Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.06.2011 D-2718/2011

14 giugno 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,703 parole·~14 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. März 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2718/2011 Urteil vom 14. Juni 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. März 2011.

D-2718/2011 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte mit an die schweizerische Vertretung in Colombo gerichtetem, in englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 23. August 2008 für sich und ihre beiden Kinder sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls. Zur Begründung brachte sie vor, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus D._______. Ihr Ehemann T.U. sei ein Jahr lang Vorsitzender der E._______, der Regierung von D._______, gewesen und habe während dieser Zeit regelmässig telefonische Drohungen erhalten. Am Abend des 28. Juni 2007 sei er anlässlich einer Diskussion von unbekannten Männern aus dem Haus geholt worden. Er sei zuerst angeschossen, dann gefesselt und geknebelt und schliesslich mit einer Handgranate umgebracht worden. Seit der Trauerfeier am nächsten Tag habe sie wiederholt Telefonanrufe von Unbekannten erhalten. Dabei sei ihr verboten worden, mit jemandem über die Umstände des Todes ihres Mannes zu sprechen. Aus Angst vor weiteren Drohungen habe sie D._______ verlassen und sei mit ihren beiden Kindern zu Verwandten nach F._______ gezogen. Nach acht Monaten sei sie nach D._______ zurückgekehrt, wo sie seither im Haus ihrer Mutter wohne. Sie arbeite im "District Hospital" von D.______, lebe aber in ständiger Angst um ihr Leben und um dasjenige ihrer Kinder. A.b Mit – ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem – Schreiben vom 12. September 2008 bestätigte die schweizerische Vertretung in Colombo der Beschwerdeführerin den Eingang ihres Gesuches und forderte sie gleichzeitig auf, ihre Vorbringen bis zum 27. Oktober 2008 näher zu begründen und zur Untermauerung derselben entsprechende, durch einen anerkannten Übersetzer in die englische Sprache übersetzte Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen. A.c Die Beschwerdeführerin liess sich am 30. September 2008 vernehmen. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre bereits in der Eingabe vom 23. August 2008 gemachten Ausführungen und brachte im Weiteren vor, sie könne sich auch an keinem anderen Ort in Sri Lanka niederlassen, da solche sie bedrohende Personen im ganzen Land anzutreffen seien.

D-2718/2011 Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin verschiedene ihren Ehemann beziehungsweise dessen gewaltsamen Tod betreffende, in englischer Sprache gehaltene oder mit englischen Übersetzungen versehene Dokumente in Kopie zu den Akten: eine Identitätskarte, mehrere Auszüge aus dem Todesregister, die Bestätigung einer polizeilichen Anzeige sowie im Internet und in einer lokalen Zeitung publizierte Meldungen betreffend den Überfall vom 28. Juni 2007. A.d Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens gingen bei der schweizerischen Vertretung in Colombo englische Übersetzungen der Geburtsurkunden sowie Kopien der am 17. Oktober 2008 ausgestellten sri-lankischen Reisepässe der Beschwerdeführenden ein. B. Am 28. Oktober 2008 überwies die schweizerische Vertretung in Colombo die Akten der Beschwerdeführenden zuständigkeitshalber an das BFM. C. C.a Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2010 mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der beigelegten Unterlagen als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung aller Faktoren (Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz), das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern, da sie nicht als schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes erscheine. Das Bundesamt räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, sich dazu innert dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern und allfällige neue Gesuchsgründe vorzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. C.b Die Zwischenverfügung des BFM vom 27. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführerin am 10. August 2010 eröffnet. Die

D-2718/2011 Beschwerdeführerin liess sich innert der dreissigtägigen Frist nicht vernehmen. D. Mit Verfügung vom 2. März 2011 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin – und damit auch ihren beiden Söhnen (vgl. nachfolgend Ziff. 1.3. der Erwägungen) – die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. E. Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 2. Mai 2011 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo eingegangener und von dieser umgehend an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter, in italienischer Sprache abgefasster Rechtsmitteleingabe vom 24. April 2011 für sich und ihre Kinder sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. Zur Begründung verwies sie auf die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Probleme. Im Weiteren gab sie zwei auf den 17. Oktober 2008 und auf den 9. Dezember 2008 datierte, mit italienischen Übersetzungen versehene Schreiben einer Organisation namens "Nation's Liberation Movement" zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines

D-2718/2011 Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das genaue Datum der Eröffnung der BFM-Verfügung vom 2. März 2011 ist nicht bekannt. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, ob die angefochtene Verfügung durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich ausgehändigt oder per eingeschriebener Post mit Rückschein verschickt worden war. Zu Gunsten der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass die auf den 24. April 2011 datierte, am 2. Mai 2011 bei der schweizerischen Vertretung eingegangene Beschwerde (Art. 21 Abs. 1 VwVG, wonach bei Auslandverfahren das Datum der Übergabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung massgeblich ist) rechtzeitig eingereicht worden ist. 1.3. Das BFM hat es in seiner angefochtenen Verfügung fälschlicherweise unterlassen, die beiden minderjährigen Söhne der Beschwerdeführerin im Rubrum aufzunehmen und sie ausdrücklich in das Asylgesuch ihrer Mutter einzuschliessen, obwohl die Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wiederholt geltend gemacht hatte, sie bitte für sich und ihre Kinder um Schutz vor Verfolgung und um Asyl in der Schweiz (vgl. insbesondere Eingabe vom 23. August 2008 S. 2 oben und Eingabe vom 30. September 2008 S. 2 oben) und obwohl die Personalien und der Aufenthaltsort der beiden Söhne bekannt waren. Die beiden Kinder wurden jedoch in der vorinstanzlichen Verfügung sowohl im Sachverhalt (vgl. S. 2 oben) als auch in den Erwägungen (vgl. S. 4 oben) erwähnt. Zudem würden sie von einer allfälligen Bewilligung der Einreise in die Schweiz und der Gewährung des Asyls an ihre Mutter automatisch miteingeschlossen. Aus dem Umstand, dass sie im Rubrum der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt worden sind, ist den beiden Söhnen somit kein Nachteil entstanden, welcher eine Kassation der BFM-Vefügung vom 2. März 2011 rechtfertigen könnte. 1.4. Die in italienischer Sprache abgefasste Beschwerde ist demnach frist- und – trotz ihrer Knappheit – formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die

D-2718/2011 Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 3.1. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der schweizerischen Vertretung in Colombo nicht zu ihren Asylgründen befragt. Sie konnte ihre Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch und in dessen Ergänzungen schriftlich darlegen und dokumentieren, und erhielt danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 27. Juli 2010 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe; gleichzeitig wurde ihr auch das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Sie hat von ihrem Recht auf Stellungnahme indessen keinen Gebrauch gemacht. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint der entscheidwesentliche Sachverhalt – wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 2

D-2718/2011 f.) zutreffend ausführte – angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalt, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, E. 2.2.-g. S. 131 ff.; angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes hat diese Praxis nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne

D-2718/2011 von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. 5. 5.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung vom 2. März 2011 vorab zutreffend fest, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. 5.2. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Gesuches um Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls geltend, Unbekannte hätten zuerst ihren Ehemann umgebracht und dann – insbesondere während und kurz nach der Trauerfeier – sie selbst mittels Telefonanrufen bedroht. Der gewaltsame Tode ihres Ehemannes am 28. Juni 2007 wurde von der Beschwerdeführerin mit der Einreichung verschiedener Dokumente (Auszüge aus dem Todesregister, Bestätigung einer Anzeige auf der Polizeistation von D.______ und im Internet sowie in einer Lokalzeitung publizierte Meldungen betreffend den Überfall vom 28. Juni 2007) dokumentiert. 5.3. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Probleme wurden von der Vorinstanz grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Gleichzeitig stellte das BFM zutreffend fest, bei den vorgebrachten Problemen handle es sich eindeutig um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter. Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, der sri-

D-2718/2011 lankische Staat gelte als schutzfähig. Im Weiteren ist auch auf von dessen grundsätzlicher Schutzwilligkeit auszugehen, zumal aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten, auf den 27. September 2008 datierten Bestätigung ersichtlich ist, dass die am 28. Juni 2007 auf der Polizeistation von D._______ erstattete Anzeige entgegengenommen und für die weiteren Untersuchungsmassnahmen an die Polizei in G._______ weitergeleitet wurde. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin auch nach der Anzeigeerstattung weiter um ihre Sicherheit und um diejenige ihrer Kinder sorgt, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern, zumal es – wie das BFM zutreffend bemerkte – keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. 5.4. Auf Beschwerdeebene reichte die Beschwerdeführerin zwei mit italienischen Übersetzungen versehene auf den 17. Oktober 2008 und auf den 9. Dezember 2008 datierte Schreiben einer Organisation namens "Nation's Liberation Movement" ein, in denen der angebliche Grund für die Ermordung von T.U. genannt und der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern der sichere Tod angedroht werden. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass es sich beim "Nation's Liberation Movement" um eine Gruppe der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) oder zumindest um eine den LTTE nahe stehende Organisation handelt. Gemäss schweizerischer Asylpraxis ist für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer Asyl suchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung ist nur dann asylbeachtlich, als sie noch andauert oder wenn konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen. Ungeachtet der Frage der Echtheit der beiden Schreiben vom 17. Oktober 2008 und vom 9. Dezember 2008 (in der Beschwerdeschrift wird weder dargelegt, wie die Beschwerdeführerin in den Besitz der beiden Briefe gekommen ist noch erklärt, wieso sie diese erst jetzt den Schweizer Asylbehörden hat zukommen lassen) sind diese ebenfalls nicht geeignet, die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch

D-2718/2011 "Unbekannte" beziehungsweise durch eine der LTTE zumindest nahe stehende Organisation angesichts der aktuellen Lage begründet erscheinen zu lassen. Die LTTE wurden im Mai 2009 völlig zerschlagen und sind nicht mehr handlungsfähig. Seither befindet sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es ist – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE oder ihnen nahe stehenden Gruppierungen mehr gekommen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der – ausschliesslich die Zeit vor Kriegsende betreffenden – Probleme zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gefährdet und daher auch nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist als nicht gegeben zu qualifizieren. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus

D-2718/2011 verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-2718/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:

D-2718/2011 — Bundesverwaltungsgericht 14.06.2011 D-2718/2011 — Swissrulings