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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2009 D-2739/2009

6 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·843 parole·~4 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wiedererwägungsentscheid

Testo integrale

Abtei lung IV D-2739/2009 {T 0/2} Urteil v o m 6 . M a i 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 25. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2739/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 6. April 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2008 feststellte, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 4. August 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 10. September 2008 abwies, womit die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2008 in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2009 (Datum Poststempel: 12. Februar 2009) eine als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe beim BFM einreichte, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 25. März 2009 - eröffnet am 27. März 2009 - abwies, die Verfügung vom 11. Juli 2008 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob, die eingereichten Beweismittel einzog und überdies feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 27. April 2009 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Gewährung des Asyls sowie um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 29. April 2009 provisorisch aussetzte, D-2739/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 30. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass sich daraus ergibt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 11. Februar 2009 beim BFM drei Vorladungen des „Département Sécurité Militaire“ von Kongo (Kinshasa) - wovon zwei vor Erlass des Urteils vom 10. September 2008 datieren - eingereicht hat, welche zum Beweis der Flüchtlingseigenschaft geeignet sein sollen, dass sie nicht eine nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend macht, sondern auf Umstände - die angebliche Verfolgung wegen der Mitgliedschaft bei der Bundu Dia Kongo (BDK) - abstellt, welche schon vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens bestanden, sich indessen auf neue Beweismittel beruft, welche die Flüchtlingseigenschaft, welche im ordentlichen Asylverfahren verneint worden war, nunmehr belegen sollen, dass die Beschwerdeführerin somit Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) geltend macht, dass die Geltendmachung von Revisionsgründen beim BFM - in Form eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs - nur möglich ist, wenn das ordentliche Asylverfahren ohne einen materiellen Beschwerdeentscheid abgeschlossen wurde, ansonsten ein Revisionsgesuch bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242), dass das ordentliche Asylverfahren der Beschwerdeführerin mit einem materiellen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossen wurde und sich ihr Gesuch um „Wiedererwägung“ somit gegen dieses Urteil der Beschwerdeinstanz vom 10. September 2008 richtet, dass das BFM für die Beurteilung der vorliegend geltend gemachten Revisionsgründe somit nicht zuständig war, weshalb dessen Verfügung vom 25. März 2009 - mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - aufzuheben und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, D-2739/2009 dass allfällig geleistete Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten sind, dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind und - da das Vorgehen des BFM in casu nicht gerügt wurde - auch keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 sowie Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Gesagten für die Beurteilung der geltend gemachten Revisionsgründe zuständig ist (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 121 ff. BGG), weshalb das Verfahren als Revisionsverfahren betreffend dessen Urteil vom 10. September 2008 neu aufzunehmen ist (neue Verfahrensnummer). (Dispositiv nächste Seite) D-2739/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfügung des BFM vom 25. März 2009 wird infolge Unzuständigkeit der Vorinstanz aufgehoben. Allfällig geleistete Verfahrenskosten werden zurückerstattet. 2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Das Verfahren wird als Revisionsverfahren betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2008 (...) neu aufgenommen (neue Verfahrensnummer) und behandelt. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 5

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