Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2713/2020
Urteil v o m 1 4 . August 2020 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2020 / N (…).
D-2713/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – damals noch minderjährig – am 14. November 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, worauf er zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A7: Protokoll der Befragung zur Person [BzP] vom 24. November 2015), dass er fünf Monate später – und mittlerweile volljährig geworden – zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. act. A16: Anhörungsprotokoll vom 8. April 2016), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen des Irak kurdischer Ethnie handelt, welcher aus B._______ stammt, dass er im Rahmen der Begründung seines Gesuches zum einen eine Bedrohungslage vonseiten einer hochgestellten Familie aus dem Kreis des C._______-Clans geltend machte, weil er mit einem Mädchen aus seiner Schule gegen den Willen ihrer Familie während knapp zwei Jahren eine Freundschaftsbeziehung gepflegt habe, dass er zum andern eine Bedrohungslage vonseiten der in B._______ herrschenden KDP geltend machte, da er sich in B._______ während einiger Zeit für eine der PKK nahestehende Partei engagiert habe und da er sich darüber hinaus im Frühjahr 2015 in das von der PUK kontrollierte Gebiet begeben habe, wo er sich im Kandil-Gebirge der PKK angeschlossen habe, dass er die PKK zwar wieder verlassen habe, als er zum Kämpfer hätte ausgebildet werden sollen, er aber während seiner Zeit bei der PKK auch Kampfhandlungen miterlebt habe, namentlich als die PKK das Flüchtlingslager D._______ gegen den IS verteidigt habe, dass der KDP-Sicherheitsdienst gegen ehemalige PKK-Angehörige vorgehe, weshalb er in B._______ um sein Leben zu fürchten habe, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2017 im Asylverfahren durch eine Juristin der Beratungsstelle E._______ vertreten liess, dass er über diese am 28. März 2017 mehrere Fotos zum geltend gemachten PKK-Engagement zu den Akten reichte,
D-2713/2020 dass er am 16. Mai 2017 über seine Rechtsvertreterin eine vom 10. Mai 2017 datierende Erklärung betreffend den Rückzug seines Asylgesuches einreichte, weil er freiwillig in die Heimat zurückkehren wolle, dass das SEM daraufhin das Verfahren als gegenstandslos geworden abschrieb (vgl. act. A20: Abschreibungsbeschluss vom 19. Mai 2017), dass der Beschwerdeführer indes nur drei Wochen später – mit Eingabe vom 7. Juni 2017 – um eine Wiederaufnahme seines Asylverfahrens ersuchte, weil er seine Rückzugserklärung nicht aus freiem Willen abgegeben habe, sondern er diesbezüglich unter Druck gesetzt worden sei, dass er am 27. Juni 2017 über seine damalige Rechtsvertreterin eine detaillierte Stellungnahme zu den Umständen seines Rückzugs einreichte, dass in der Stellungnahme unter anderem auf einen bevorstehenden stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Klinik verwiesen wurde, da er offensichtlich psychisch sehr belastet sei, dass die Rechtsvertreterin am 10. Juli 2017 einen ausführlichen Bericht einer Sozialarbeiterin nachreichte, in welchem unter anderem über eine schon seit 2016 laufende Begleitung des Beschwerdeführers durch eine Psychotherapeutin berichtet wurde, dass das SEM am 17. Juli 2017 den vorgenannten Abschreibungsbeschluss aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wiederaufnahm, dass die Rechtsvertreterin am 27. Juli 2017 einen Kurzbericht der [Klinik] F._______ nachreichte, in welchem über eine seit dem 22. Februar 2016 laufende Behandlung berichtet wurde, bei aktuell stationärem Aufenthalt, wie auch darüber, dass beim Beschwerdeführer nach ausführlicher Diagnostik eine Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) diagnostiziert worden sei, dass nach dieser Eingabe keine weiteren Berichte zu den Akten gereicht wurden, sondern sich der Beschwerdeführer am 30. Januar 2018 lediglich noch nach dem Verfahrensstand erkundigte, dass allerdings – wie nachfolgend aufgezeigt – schon ab dem 19. Januar 2018 ein ausführlicher Bericht der [Klinik] F._______ zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorlag (ein Bericht der [Klinik] F._______ zuhanden der IV-Stelle G._______; vgl. dazu die Akten),
D-2713/2020 dass das SEM mit Verfügung vom 13. August 2018 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegeweisungsvollzuges in die Heimat, dass im Rahmen dieses Entscheides das Vorbringen über Probleme wegen einer Liebesbeziehung aufgrund einer mangelnden Substanziierung der diesbezüglichen Schilderungen als unglaubhaft und das Vorbringen über eine angebliche Bedrohungslage vonseiten der KDP mangels objektiver Begründetheit als nicht asylrelevant erkannt wurden, dass sich das SEM zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers – soweit ihm aufgrund der Aktenlage bekannt – im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges äusserte, dass dem Beschwerdeführer noch vor Erlass dieses Entscheides über seine Rechtsvertreterin Akteneinsicht gewährt worden war, dass der Entscheid in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs und die vormalige Rechtsvertreterin zehn Tage nach Eintritt der Rechtskraft bekannt gab, dass sie ihr Mandat niederlege, dass – wie nachfolgend aufgezeigt – ab dem 2. Mai 2019 noch ein weiterer Bericht der [Klinik] F._______ zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorlag (ein Bericht ohne Adressat, aber erstellt auf der Basis des bekannten SEM-Formulars "Ärztlicher Bericht"), welcher allerdings ebenfalls nicht eingereicht wurde, dass sich der Beschwerdeführer derweil nach Deutschland begab, wo er sich am 1. Juni 2019 registrieren liess (nach Einreise seinen Angaben zufolge an diesem Tag) und wo er am 2. Juli 2019 einen Asylantrag stellte (vgl. dazu das nachfolgend genannte Aktenstück), dass Deutschland in der Folge mit einem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Dublin-Verfahrens ans SEM gelangte (vgl. Dublin-Verfahrensakten […]-1/4: Übernahmeersuchen vom 11. Juli 2019), welchem das SEM entsprach, dass der Beschwerdeführer am Abend des 10. Dezember 2019 von Deutschland in die Schweiz zurückgeführt wurde,
D-2713/2020 dass bereits am nächsten Tag ein vollmachtloser Dritter an das für den Beschwerdeführer zuständige kantonale Migrationsamt gelangte und gegenüber dieser Behörde unter dem Titel "Stellungnahme" ausführte, aufgrund der ihm bekannten Arztberichte aus den Jahren 2016 bis 2019 – welche auch dem SEM bekannt seien – erscheine ihm eine Wiedererwägung des Asylentscheids vom 13. August 2018 oder eine Härtefallregelung als angezeigt (vgl. dazu im Einzelnen die Eingabe von Dr. med. H._______ vom 11. Dezember 2019), dass diese Eingabe vom kantonalen Migrationsamt ans SEM weitergeleitet und vom SEM zu den Akten gelegt wurde, dass der Beschwerdeführer am 9. Januar 2020 mit einem Akteneinsichtsgesuch ans SEM gelangte, welches vom SEM mit Schreiben vom 29. Januar 2020 (Poststempel) beantwortet wurde, des er am 25. Februar 2020 – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – ans Bundesverwaltungsgericht gelangte und unter Berufung auf eine Auskunft der kantonalen Behörde um Akteneinsicht in ein angeblich hängiges Revisionsverfahren ersuchte, dass der Rechtsvertreterin daraufhin mit Schreiben der Generalsekretärin vom 28. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde, dass beim Gericht kein Verfahren betreffend ihren Mandanten anhängig sei, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2020 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, dass er in seiner Eingabe um eine wiederwägungsweise Aufhebung des Asyl- und Wegweisungsentscheides vom 13. August 2018 ersuchte, verbunden mit der Gewährung von Asyl, eventualiter verbunden mit der Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, dass er dabei beantragte, es sei festzustellen, dass aufgrund der bei ihm diagnostizierten ADHS der Sachverhalt unvollständig erhoben und damit sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um ein kostenfreies Verfahren und um die Durchführung einer ergänzenden Anhörung zu seinen Gesuchsgründen ersuchte,
D-2713/2020 dass er im Rahmen seiner Gesuchsbegründung ausdrücklich das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG in Verbindung mit Art. 111b AsylG (SR 142.31) geltend machte, dass er dabei die vorerwähnten Berichte der [Klinik] F._______ vom 19. Januar 2018 und vom 2. Mai 2019 vorlegte, zusammen mit einem Auswertungsbericht zum ADHS vom 27. Februar 2017 (verfasst von der oben erwähnten Psychologin), einer Kopie der vorerwähnten Eingabe des vollmachtlosen Dritten vom 11. Dezember 2019 und einem Exemplar der "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 9. Februar 2017 zu Irak: Behandlung von PTBS in der KRG-Region", dass er in diesem Zusammenhang ausdrücklich geltend machte, die Frist von 30 Tagen [gemäss Art. 111b AsylG] sei mit seiner Gesucheingabe gewahrt, da er seine Diagnose aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung erst heute vorbringen könne, da er davor überstürzt nach Deutschland ausgereist sei, dass dem Beschwerdeführer in den Klinik-Berichten das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer rezidivierenden depressiven Störung, eine einfache ADHS, eine Psychische- und Verhaltensstörung durch Cannabioide und der Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung attestiert wird, dass er unter Bezugnahme darauf geltend machte, die Einschätzung der Glaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen habe aufgrund der neu eingereichten medizinischen Gutachten anders als bisher auszufallen, sei doch die bisherige Einschätzung aufgrund der bei ihm diagnostizierten PTBS in Kombination mit ADHS nicht mehr haltbar, dass er zudem geltend machte, aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und der schlechten Gesundheitsversorgung in seiner Heimat sei ihm zumindest eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, zumal in seinem Fall keine positiven individuellen Faktoren vorlägen, welche die negativen Faktoren allenfalls aufwiegen könnten, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Mai 2020 (eröffnet am 18. Mai 2020) auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, verbunden mit der Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Asyl- und Wegweisungsentscheides vom 13. August 2018, der Ablehnung der prozessualen Anträge, einer Kostenauflage und mit der Feststellung, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
D-2713/2020 dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 26. Mai 2020 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht, wie auch darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird, dass nach Eingang der Beschwerde der Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen ausgesetzt wurde (vgl. Anordnung vom 27. Mai 2020), dass nach Eingang und Prüfung der vorinstanzlichen Akten das Gesuch um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde, verbunden mit der Rücknahme des provisorischen Vollzugsstopps (vgl. dazu die BVGer-Zwischenverfügung D-2713/2020 vom 23. Juni 2020), dass wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss am 7. Juli 2020 – und damit fristgerecht – einbezahlt hat, dass am 8. Juli 2020 Dr. med. H._______ unter Vorlage einer Korrespondenzvollmacht mit einer eigenen Eingabe ans Gericht gelangt ist, in welcher er dem Gericht zur Hauptsache vorhält, es verkenne die materielle
D-2713/2020 Begründetheit der Sache, da das Gericht nur auf formaljuristische Aspekte abstelle (vgl. dazu im Einzelnen die Eingabe),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten und im Bereich des Asylrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Verfügung des SEM vom 15. Mai 2020 bildet, also der vorinstanzliche Entscheid betreffend das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch, dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form zunächst die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1),
D-2713/2020 dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, falls – wie vorliegend – die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.), dass darüber hinaus Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren darstellen können (vgl. dazu Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22), dass das SEM allerdings nur bei Einhaltung einer 30-tägigen Frist seit Kenntnis des Wiedererwägungsgrundes und bei Vorliegen einer gehörigen Begründung auf ein Wiederwägungsgesuch einzutreten hat, also nur dann, wenn dem fristgerechten Gesuch genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a; vgl. ebenso BVGE 2014/39, E. 5-7, zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [a.a.O. E. 5.5]), dass unter anderem dann keine gehörige Begründung vorliegt, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG), dass das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss gelangt, auf das Wiedererwägungsgesuch sei nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer die von ihm als neu und erheblich angerufenen Tatsachen und Beweismittel (im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) nicht innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen ab Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes (gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG), sondern verspätet eingebracht habe, dass die Feststellung der klaren Verspätung der Gesuchsvorbringen aufgrund der vorliegenden Aktenlage vollumfänglich zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer zwar einwendet, ihm sei eine frühere Geltendmachung der angerufenen Tatsachen und Beweismittel nicht möglich gewesen, unter anderem gerade auch daher, weil ihm von der kantonalen Migrationsbehörde eine unzutreffende Auskunft erteilt worden sei,
D-2713/2020 dass allerdings seine diesbezüglichen Ausführungen aufgrund der Aktenlage in keinem Punkt zu überzeugen vermögen, dass der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch auf der Grundlage einer ganzen Reihe von Berichten eingereicht hat, welche alle vor sehr viel längerer Zeit als 30 Tage vor der Gesucheinreichung entstanden sind, dass die vorgelegten Berichte in ihrer Mehrzahl sogar noch vor dem Asylund Wegweisungsentscheid vom 13. August 2018 datieren, indem nur der (...[Klinik])-Bericht vom 2. Mai 2019 jüngeren Datums ist, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage und auch seinen eigenen Angaben zufolge ab 2016 in ständiger (...[Klinik])-Behandlung befand, dass er bei der [Klinik] F._______ gemäss Aktenlage während der ersten zwei Jahre von (… [einer bestimmten Fachabteilung]) betreut wurde (vom 22. Februar 2016 bis zum 27. Februar 2018), wobei er während dieser Zeit auch noch einen stationären Klinikaufenthalt hatte (vom 29. Juni 2017 bis zum 2. August 2017), und er danach (… [von einer anderen Fachabteilung]) betreut wurde (ab dem 28. Februar 2018 und noch bis mindestens zum 2. Mai 2019), dass nur schon mit Blick darauf ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, die im (... [Klinik])-Bericht vom 2. Mai 2019 aufgelisteten Diagnosen seien im Berichtszeitpunkt keineswegs neu gewesen, sondern nach damals bereits dreijähriger Behandlungsdauer aus Vorberichten längst bekannt, dass dem Beschwerdeführer deshalb entgegenzuhalten ist, seine Vorbringen über seine angeblich rechtserhebliche Einschränkung in seiner Möglichkeit zum Sachverhaltsvortrag (wegen attestiertem ADHS) und über seine angeblich rechtserhebliche psychische Erkrankungslage (zufolge verschiedener Diagnosen) hätte er bei Beachtung der notwendigen prozessualen Sorgfalt schon im Rahmen einer Beschwerde gegen den Asylund Wegweisungsentscheid vom 13. August 2018 einbringen können, zumal er rechtlich vertreten war, weshalb diese klar verspätet seien (Art. 66 Abs. 3 VwVG), dass die Beschwerdevorbringen nur schon von daher nicht überzeugen können,
D-2713/2020 dass sie jedoch – über das bereits Gesagte hinaus – selbst dann nicht zu überzeugen vermögen, wenn davon auszugehen wäre, dem Beschwerdeführer seien Art und Umfang seiner Erkrankungslage effektiv erst mit dem (...[Klinik])-Bericht vom 2. Mai 2019 bekannt geworden, dass auch diesbezüglich die Frist von 30 Tagen im Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuches vom 5. März 2020 längst abgelaufen war, dass die Einrede, es könne dem Beschwerdeführer kein Vorhalt gemacht werden, dass er den Bericht vom 2. Mai 2019 in der Folge nicht innert 30 Tagen eingereicht habe, habe er sich doch zu jener Zeit überstürzt nach Italien (recte: Deutschland) begeben, offensichtlich nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermag, dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das SEM zu Recht wegen klarer Verspätung der angerufenen, angeblich neuen Tatsachen und Beweismittel auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, dass in diesem Zusammenhang ebenso festzustellen ist, dass das SEM die vorliegende Sache im Weiteren gerade auch dahingehend ordnungsgemäss gewürdigt hat, als es zum Schluss gelangt ist, dass die verspätet eingebrachten Tatsachen und Beweismitteln auch nicht für das Vorliegen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses sprechen, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch trotz Verspätung der Vorbringen einzutreten gewesen wäre (gemäss Praxis nach EMARK 1998 Nr. 3), dass aufgrund der Aktenlage auch das Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer an seinem Heimatort Zugang zu der von ihm mutmasslich benötigen Behandlung finden wird, da er aus der entwickelten Grossstadt B._______ und zudem aus überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen, mithin aus einer reichen Familie stammt (vgl. dazu neben dem BzP-Protokoll [Ziff. 7.01, am Ende] und dem Anhörungsprotokoll [F. 25] gerade auch die Klinik-Berichte vom18. Januar 2018 [S. 2, Ziff. 1.4, am Anfang] und vom 2. Mai 2019 [S. 1, Ziff. 1.1, am Anfang]), dass an dieser Einschätzung weder die Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeeingabe noch jene im Rahmen der Eingabe vom 8. Juli 2020 etwas zu ändern vermögen, zumal in diesen Eingaben weitgehend respektive vollständig ausgeblendet wird, dass die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers schon im ordentlichen Verfahren eine umfassende Prüfung erfahren haben (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
D-2713/2020 dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde vom 26. Mai 2020 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend eine als aussichtslos erkannte Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 7. Juli 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2713/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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