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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2014 D-2729/2014

28 maggio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,070 parole·~15 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. September 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2729/2014

Urteil v o m 2 8 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, c/o schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. September 2013 / N (….)

D-2729/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, suchte mit Schreiben vom 16. März 2011 bei der schweizerischen Botschaft in Khartum (nachstehend: Botschaft) um Asyl nach. B. Mit über die Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 3. Juni 2013 – zugestellt am 21. Juli 2013 – teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, sie sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. Das BFM ersuchte sie unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung konkrete Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan zu beantworten. Gleichzeitig forderte die Botschaft sie auf, innert derselben Frist Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen, welche ihre Identität beziehungsweise Vorbringen belegen könnten. Bei unbenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden und das Asylgesuch allenfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Das diesbezügliche Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 13. August 2013 traf am 15. August 2013 (Eingangsstempel) bei der Botschaft ein. D. In ihren beiden schriftlichen Eingaben machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______ geboren, Mutter von (…) Kindern und der Ethnie der C._______ zugehörig. Sie habe Eritrea zusammen mit ihren Kindern im Verlauf des Jahres 2000 verlassen, nachdem der Grenzkonflikt zwischen Äthiopien und Eritrea ausgebrochen sei. Ihr Ehemann sei im Gefängnis, weil ihn die eritreischen Behörden zu Unrecht der Unterstützung Äthiopiens bezichtigt hätten. Sie erhalte in Khartum vom UNHCR-Büro keine ausreichende Unterstützung. Sie selbst sei zu alt, um arbeiten zu können. Ausserdem habe sie Probleme mit ihrem Blutdruck. Ihre Tochter sei aufgrund von Nierenproblemen ebenfalls kaum in der Lage, einer Arbeit

D-2729/2014 nachzugehen. Zwei ihrer Söhne könnten aufgrund von finanziellen Problemen die Schule nicht besuchen. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens namentlich eine Kopie eines Schreibens des UNHCR im Sudan vom 2. November 2002 ein, worin ihr Flüchtlingsstatus im Sudan bestätigt wurde. E. Mit via die Botschaft versandter Verfügung vom 6. September 2013 – eröffnet am 14. April 2014 – verweigerte das Bundesamt der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche ihre Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Den Akten seien überdies keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht worden sei. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei ihr Ehemann unter dem falschen Verdacht, die äthiopische Regierung zu unterstützen, inhaftiert worden. Ihrem Asylgesuch sei jedoch nicht zu entnehmen, dass sie selber konkrete Probleme mit dem eritreischen Staat gehabt habe oder von diesem zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Sie habe ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge aufgrund des Grenzkonflikts zwischen Eritrea und Äthiopien verlassen, was keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) darstelle. Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6893/2011 vom 6. Juni 2012 E. 6.4). Nur der Vollständigkeit halber sei an diesem Punkt die geschilderte persönliche Situation in Khartum im Sudan zu würdigen. In diesem Zusammenhang habe sie darauf hingewiesen, dass es für sie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters sowie gesundheitlicher Probleme schwierig sei, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe indessen hervor, dass sie sich zwi-

D-2729/2014 schenzeitlich seit mehr als zehn Jahren in Khartum aufhalten würde. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien in ihrem Fall demzufolge als nicht unüberwindbar zu erachten. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung anbiete. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen wie die Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Sie verfügten im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, beim UNHCR in einem Flüchtlingslager um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG seien zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge lebten keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz, weshalb keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz ersichtlich sei. Aus diesen Gründen sei ihr die Einreise in die Schweiz zu verweigern und ihr Asylgesuch abzulehnen. F. Mit an die Botschaft gerichteter undatierter, und dieser am 1. Mai 2014 zugegangener englischsprachiger Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Die von der Botschaft zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Eingabe traf am 20. Mai 2014 ein (Datum Poststempel). Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Rechtsmittelschrift namentlich aus, sie sei nach der Inhaftierung ihres Ehemannes wiederholt von den heimatlichen Behörden verhört worden. Im Übrigen sei sie während des früheren Grenzkonflikts zwischen Äthiopien und Eritrea wie viele andere Leute gezwungen gewesen, ihr Heimatland zu verlassen, um ihr Leben

D-2729/2014 zu retten. Auch im Sudan sei ihr Leben nicht sicher, da sie immer wieder von zivilen Personen behelligt werde, welche sich als Sicherheitsleute ausgeben würden. Obwohl sie sich diesbezüglich bereits verschiedentlich hilfesuchend an den UNHCR gewandt habe, habe dieser nie etwas gegen die Unbekannten unternommen. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat drohe ihr auch deswegen Ungemach, weil sie der Ethnie der C._______ angehöre, deren Mitglieder in Eritrea nach wie vor diskriminiert würden. Aus den genannten Gründen ersuche sie um Gewährung der Bewilligung zur Einreise in die Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die

D-2729/2014 frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss a Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (a Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 5.2 Die Beschwerdeführerin wurde durch die Schweizer Botschaft in Khartum nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Das BFM begründete den Verzicht auf eine mündliche Befragung in der angefochtenen Verfügung mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Die Beschwerdeführerin legte ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 16. März 2011 schriftlich dar (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem stellte

D-2729/2014 ihr das BFM mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2013 zusätzlich einen Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zu, wozu sie am 13. August 2013 schriftlich Stellung nahm (vgl. Sachverhalt Bst. B und C). Damit erhielt sie rechtsgenüglich Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. 6. 6.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und a Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss a Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf a Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch aus dem Ausland im Wesentlichen damit, sie sei im Jahr 2000 wegen des damaligen

D-2729/2014 Grenzkonflikts zwischen Äthiopien und Eritrea aus ihrem Heimatland geflüchtet. Wie das BFM indessen in seiner Verfügung vom 6. September 2013 zutreffend erwogen hat, stellt die Flucht vor einem Krieg keine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, sondern vermag im Inlandverfahren allenfalls zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.2 S. 21). Wegweisungsvollzugshindernisse sind im Rahmen von Asylgesuchen aus dem Ausland indessen gerade nicht zu prüfen, da das Gesetz nicht vorsieht, dass Asylsuchenden, die ihr Gesuch im Ausland stellen, unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – die Einreise in die Schweiz schon deshalb zu bewilligen wäre, weil sie im Heimatoder Herkunftsstaat wegen Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage konkret gefährdet sind. 7.2 Als zutreffend erweist sich auch die Einschätzung der Vorinstanz, wonach den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, die darauf schliessen liessen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene behauptet, sie sei im Zusammenhang mit der ungerechtfertigten Inhaftierung ihres Mannes vor ihrer Flucht aus Eritrea verschiedene Male von den heimatlichen Behörden verhört worden, findet ihre diesbezügliche Behauptung in ihren früheren Ausführungen vom 16. März 2011 und vom 13. August 2013 keine Stütze. Selbst wenn ihre diesbezüglichen Vorbringen auf Beschwerdeebene zutreffen sollten, deuten sie im Ergebnis nicht auf gravierende behördliche Behelligungen der Beschwerdeführerin hin, andernfalls sie diese Geschehnisse zweifellos von Anfang an erwähnt hätte. Nach dem Gesagten deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise aus Eritrea einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. 7.3 Ob die Beschwerdeführerin demgegenüber aufgrund von Ereignissen seit ihrer Ausreise aus Eritrea – zum Beispiel durch ihre illegale Ausreise aus ihrer Heimat – tatsächlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, zumal gemäss den nachfolgenden Erwägungen im Auslandverfahren allein massgebend sein kann, ob die Flüchtlingseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Ausreise erfüllt war (vgl. E. 7.3.1 und 7.3.2 nachstehend).

D-2729/2014 7.3.1 Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen zwei Kategorien von Flüchtlingen (vgl. zum Ganzen: WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.46 f. und 11.77): Es nennt die Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist und die in den Genuss sämtlicher in der Flüchtlingskonvention und im Asylgesetz aufgelisteten Rechte kommen. Und es bezeichnet diejenigen Flüchtlinge, die in der Schweiz an sich unerwünscht sind, weil ein Asylausschlussgrund gegen sie vorliegt, und denen deshalb lediglich das "Rechtsbündel" zusteht, welches die Schweiz anerkannten Flüchtlingen entsprechend ihrer aus der Flüchtlingskonvention fliessenden Verpflichtungen zugestehen muss (vgl. CHRISTINE AMANN, Die Rechte des Flüchtlings, Baden-Baden 1994, S. 28 ff. und 86 ff.). Solchen Flüchtlingen wird das Asyl verweigert und sie werden aus der Schweiz weggewiesen. Da sie jedoch als gefährdet gelten, ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, und sie werden deshalb im Sinne einer Ersatzmassnahme in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Gemäss der jüngsten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es nun aber nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend – trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge – aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2011/10 und 2012/26 E. 7.1 S. 519 f.). Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist. Die Flüchtlingskonvention enthält selbst nach weitester Interpretation kein Recht auf Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat angrenzenden Land (vgl. AMANN, a.a.O., S. 151 ff.), und dementsprechend ergibt sich in diesen Konstellationen auch keine Verpflichtung der Schweiz. 7.3.2 Gemäss Art. 54 AsylG ist vom Asyl auszuschliessen, wer allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Deshalb ist Asylsuchenden, die gemäss Art. 54 AsylG vom Asyl ausgeschlossen würden und die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz grundsätzlich nicht zu bewilligen. Neben der reinen Logik des im Schweizer Recht für die vorläufige Aufnahme von Flüchtlingen vorgesehenen Verfahrens wird dieses Resultat auch durch die gebotene restriktive Umschreibung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung und dem den Behörden zustehenden weiten Ermessensspielraum gestützt.

D-2729/2014 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in Eritrea glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Damit erübrigt sich auch eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren, wie sie die Überprüfung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat (Sudan) im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG darstellen würde. Denn eine zusätzliche Prüfung nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG setzt gerade voraus, dass vorgängig das Bestehen einer asylerheblichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf den Heimatstaat bejaht wurde. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären deren Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2729/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

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