Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2740/2014/was
Urteil v o m 3 . Juli 2014 Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Yannick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), G._______, geboren (…), Äthiopien, zur Zeit in Khartum, Sudan Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. September 2013 / N (…).
D-2740/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe in englischer Sprache vom 27. Februar 2011 (Datum Eingang: 14. März 2011) bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Gewährung von Asyl respektive Einreise in die Schweiz ersuchten, dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. August 2012 mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich und sie gleichzeitig aufforderte zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts, konkrete Fragen zu beantworten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. September 2012 zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahmen, dass den Eingaben der Beschwerdeführenden diverse Dokumente beilagen, darunter Kopien von verschiedenen Geburts- und Taufurkunden, einer Vermisstenanzeige bezüglich des Ehemannes und Vaters vom 15. Dezember 2005, einer Heiratsurkunde und eines Flüchtlingsausweises der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie von Zeugnissen der (…) School in Khartum aus dem Jahre 2012, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machte, sie gehöre zur ethnischen Gruppe der Walkayet und habe Äthiopien zusammen mit ihren Eltern, welche Mitglieder der Ethiopian Democratic Union (EDU) gewesen seien, in ihrem Geburtsjahr (…) verlassen und fortan in einem Flüchtlingslager im Sudan gelebt, dass sie nach ihrer Heirat im Jahre (…) mit ihrem Ehemann nach Khartum gezogen sei, dass sie (…) im Rahmen eines Repatriierungsprogrammes des UNHCR nach Äthiopien zurückgekehrt seien, wo ihr Ehemann mit der Begründung, er habe sich im Exil oppositionspolitisch betätigt, sechzehn Tage in Haft genommen und danach mit diversen Auflagen entlassen worden sei, dass die Regierung ihnen immer mehr Probleme bereitet habe und das Leben in Äthiopien immer schwieriger geworden sei, weshalb ihr Ehemann (…) in den Sudan zurückgekehrt sei und sie ein Jahr später gefolgt sei, weil sie wegen seiner Abreise von der Regierung belästigt worden sei,
D-2740/2014 dass ihr Ehemann im Oktober 2009 von der Arbeitssuche in Z._______ (Ostsudan) nicht mehr nach Hause gekehrt sei und sie seither nicht wisse, wo er sei, er aber sicher von äthiopischen Sicherheitskräften entführt worden sei, dass sie eine Anzeige bei der Polizei gemacht habe und ihn in den Flüchtlingslagern gesucht habe, wo sie von zwei Unbekannten vergewaltigt worden sei, dass sie die Übergriffe nicht angezeigt habe, weil die Täter ihr gedroht hätten und sie eine soziale Isolation befürchtet habe, dass die Bedingungen im Sudan immer schlechter würden und sie als Strassenverkäuferin von Tee und Kaffee, was in Khartum verboten sei, die Mieten, Schul-, Gesundheits- und Unterhaltskosten für die Kinder nicht mehr bezahlen könne, dass sie sich zusätzlich zu ihren Kindern um ihre verwaiste Nichte und deren Kind kümmern müsse, dass das BFM mit Verfügung vom 12. September 2013 – gemäss vorliegender Empfangsbestätigung erst am 10. April 2014 durch die Botschaft eröffnet – den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihre Asylgesuche ablehnte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen darauf schliessen, dass sie mit den äthiopischen Behörden ernstzunehmende Schwierigkeiten habe, dass jedoch zu prüfen sei, ob ihr nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) zuzumuten sei, sich im Sudan um Aufnahme zu bemühen, dass sich laut Berichten des UNHCR zahlreiche äthiopische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befänden, die Lage vor Ort für diese Menschen und auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei, aber keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, ein weiterer Verbleib sei ihr nicht zumutbar, dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingslager zugeteilt seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden,
D-2740/2014 dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen würden und es den Beschwerdeführenden daher zuzumuten sei, wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein, dass im Sudan überdies eine grosse äthiopische Diaspora lebe, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete, dass Khartum für äthiopische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei und aus den Angaben der Beschwerdeführerin hervorgehe, dass sie auf der Strasse Tee verkaufe, um ihre Familie ernähren zu können, von den sudanesischen Behörden jedoch oft vertrieben werde, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in ihrem Fall jedoch nicht unüberwindbar seien, da sie im Sudan aufgewachsen sei und bereits seit vierzehn Jahren in Khartum lebe, dass nicht in Abrede gestellt werden solle, dass sie sich als alleinerziehende Mutter von sechs Kindern in einer schwierigen Situation befinde, eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen aber keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen würden, dass im Übrigen keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge, dass ihr daher zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben und die Einreise in die Schweiz zu verweigern und die Asylgesuche abzulehnen seien, dass die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe vom 30. April 2014 (Eingang Botschaft: 1. Mai 2014) Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholte und anfügte, sie habe sich wegen des Verschwindens ihres Ehemannes und ihren Problemen an das UNHCR-Büro in Khartum gewandt, wo Flüchtlingen aber nicht geholfen werde,
D-2740/2014 dass sie am 25. März 2014 von einem Kunden vergewaltigt worden sei und seither nicht mehr als Kaffee- und Teeverkäuferin arbeite,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf das Setzen einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinn von Art. 52 VwVG im Auslandverfahren jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, wenn das Rechtsmittel – wie vorliegend – verständlich begründet ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass auf die frist- und (abgesehen vom erwähnten Mangel) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
D-2740/2014 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die aArt. 12, aArt. 19, aArt. 20, aArt. 41 Abs. 2, aArt. 52 und aArt. 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012), dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass die Schweizer Botschaft mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen hatte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass das BFM vorliegend in seiner Verfügung vom 6. August 2012 den Verzicht auf eine Befragung begründete, die Beschwerdeführerin zur Beantwortung eines detaillierten Fragekatalogs aufforderte und ihr ausserdem mit Blick auf die allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs und der Einreisebewilligung Gelegenheit bot, eine Stellungnahme abzugeben, dass das BFM somit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat,
D-2740/2014 dass das BFM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM den Asylsuchenden gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zuzukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10), dass das BFM – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – mit hinreichender und zutreffender Begründung dargelegt hat, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen der Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene im Wesentlichen ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholte, dass es ihr dadurch indes nicht gelingt, glaubhaft zu machen, es drohe im Sudan, wo sie sich seit ihrer Geburt – mit einem Unterbruch von drei Jahren – aufhält, eine konkrete Gefahr oder ihnen sei der Verbleib dort nicht zuzumuten, dass die Beschwerdeführerin wegen den Vergewaltigungen den Schutz des sudanesischen Staates in Anspruch nehmen kann, wie sie es offenbar auch schon wegen des Verschwindens ihres Ehemannes getan hatte, dass ihre Furcht aufgrund der Drohungen der Täter und vor einer sozialen Isolation zwar nachvollziehbar sind, aber an der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der sudanesischen Behörden nichts ändern,
D-2740/2014 dass den Aussagen der Beschwerdeführerin, sie erhalte vom UNHCR- Büro in Khartum keine Hilfe, entgegengehalten werden kann, dass es ihr und ihren Kindern zuzumuten ist, Zuflucht in dem ihnen zugewiesenen Flüchtlingslager zu suchen, in welchem die Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet ist, dass die Beschwerdeführerin zudem seit (…), mit dem erwähnten Unterbruch von drei Jahren, in Khartum lebt und offenbar auch trotz des Verschwindens ihres Ehemannes vor fünf Jahren in der Lage ist, ihre Familie als Kaffee- und Teeverkäuferin durchzubringen, dass ihre Aussage in der Beschwerde, sie gehe dieser Arbeit seit der Vergewaltigung am 25. März 2014 nicht mehr nach, insofern zu relativieren ist, als dass dieses Ereignis einen Monat vor ihrer Beschwerde stattfand und nicht auszuschliessen ist, dass sie ihre Arbeit inzwischen wieder aufgenommen hat, dass die drei älteren Kinder der Beschwerdeführerin (…),(…) und (…) Jahre alt sind, und ihnen zugemutet werden kann, ihre Mutter zu unterstützen, dass schliesslich Zweifel an der Aussage der Beschwerdeführerin bezüglich des Verschwindens ihres Ehemannes bestehen, gab sie doch in ihren Schreiben stets an, er sei seit Oktober 2009 verschwunden, während die eingereichte Vermisstenanzeige aber vom 15. Dezember 2005 stammt, dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, weiter auf die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Dokumente einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass das BFM den Beschwerdeführenden somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
D-2740/2014 dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-2740/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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