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Bundesverwaltungsgericht 20.01.2023 D-273/2023

20 gennaio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,923 parole·~15 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Wiedererwägung; Verfügung des SEM vom 3. Januar 2023

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-273/2023 law/gnb

Urteil v o m 2 0 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Wiedererwägung; Verfügung des SEM vom 3. Januar 2023 / N (…).

D-273/2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Der Beschwerdeführer galt zwischen dem 31. Juli 2022 und dem 9. Oktober 2022 als verschwunden. Am 9. Oktober 2022 wurde er an einem Grenzübergang in B._______ bei der rechtswidrigen Einreise aus Deutschland angehalten. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme machte er geltend, er sei Ende Juli 2022 aus der Schweiz ausgereist und nach Deutschland gegangen, wo er bei Freunden gelebt habe. Bei den Behörden habe er sich nicht gemeldet. Anfang September 2022 habe er von seinem in der Türkei lebenden Bruder erfahren, dass seine Frau und seine beiden Kinder in der Schweiz seien. Er habe sie seit seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr (…) nicht mehr gesehen. Er sei nun in die Schweiz gekommen, um sie zu besuchen, und wünsche sich, mit ihnen zusammen in der Schweiz zu bleiben. A.d In der Folge wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft versetzt. B. B.a Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 liess der Beschwerdeführer beim SEM eine als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe einreichen. B.b Darin wurde erklärt, der Beschwerdeführer habe Anfang Oktober 2022 erfahren, dass seine Frau und die Kinder im Bundesasylzentrum C._______ seien. Daher sei er von Deutschland in die Schweiz gereist, und habe gleichentags (mündlich) einen neuen Asylantrag gestellt. Da dieser nicht behandelt worden sei, werde nun ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht. Unter Verweis auf Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen

D-273/2023 in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wurde geltend gemacht, aufgrund der neuen Sachlage sei nun die Schweiz für die Prüfung seines (erneuten) Asylantrags zuständig. B.c Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 ab und erklärte seine Verfügung vom 26. Juli 2022 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. B.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. November 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5007/2022 vom 10. November 2022 ab, soweit auf diese eingetreten wurde. C. C.a Mit einer als «Dublin-Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG» bezeichneten Eingabe vom 24. November 2022 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei festzustellen, dass die Schweiz für die Durchführung seines Asylgesuchs zuständig sei, und es sei seine Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass seine Rückkehr nach Deutschland nicht legitim, zumutbar und zulässig sei. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Massnahmen zum Vollzug der Wegweisung einzustellen. C.b Zur Begründung wurde vorgebracht, das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Oktober 2022 habe sich gegen die Ablehnung des (mündlichen) Antrags vom 10. Oktober 2022 gerichtet. Das SEM hätte dieses aufgrund der veränderten Situation nach der Einreise der Familienangehörigen in die Schweiz als Mehrfachgesuch behandeln müssen. Am 3. November 2022 sei er aus der Ausschaffungshaft entlassen worden und sei nach Deutschland gereist, um bei Verwandten zu leben. Gemäss Art. 10 Dublin-III-VO sei aufgrund der neuen Sachlage nun die Schweiz für die Prüfung seines (erneuten) Asylantrags zuständig. Zudem sei Deutschland nicht darüber informiert worden, dass sich seine Familie nun in der Schweiz aufhalte. Schliesslich führe eine Trennung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK.

D-273/2023 D. D.a Mit Schreiben vom 30. November 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, sich bis zum 15. Dezember 2022 zwecks Unterbringung und Erhalts einer Adresse bei den Behörden des Kantons D._______ zu melden. D.b In der Folge teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem SEM mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 mit, sein Mandant sei im Asylzentrum polizeilich festgenommen worden. Dieser sei freizulassen und sein Asylgesuch sei zu prüfen. D.c Eine Anfrage des SEM vom 8. Dezember 2022 bei der zuständigen Behörde des Kantons D._______ ergab, dass der Beschwerdeführer nicht inhaftiert, sondern untergebracht worden sei. E. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es qualifiziere die Eingabe vom 24. November 2022 als Wiedererwägungsgesuch, und forderte ihn auf, einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten. F. Mit Eingabe an das SEM vom 26. Dezember 2022 liess der Beschwerdeführer ausführen, es handle sich aktuell nicht um eine Wiedererwägungsgesuch, sondern um ein Mehrfachgesuch, welches in keinem Zusammenhang stehe mit der Verfügung vom 26. Juli 2022. Zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs vom 27. Juni 2022 hätten sich seine Ehefrau und seine Kinder noch nicht in der Schweiz befunden. Die Ankunft der Familienangehörigen erfordere eine Neubeurteilung der Zuständigkeit der Schweiz. G. Mit beim SEM am 27. Dezember 2022 eingegangenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ vom (…) 2022 wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG schuldig gesprochen und mit einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. H. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 3. Januar 2023 – eröffnet am 5. Januar 2023 – ab und erklärte seine Verfügung vom 26. Juli 2022 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem erhob es eine

D-273/2023 Gebühr von Fr. 600.–, stellte fest, diese sei mit dem einbezahlten Vorschuss gedeckt, und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Im Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der für das vorinstanzliche Verfahren bezahlte Gebührenvorschuss sei zurückzuerstatten. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ vom 10. Oktober 2022 (vgl. Bst. G) bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-273/2023 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Über Rechtsmittel kann auch vor Ablauf der Beschwerdefrist entschieden werden, wenn wie vorliegend die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig erstellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 und 1996 Nr. 19 E. 3 m.w.H. und etwa das Urteil des BVGer E-5007/2022 vom 10. November 2022 E. 1.3). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren). Dieser Antrag wird nicht näher begründet. Insbesondere wird nicht dargelegt, inwiefern das SEM den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben soll. Das Gericht erachtet den rechtserheblichen Sacherhalt als hinreichend erstellt. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

D-273/2023 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 5.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe die Eingabe vom 24. November 2022 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. Es gehe vorliegend um neue Ereignisse und es bestehe kein Zusammenhang mit der Verfügung vom 26. Juli 2022. Ein Asylsuchender müsse die Schweiz nicht unbedingt verlassen, damit ein Gesuch als Mehrfachgesuch gelte. 5.4 Das SEM hat die als «Dublin-Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG» betitelte Eingabe vom 24. November 2022 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. Beim Entscheid, ob ein Folgegesuch, das nach einer im Dublin-Verfahren ergangenen Nichteintretens- und Überstellungsverfügung eingereicht wird, ein Wiedererwägungs- (Art. 111b AsylG) oder ein Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) darstellt, ist darauf abzustellen, ob die Überstellung bereits vollzogen wurde (Mehrfachgesuch) oder nicht (Wiedererwägung; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4). Vorliegend konnte der Dublin-Transfer infolge temporären Untertauchens des Beschwerdeführers nicht stattfinden und es ist auch nicht von einem selbständigen Dublin- Transfer auszugehen, da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach sich der Beschwerdeführer in Deutschland bei den Behörden gemeldet hätte. Ob sich der Beschwerdeführer im November 2022 tatsächlich in Deutschland aufhielt, kann deshalb offenbleiben. Allein der Umstand, dass die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers im September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichten, nachdem Deutschland dem Wiederaufnahmegesuch der Schweiz bereits zugestimmt hatte, führt nicht zur Qualifizierung der Eingabe als Mehrfachgesuch. Im Übrigen ist auf die nach wie vor gültige Erwägung 6.3 im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5007/2022 vom 10. November 2022 zu verweisen.

D-273/2023 6. 6.1 Das SEM verweist zur Begründung seiner Verfügung auf seinen Entscheid vom 31. Oktober 2022 beziehungsweise auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5007/2022 vom 10. November 2022, an welcher Situation sich seither nichts Erkennbares verändert habe. Art. 10 Dublin-III- VO finde bei der vorliegenden «take back»-Konstellation keine rückwirkende Anwendung. Die Ausschaffung nach Deutschland verstosse auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Das SEM habe bereits Zweifel hinsichtlich der tatsächlich gelebten familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen geäussert, was das Bundesverwaltungsgericht bestätigt habe. Im Übrigen stehe es sowohl den Familienangehörigen wie auch dem Beschwerdeführer frei, in Deutschland respektive in der Schweiz ein Gesuch um Familienzusammenführung zu stellen. Schliesslich bestünden keine neuen Hinweise, wonach Deutschland den Beschwerdeführer unter Missachtung des Non-Refoulement-Prinzips in die Türkei ausschaffen würde. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, Art. 10 Dublin-III-VO sei nicht nur auf den Erstantrag anwendbar. Es sei auf Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO zu verweisen, welcher sich nicht nur auf das Aufnahme-, sondern auch auf das Wiederaufnahmeverfahren («take back») beziehe. Nach der Ankunft der Ehefrau und der Kinder habe der Beschwerdeführer von seinem Recht gemäss Art. 7 Abs. 3 und Art. 10 Dublin-III-VO Gebrauch gemacht. Die fortgesetzte Berufung des SEM auf die Verfügung vom 26. Juli 2022, die nichts mit den jüngsten Ereignissen zu tun habe, sei abstrakt, unbegründet und rechtswidrig. Auch in Fällen, in denen eine Person nach einer Überstellung nochmals in die Schweiz komme, sei ein Wiederaufnahmeverfahren durchzuführen, da in jedem Fall zu prüfen sei, ob sich nach der ersten Überstellung Umstände ergeben hätten, die eine andere Zuständigkeit begründen würden. Die Situation des Beschwerdeführers müsse im Lichte der neuen Tatsachen neu bewertet und Deutschland müsse über die neue Situation informiert werden. Im Weiteren habe Deutschland sein Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt, und er müsse bei seiner Überstellung nach Deutschland mit einer Abschiebung in die Türkei rechnen, wo er wegen des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens sofort verhaftet würde. Der Umstand, dass Deutschland EU-Mitglied sei, internationale Konventionen unterzeichnet habe und als demokratisches Land anerkannt sei, bedeute nicht, dass es immer die richtigen Entscheidungen treffe. Dies zeige sich etwa am Fall eines kurdischen Flüchtlings, der am 1. Dezember 2022 von Schweden an die Türkei ausgeliefert und dort sofort inhaftiert worden sei. Zudem führe

D-273/2023 eine Trennung von seinen Familienangehörigen zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK. 7. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Schweiz sei aufgrund der Einreise seiner Angehörigen in die Schweiz nachträglich für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig geworden, kann vorab vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Erwägung 8.1 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5007/2022 vom 10. November 2022 verwiesen werden. Es handelt sich vorliegend offensichtlich um eine Wiederaufnahmekonstellation («take back»; vgl. Art. 23- 25 Dublin-III-VO). Bei dieser Sachlage findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt, und eine nachträgliche Anwendung des in Art. 10 Dublin-III-VO genannten Zuständigkeitskriteriums ist ausgeschlossen. Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO ändert daran nichts, da seine Angehörigen den Akten zufolge erst Anfang September 2022 in die Schweiz einreisten und Deutschland dem Wiederaufnahmegesuch der Schweiz in diesem Zeitpunkt bereits zugestimmt hatte (vgl. a.a.O. E. 8.1.2). Vor diesem Hintergrund ist auch die Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2092/2016 vom 13. April 2016 unbehilflich. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass bislang keine Überstellung nach Deutschland erfolgt ist (vgl. vorstehend E. 5.4). 7.2 Sodann ist – mit Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Erwägung 8.2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5007/2022 vom 10. November 2022 – erneut darauf hinzuweisen, dass nicht davon auszugehen ist, dass durch die Überstellung nach Deutschland der Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzt würde. Ihm und seinen Angehörigen ist es ohne weiteres zumutbar, den Ausgang eines Verfahrens um Familienzusammenführung getrennt voneinander abzuwarten und das Familienleben während dieser Zeit mittels technischer Hilfsmittel aufrechtzuerhalten. 7.3 Schliesslich ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik am Ausgang des Asylverfahrens in Deutschland sowie seine Furcht vor einer Abschiebung in die Türkei bereits Thema des – unangefochten gebliebenen – Dublin-Entscheids vom 26. Juli 2022 waren und diesbezüglich keine Veränderung der Sachlage ersichtlich ist. Die entsprechenden Vorbringen sind daher unbehilflich (vgl. auch Urteil des BVGer D-5007/2022 vom 10. November 2022 E. 8.3). Im Übrigen kann auf die

D-273/2023 vollumfänglich zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.4 Nach dem Gesagten liegen keine Gründe vor, welche eine Wiedererwägung des Dublin-Entscheids vom 26. Juli 2022 rechtfertigen würden. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung nach Deutschland und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-273/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

Versand:

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