem Aufenthalt in der Schweiz nicht nachvollziehbar bemühe, seine Identität zu belegen, weshalb letztere bezweifelt werden müsse, dass mithin die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht erfüllt seien, dass schliesslich der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer in die Elfenbeinküste zulässig, zumutbar und möglich sei, dass trotz des angespannten Klimas vor Ort namentlich in Abidjan samt Umgebung nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, dass die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit der aktiven Nähe des Beschwerdeführers zum Betäubungsmittelbereich - einhergehend mit einer gravierenden Verletzung der öffentlichen Sicherheit - begründete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 11. Januar 2007 durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, das Absehen vom Wegweisungsvollzug und die D-276/2007 Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 u. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess, dass er zur Begründung ausführte, aufgrund seiner persönlichen Situation und der angespannten Situation vor Ort bisher nicht in der Lage gewesen zu sein, Identitätsbelege zu beschaffen, weshalb ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht angelastet werden könne, dass er sich ferner nicht aktiv am Drogenhandel beteiligt habe, weshalb der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht angebracht gewesen sei, dass bei einer genauen Interpretation der relevanten Protokollstellen entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise keine entscheidrelevanten Widersprüche in seinen Asylvorbringen erkennbar seien, dass seine Aussagen weder ungenügend substanziiert noch realitätsfremd ausgefallen seien, dass ein allfälliger Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der nach wie vor angespannten Situation in seinem Heimatland als unzumutbar erscheine, dass das Bundesverwaltungsgericht nach vorsorglicher Vollzugsaussetzung das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestützt auf die damalige Aktenlage guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten guthiess und das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 1. März 2007 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte und unter anderem festhielt, aufgrund der vom Beschwerdeführer erwähnten, aber nicht beigebrachten Beweismitteln für seine Identität sei entgegen seinen Aussagen davon auszugehen, er sei grundsätzlich in Abidjan wohnhaft gewesen, dass die Vorinstanz ferner weitere Ausführungen zur aktuellen Situation vor Ort machte, D-276/2007 dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 23. März 2007 an seinen bisherigen Darlegungen festhielt, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde im Zusammenhang mit einem ihm angelasteten Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz am 15. Januar 2008 vorzeitig in den Strafvollzug versetzt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist, D-276/2007 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen mit insgesamt zutreffender und nachvollziehbarer Begründung als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass der Beschwerdeführer zum einen seine Identität nach wie vor nicht belegt hat und zum anderen zentrale Vorbringen - so insbesondere im Zusammenhang mit den angeblichen behördlichen Suche - entgegen den Beschwerdevorbringen stereotyp und insbesondere kaum substanziiert zu Protokoll gab und dadurch nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem beziehungsweise Befürchtetem in der geltend gemachten Form zu vermitteln vermochte, dass seine Angaben, weshalb er nicht in der Lage sei, einen Beleg für seine Identität beizubringen, und zu den Modalitäten der Ausreise insgesamt nicht zu überzeugen vermögen (A 1/10, S. 4 f. und 7; A 16/28, S. 22 f.), dass seine Ausführungen anlässlich der kantonalen Anhörung, weshalb er keine Belege für seine Identität beibringen könne, wiederum konstruiert wirken (A 16/28, S. 7 f.), und auch die Darlegungen in der Stellungnahme vom 23. März 2007 nicht stichhaltig sind, dass bereits seine Aussagen anlässlich der relativ ausführlichen Erstbefragung, weshalb und in welcher Form er gesucht werde, stereotyp und hinsichtlich der Situation seines Bruders ausgesprochen vage anmuten (A 1/10, S. 6), dass er im Rahmen der kantonalen Anhörung erneut in keiner Weise substanziierte Angaben bezüglich der Gründe respektive Umstände der angeblichen behördlichen Suche zu machen in der Lage war (A 16/28, S. 13 und 15), D-276/2007 dass er ferner die angeblich in einer Zeitung abgedruckte Suchmeldung nicht zu den Akten gab und die angebliche Suchmeldung überdies ausgesprochen vage schilderte (A10/1, S. 7; A 16/28, S. 16 f), dass es ihm mithin nicht gelungen ist, substanziiert und plausibel darzulegen, weshalb die Behörden an seiner - gemäss eigenen Angaben in keiner Weise politisch aktiven - Person ein zielgerichtetes Verfolgungsinteresse gehabt haben sollten (vgl. A 16/28, S. 17), dass der Umstand, wonach er den angeblichen Grund der zielgerichteten Suche - die angebliche Unterstützung der Rebellen durch seinen Bruder - ausgesprochen vage schilderte, nochmals hervorzuheben ist (vgl. A 16/28, S. 18), dass die Vorinstanz nebst der mangelnden Substanzierung in der angefochtenen Verfügung zudem zahlreiche Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgelistet hat, dass diese Widersprüche im Sinne der teilweise zutreffenden Beschwerdevorbringen respektive der Stellungnahme zur Vernehmlassung mutmasslich nicht allesamt als entscheidwesentlich erachtet werden können, dass damit aber entgegen den Beschwerdevorbringen keine Gehörsverletzung (mangelhafte Befragung) vorliegt, zumal die Sichtweise der Vorinstanz durchaus mit den ausführlichen Befragungsprotokollen zu vereinbaren ist, dass eine detaillierteres Eingehen auf die Frage, welche Widersprüche in welchem Ausmass geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zusätzlich zu beeinträchtigen, in Anbetracht der vorstehend aufgelisteten und gravierenden Unglaubhaftigkeitsmerkmale verzichtet werden kann, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht und im Ergebnis mit zutreffender Begründung (mangelnde Glaubhaftigkeit der Vorbringen) abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol- D-276/2007 chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in der Elfenbeinküste droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die politischen und sozialen Konflikte in der Elfenbeinküste zwar nach wie vor zu gewissen Unwägbarkeiten führen, im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen aber auch gemäss Auffassung D-276/2007 des Bundesverwaltungsgerichts namentlich in Abidjan und Umgebung aktuell nicht (mehr) von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs generell entgegenstünde, auszugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von jungen und gesunden Beschwerdeführern, welche vor der Ausreise bereits in Abidjan lebten oder dort über ein soziales Netz verfügen, gestützt auf die aktuell vorliegenden Lageanalysen bejaht (vgl. D-4477/2006 E. 8.3), dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Beschwerdeführer vorerst in der Landwirtschaft arbeitete und in Abidjan seine Freunde beim Kleiderverkauf unterstützte (A 1/10, S. 4; A 16/28, S. 11), dass mithin aufgrund seiner sozialen Situation vor Ort und seiner Arbeitserfahrung nicht davon auszugehen ist, er sei in Abijan konkret gefährdet, zumal er bereits bei der Ausreise durch einen Freund des verstorbenen Vaters Unterstützung erfahren haben soll (A 1/10, S. 5 und 7 unten; A 16/28, S. 22 f), dass der Vollzug der Wegweisung deshalb als zumutbar erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-276/2007 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG indes am 8. Februar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die damalige Aktenlage gutgeheissen wurde, weshalb keine Kostenauflage erfolgt. (Dispositiv nächste Seite) D-276/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung (eingeschrieben; Beilage: Angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 11

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