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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2023 D-2709/2023

1 giugno 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,134 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. April 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2709/2023

Urteil v o m 1 . Juni 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Jonas Perrin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. April 2023 / N (…).

D-2709/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Dezember 2019 und gelangte über Griechenland in die Schweiz, wo er am 2. November 2021 um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Anhörungen vom 17. Dezember 2021 und vom 7. Februar 2022 erklärte er, er sei in B._______ im Gouvernement al-Hasaka geboren und aufgewachsen, er habe die Schule bis zum Jahr 2017 besucht und sich in seiner Freizeit der Kunstmalerei gewidmet. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich seit Vollendung seines achtzehnten Lebensjahres vor einer Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte beziehungsweise durch die PKK gefürchtet. Mittels eines gefälschten Personenstandsregisters, auf welchem sein Geburtstag auf den (…) 2003 anstatt auf den (…) 1999 datiere, habe er sich zunächst einer Rekrutierung entzogen. Als eines Tages das Herzleiden seines Vaters schlimmer geworden sei, hätten die Ärzte in B._______ geraten, diesen zur Behandlung nach Damaskus zu bringen. Auf dem Weg dorthin seien sie an einem Kontrollposten in Al-Hasaka angehalten worden. Da er – der Beschwerdeführer – seinen gefälschten Personenstandsregisterauszug nicht mit sich geführt habe, sei er noch am Kontrollposten in das Militär eingezogen worden; sein Vater sei alleine im Taxi weitergefahren. Nach drei Tagen in Al-Hasaka sei er gemeinsam mit anderen zwangsrekrutierten jungen Männern in das Militärcamp (…) in Aleppo gebracht worden. Dort sei er nach einer Woche in das (…). Luftverteidigungsregiment eingeteilt worden und habe anschliessend eine zweimonatige militärische Grundausbildung in C._______ (Gouvernement Rif Dimashq) absolviert. Danach sei er nach D._______ versetzt worden, wo intensive Kampfhandlungen stattgefunden hätten. Dort sei er vorwiegend als Wache eingesetzt worden. Während einer Nachtwache im Dezember 2019 sei ihm die Flucht aus dem Militärcamp gelungen. Da er unter seiner Uniform Zivilkleidung getragen habe, habe er die Militäruniform ausgezogen und weggeworfen. Anschliessend habe er ein Taxi angehalten, mit welchem er bis E._______ und von dort mit einem weiteren Taxi nach F._______ zum Haus seiner Tante gefahren sei. Dort habe er sich vier Tage lang versteckt und sei anschliessend zu seinem Haus in B._______ gegangen. Dort habe er erfahren, dass seine Eltern inzwischen nach

D-2709/2023 G._______ (Autonome Region Kurdistan) geflüchtet seien; er – der Beschwerdeführer – sei ihnen im Dezember 2019 nachgereist und habe anschliessend den Irak Richtung Europa verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines syrischen Reisepasses, eine Kopie eines syrischen Familienausweises, einen Auszug aus dem Personenstandsregister, auf welchem sein Geburtstag auf den (…) 2003 lautet, und eine Fotografie, auf welcher er mit Tarnkleidung und einem Gewehr abgebildet ist, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 11. April 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien praxisgemäss eine vorläufige Aufnahme an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 11. April 2023 Beschwerde bei Bundesverwaltungsgericht ein. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und der amtlichen Rechtsverbeiständung. F. Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-2709/2023 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-2709/2023 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Verfügung vom 11. April 2023 begründete das SEM seinen ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er sich – angesichts seiner Befürchtung, von den syrischen Streitkräften rekrutiert zu werden –, ohne den gefälschten Personenstandsregisterauszug nach Damaskus begeben hätte. Auch auf Nachfrage hin habe er dafür keine überzeugende Erklärung abgegeben. Zudem habe er angegeben, während seines Militärdienstes nur den Militärausweis, nicht aber weitere Dokumente erhalten zu haben. Erst als er explizit auf das Militärbüchlein angesprochen worden sei, habe er dessen Erhalt bestätigt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer lediglich spärliche und unvollständige Angaben zum Inhalt und Aussehen des Militärausweises machen können. Ferner seien seine Aussagen zum angeblich geleisteten Dienst widersprüchlich ausgefallen. So habe er einerseits behauptet, sechs Monate lang in D._______ stationiert gewesen zu sein, andererseits habe er jedoch angegeben, im August 2019 nach D._______ versetzt worden und im Dezember desselben Jahres desertiert zu sein, was einer Zeitspanne von bloss vier Monaten entspreche. Des Weiteren würden auch die Umstände seiner Flucht aus dem Militärlager nicht überzeugen. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, dass er anlässlich einer ereignisreichen Situation während einer Nachtwache spontan geflüchtet sei, aber bereits seine zivile Kleidung unter der Militäruniform getragen habe, um sich anschliessend der Uniform entledigen zu können. Im Übrigen habe er dargelegt, sich vor seiner Flucht über die geografischen Gegebenheiten der Region informiert zu haben; auf Nachfrage hin habe er jedoch keinen Ort in der Nähe nennen können. Schliesslich sei es auch unwahrscheinlich, dass er nach seiner Desertion das Risiko eingegangen wäre, nach B._______ zurückzukehren, zumal er dort von der syrischen Armee leicht zu finden gewesen wäre. An der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal Dokumenten aus Syrien aufgrund ihrer käuflichen Erwerbbarkeit nur eine geringe Beweiskraft zukomme. Dem eingereichten Foto, auf welchem er in Tarnkleidung abgebildet sei, sei

D-2709/2023 angesichts seiner Möglichkeit, einen gefälschten Personenstandsregisterauszug zu beschaffen, keine Beweiskraft beizumessen. Daher vermöchten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Aussagen des Beschwerdeführers seien durchaus glaubhaft ausgefallen, zumal es das SEM versäumt habe, die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechenden Elemente im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Zunächst sei es durchaus plausibel, dass er – angesichts der medizinischen Notsituation seines Vaters – den gefälschten Personenstandsregisterauszug für die Reise nach Damaskus mitzunehmen vergessen habe. Ferner habe er ausführlich und substanziiert über seine Zwangsrekrutierung, die absolvierte militärische Ausbildung, seinen Dienst in D._______ und seine Desertion berichtet. Insbesondere habe er mittels Beweismittel – dem gefälschten Personenstandsregisterauszug – belegen können, wie er sich bis zum Jahr 2019 einer Rekrutierung habe entziehen können. Zudem habe er die Orte der Militärlager sowie seine Einheit benennen und seine Flucht aus D._______ nachvollziehbar schildern können. Auch entsprächen seine Angaben zu den Kampfhandlungen anerkannten Herkunftsländerinformationen. Des Weiteren habe er seine Rekrutierung in Übereinstimmung mit der üblichen Vorgehensweise, den Alltag während seines Dienstes und seinen Transfer von C._______ nach D._______ detailreich geschildert. Schliesslich habe er auch plausibel dargelegt, weshalb er sich bereits mit siebzehn Jahren ein gefälschtes Dokument beschafft habe, um sich einer Rekrutierung zu entziehen. Im Übrigen sei es ihm durchaus gelungen, Erscheinungsbild und Inhalt des Militärausweises substanziiert darzulegen; auch sei nachvollziehbar, dass er das Militärbüchlein nicht erwähnt habe, zumal dieses in der syrischen Armee kaum zum Einsatz komme. Auch seien keine Widersprüche betreffend die Dauer seines Dienstes zu erkennen, zumal er diese habe zu begründen beziehungsweise aufzulösen vermocht. Ferner stehe seine spontane Flucht aus dem Militärcamp nicht zum Umstand in Widerspruch, dass er zivile Kleidung unter der Uniform getragen habe; da die Militäruniform sehr unbequem gewesen sei, habe er stets andere Kleidung unter der Uniform getragen. Ausserdem sei es ihm gelungen, zwei Orte – E._______ und F._______ – zu benennen, durch welche er anlässlich seiner Flucht gelangt sei. Ein weitergehendes Wissen über die örtlichen geografischen Begebenheiten sei angesichts des Umstands, dass er das Militärlager nicht habe verlassen dürfen und in der Nacht geflohen sowie anschliessend mit einem Taxi nach E._______ gelangt sei, nicht zu erwarten. Schliesslich habe er sich bei seiner Rückkehr nach

D-2709/2023 B._______ nur wenige Stunden in seinem Zuhause aufgehalten. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Umstands, dass der Ort nicht unter der permanenten Kontrolle der syrischen Regierung gestanden habe, habe sich das Risiko, entdeckt zu werden, in Grenzen gehalten. Seine plausiblen und substanziierten Vorbringen seien gemeinsam mit den eingereichten Beweismitteln zu würdigen; sowohl das Foto mit Militäruniform wie auch der gefälschte Personenstandsregisterauszug würden seine Aussagen untermauern, weswegen deren Beweiswert zu berücksichtigen sei. Da insgesamt die positiven Elemente überwiegen würden, seien seine Vorbringen als grundsätzlich glaubhaft zu bezeichnen. Seine Desertion aus dem syrischen Militärdienst sei geeignet, eine begründete Furcht zu belegen, bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Desertion werde in Syrien mit fünf bis zehn Jahren Haft; in Kriegszeiten mit fünfzehn Jahren und während aktiver Kampfhandlungen mit lebenslanger Haft bestraft. Die Umsetzung der Strafe sei dabei willkürlich und reiche von Verschwindenlassen, Verfahren vor Militärgerichten, lebenslanger Haft, Todesstrafe oder extralegaler Exekution. Insofern sei der Sachverhalt im Lichte von Art. 3 EMRK relevant und als unverhältnismässig schwere Strafe zu bezeichnen. Ein solcher absoluter Malus sei asylrelevant, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei. 6. 6.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Grundsatzurteilen zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung geäussert. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Personen lässt. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der gesuchstellenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende

D-2709/2023 Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.1.2 Nach Durchsicht der Verfahrensakten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG ausgefallen sind. Mit Blick auf seine angebliche Rekrutierung erscheint dem Gericht nicht plausibel, dass er am Kontrollpunkt deswegen rekrutiert worden sei, weil er seinen gefälschten Personenstandsregisterauszug nicht mit sich geführt habe, zumal es ihm auch auf Nachfrage hin nicht gelungen ist, die damit verbunden Widersprüche aufzulösen. So vermögen insbesondere das fehlende Wissen über das Rekrutierungsalter (vgl. A-27/8 D26 ff.) und die Erklärungsversuche betreffend den Ausstellungszeitpunkt sowie sein Alter auf dem Personenstandsregister (vgl. A-27/8 D27; 31) nicht zu überzeugen. Zudem stellt das Gericht fest, dass angesichts des geltend gemachten geleisteten Militärdienstes – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – ein höheres Mass an Substanziiertheit seiner diesbezüglichen Vorbringen zu erwarten gewesen wäre. Seine Ausführungen beschränkten sich jedoch weitgehend auf allgemeine und oberflächliche Schilderungen eines angeblichen militärischen Alltags (vgl. A-22/12 D55 ff.). Auch wäre zu erwarten gewesen, dass sein Wissen betreffend Ausstellungsverfahren, Erscheinungsbild und Inhalt des syrischen Militärausweises detaillierter ausgefallen wäre (vgl. A-22/12 D38 ff.). Des Weiteren stellt das Gericht fest, dass auch die Umstände seiner vorgebrachten Flucht aus dem Militärcamp unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen sind. Insbesondere überzeugt seine oberflächlich gebliebene Darstellung der Überwindung der Mauer und der anschliessenden Flucht in zivilen Kleidern, die er unter seiner Militäruniform getragen haben will, nicht (vgl. A-12/22 D49 ff.). Auch der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, er habe stets zivile Kleidung unter der

D-2709/2023 Uniform getragen, vermag die Unstimmigkeiten betreffend seine vorgebrachte Flucht nicht aufzulösen (Beschwerdeschrift, S. 7). Im Übrigen sind auch die eigereichten Beweismittel nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft erscheinen zu lassen. Mit Blick auf das eingereichte Foto, auf welchem der Beschwerdeführer in Tarnkleidern und mit Gewehr vor einer weissen Wand abgebildet ist, ist festzustellen, dass aus dieser Aufnahme kein militärischer Kontext ersichtlich ist. Weder sind darauf andere Soldaten abgebildet noch gehen Hinweise darauf hervor, dass die Fotografie in einer militärischen Anlage aufgenommen worden wäre. Auch der Auszug des gefälschten Personenstandsregisters vermag weder eine Zwangsrekrutierung noch einen geleisteten Militärdienst oder eine Flucht aus dem Militärcamp zu belegen. Die weiteren in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen vermögen den geltend gemachten Sachverhalt ebenfalls nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erscheinen zu lassen, zumal in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist der Vorinstanz keine einseitige Würdigung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Sachverhaltselemente vorzuhalten. Nach dem Gesagten stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz zu Recht die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers verneint hat. In der Folge kann demnach eine materiell-rechtliche Würdigung seiner Vorbringen unterbleiben. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass – infolge der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen – keine asylrelevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-2709/2023 8. 8.1 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 8.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Nachdem sich die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos herausgestellt haben, sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2709/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin

Versand:

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