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Bundesverwaltungsgericht 26.04.2010 D-2742/2010

26 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,384 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten; Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2742/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . April 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. April 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2742/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 16. Dezember 2009 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 5. Februar 2010 in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 15. Februar 2010 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ geltend machte, er habe sich im Oktober 2009 auf Anordnung der französischen Behörden in den Heimatstaat begeben und dort einige Zeit aufgehalten, bevor er am 2. Februar 2010 in einem Container in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 6. April 2010 – eröffnet am 14. April 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Frankreich verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton N._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, den Dublinraum für mindestens drei Monate verlassen zu haben, doch sei dies unwahrscheinlich, weil eine Person, die im Heimatstaat Verfolgung befürchte, kaum freiwillig auf eigene Faust und mit ihr nicht zustehenden Papieren dorthin zurückkehre, dass er mit Hilfe der französischen Behörden ganz einfach dorthin hätte zurückkehren können, dass er sich während ungefähr acht Jahren nicht mehr im Heimatstaat aufgehalten habe, weshalb die geltend gemachte polizeiliche Festnahme kurz nach der Einreise als unwahrscheinlich erscheine, dass die eingereichte Hotelquittung aus Colombo keinerlei Beweiswert aufweise, D-2742/2010 dass diese Erwägungen des BFM den französischen Behörden im Ersuchen vom 22. Februar 2010 mitgeteilt worden seien, verbunden mit der Stellungnahme, die Schweiz betrachte Frankreich für das Asylund Wegweisungsverfahren als zuständig, dass sich Frankreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens für zuständig erklärt und am 19. März 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers – gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst e VO Dublin – zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 VO Dublin) – bis spätestens zum 20. September 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dass er bei dieser Gelegenheit gesagt habe, im Falle einer Rückkehr nach Frankreich würde er von den französischen Behörden sicher aufgefordert werden, das Land zu verlassen, und dann müsse er erneut in die Schweiz kommen, dass er damit in seiner Stellungnahme zu einer allfälligen Rückkehr nach Frankreich nichts Substantielles zu entgegnen vermocht habe, was gegen die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens sprechen würde, D-2742/2010 dass auf sein Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen liess: 1. Die Verfügung des BFM vom 6. April 2010 sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 2. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 6. April 2010 aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell einzutreten. 3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 6. April 2010 in den Punkten 2 – 6 des Dispositivs aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Frankreich und nach Sri Lanka festzustellen. Das BFM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 6. April 2010 in den Punkten 2 – 6 des Dispositivs aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Frankreich und nach Sri Lanka festzustellen. Das BFM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 5. Die durch das BFM mit Verfügung vom 6. April 2010 entzogene aufschiebende Wirkung der Verwaltungsbeschwerde sei unverzüglich wiederherzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft sofort anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Eine Kopie der entsprechenden Anordnung sei dem unterzeichneten Anwalt sofort per Telefax zuzustellen. 6. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. April 2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte, D-2742/2010 dass die vorinstanzlichen Akten am 22. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), D-2742/2010 dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe den Dublinraum nachgewiesenermassen für mindestens drei Monate verlassen, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang in spekulativer Weise von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei, indessen den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt habe, beispielsweise mittels Botschaftsabklärung, dass der Beschwerdeführer zudem eine in der Schweiz vorläufig aufgenommene srilankische Staatsangehörige zu heiraten gedenke, weshalb vor diesem Hintergrund seine Überstellung nach Frankreich angesichts des Grundsatzes der Einheit der Familie und im Sinne einer Vorwirkung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gar nicht zulässig sei, dass eine durch das BFM durchgeführte Abfrage der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2008 in Grossbritannien daktyloskopisch erfasst worden ist und er dort ein Asylgesuch gestellt hat, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 15. Februar 2010 geltend machte, er sei von den britischen Behörden nach Frankreich überstellt worden, weil er dort zuvor ein Asylverfahren eingeleitet habe (B3/2), dass das BFM in der Folge am 22. Februar 2010 an Frankreich ein begründetes Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e VO Dublin stellte, dass die französischen Behörden am 19. März 2010 entgegen der diesbezüglichen Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung nicht der Übernahme, sondern gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e VO Dublin der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem von ihm in Frankreich anhängig gemachten Asylverfahren somit tatsachenkonform sind, dass demgegenüber das Vorbringen, wonach er nach seinem Aufenthalt in Frankreich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für D-2742/2010 mindestens drei Monate verlassen habe, lediglich behauptet, nicht aber bewiesen wird, dass der Beschwerdeführer angesichts der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten den Zeitpunkt seiner angeblichen Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die Dauer seines Aufenthalts ausserhalb des Hoheitsgebiets sowie den Zeitpunkt der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet zu beweisen hätte, weil auch im Asylverfahren der strikte Beweis einzufordern ist, wenn dies in Bezug auf die behaupteten Tatsachen möglich ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass bezüglich der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Vermeidung von Wiederholungen auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass eine "Hotelquittung aus Colombo", auch wenn sie auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt ist, keinen Beweis für einen tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Colombo erbringt und diesen überdies nicht einmal glaubhaft erscheinen lässt, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung von (erheblichen) Beweismitteln (wie z.B. Flugtickets, Ein- oder Ausreisestempel des Heimatstaats) längst Gelegenheit gehabt hätte und er – spätestens seit ihm die Verfügung vom 6. April 2010 eröffnet worden ist – auch allen Anlass gehabt hätte, Beweismittel, die geeignet sind, die oben genannten, wesentlichen Behauptungen zu belegen, auf Beschwerdeebene umgehend einzureichen, dass unter diesen Umständen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.) davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge über keine Beweismittel, die den dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten belegen könnten, dass folglich kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer Frist zur nachträglichen Einreichung von Beweismitteln anzusetzen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt erstellt ist, und es keinen Anlass gibt, von Amtes wegen irgendwelche Beweise zu erheben, D-2742/2010 weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügung ausser Betracht fällt, dass der Beschwerdeführer somit angesichts der Beweislosigkeit der von ihm behaupteten Tatsachen keine Rechte aus ihnen ableiten kann (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), dass angesichts dessen und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; VO Dublin; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Frankreich insbesondere gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e VO Dublin als zuständig für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu erachten ist, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Frankreich würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass sich die Verlobte des Beschwerdeführers lediglich im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufhält, weshalb der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK mangels eines gefestigten Aufenthaltsrechts keine Rechte ableiten kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2555/2007 E. 6.2.3), dass sich der Beschwerdeführer ebensowenig auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen kann, da ein Verlöbnis keine Familie bildet, dass einer Heirat des Beschwerdeführers mit seiner Verlobten ausserhalb der Schweiz nichts entgegensteht, dass kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin Anlass besteht, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend D-2742/2010 der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, weshalb auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots an dieser Stelle nicht weiter einzugehen ist, dass sich ferner die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Au, SR 142.20) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2742/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier, in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 10

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