Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2697/2011/wif Urteil vom 16. Mai 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am … , Pakistan, vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 / N … .
D-2697/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Pakistan – am 27. November 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Chiasso ein Asylgesuch einreichte, dass er in der Folge jedoch bereits ab dem 30. November 2009 unbekannten Aufenthalts war, worauf sein Asylgesuch vom BFM am 17. Februar 2010 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2010 auch in Deutschland ein Asylgesuch einreichte, worauf er von dort am 21. März 2011 – im Rahmen eines Dublin-Verfahrens – in die Schweiz rücküberstellt wurde, dass er im Anschluss daran vom BFM am 30. März 2011 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchgründen befragt wurde (vgl. act. A14), dass das BFM am 12. April 2011 das vormals abgeschriebene Asylverfahren wieder aufnahm, worauf der Beschwerdeführer am 2. Mai 2011 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. act. A 20), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen vorbrachte, er habe seine Heimat Ende November 2009 verlassen müssen, da ihm an seinem Heimatort – im Nachgang zu einer Auseinandersetzung mit einer Gruppe von Männern, welche eine Gruppe von christlichen Mädchen belästigt hätten – Nachstellungen von Seiten eines mächtigen Familien-Clans gedroht hätten, wie auch die Verwicklung in ein Strafverfahren, da er von seinen Gegnern zu Unrecht bezichtigt worden sei, einen Mann angeschossen zu haben, dass er auf die Frage des BFM zu seinem Reiseweg angab, er habe Pakistan am 26. November 2009 verlassen, indem er ausgestattet mit einem gefälschten pakistanischen Reisepass, welchen er von seinem Schlepper erhalten habe, auf dem Luftweg direkt nach Mailand gelangt sei, von wo er anschliessend nach Chiasso gebracht worden sei, dass er sich nach seiner Ankunft in der Schweiz beim Schlepper über den Verbleib ihm zugesicherter Aufenthaltsdokumente beschwert habe, worauf er vom Schlepper in dessen Wohnung in ... [Deutschland] während vier oder fünf Monaten gefangen gehalten worden sei, da seine
D-2697/2011 Familie noch nicht den gesamten Betrag für seine Reise bezahlt gehabt habe, dass ihn der Schlepper erst freigelassen habe, als er krank geworden sei, worauf er in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe, wobei er jedoch bei den deutschen Behörden nichts über seine Gefangenschaft habe berichten können, da er in Deutschland nie befragt worden sei, dass der Beschwerdeführer beim BFM weder anlässlich der ursprünglichen Gesucheinreichung von Ende November 2009 noch nach seiner Rücküberstellung in die Schweiz am 21. März 2011 ein ihm zustehendes Reise- oder Identitätspapier vorgelegt hatte, dass er diesbezüglich im Rahmen der Kurzbefragung vorbrachte, er habe in seiner Heimat sowohl einen Pass als auch eine Identitätskarte gehabt, die Papiere seien aber in Pakistan beim Schlepper zurückgeblieben und er wisse nicht, wie er ein Dokument beschaffen könne (act. A14 Ziff. 13), dass er im Rahmen der Anhörung neu vorbrachte, seine Identitätskarte sei wie erwähnt beim Schlepper geblieben und der Schlepper, welcher in Dubai gewesen sei, werde am 4. Mai nach Pakistan zurückkehren und seine Papiere bei ihm Zuhause abgeben, worauf die Identitätskarte dann in die Schweiz geschickt werde (act. A20 F. 4), dass er in diesem Zusammenhang auf Nachfrage hin bekräftigte, seine Eltern hätten mit einem Kollegen des Schleppers Kontakt aufgenommen und ihm (dem Beschwerdeführer) danach mitgeteilt, er werde seine Identitätskarte zurückerhalten, sobald der Schlepper nach Pakistan komme (act. A20 F. 5), dass er schliesslich anmerkte, er habe schon sehr lange sowohl einen Reisepass als auch eine Identitätskarte, wie lange wisse er aber nicht mehr, und den Reisepass habe er sich damals ohne besonderen Grund ausstellen lassen (act. A20 F. 6 - 9), dass das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2011 (eröffnet am gleichen Tag) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
D-2697/2011 dass das BFM dabei vorab ausführte, vom Beschwerdeführer sei kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier vorgelegt worden und für die Nichtabgabe heimatlicher Papiere lägen keine entschuldbaren Gründe vor, da sich aufgrund der Akten der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer bediene sich einer Hinhaltetaktik, indem er dem BFM bewusst rechtsgenügliche Papiere vorenthalte, um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass das BFM im Anschluss daran festhielt, aufgrund klarer Widersprüche im Sachverhaltsvortrag sowie mangels Substanz der Schilderungen seien die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers als offensichtliches Konstrukt zu erkennen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft (offensichtlich) nicht erfülle, wobei aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen den Wegweisungsvollzug nach Pakistan als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass dem BFM am 9. Mai 2011 über einen internationalen Kurierdienst die Identitätskarte des Beschwerdeführers zuging, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2011 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Eintreten auf sein Asylgesuch beantragt sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht, dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung die Erwägungen des BFM einzig insofern bestritt, als er die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren innert massgeblicher Frist als entschuldbar erklärte, dass er dabei vorbrachte, mit der am 9. Mai 2011 erfolgten Zustellung seiner Identitätskarte – welche gemäss Sendebeleg des internationalen Kurierdienstes am 3. Mai 2011 in Pakistan verschickt worden sei – sei belegt, dass seine Identitätskarte, welche sich bisher bei seinem Schlepper befunden habe, genau in der Zeit an ihn gesandt worden sei, in welcher der Schlepper aus Dubai zurückerwartet worden sei,
D-2697/2011 dass er damit – entsprechend seinen Ausführungen im Rahmen der Anhörung vom 2. Mai 2011– alles unternommen habe, um seine Identitätskarte zurückzuerhalten, womit entschuldbare Gründe für die nicht fristgerechte Vorlage gegeben seien, dass die vorinstanzlichen Akten (vorab in Kopie) am 12. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beurteilt, wobei es auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48. Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
D-2697/2011 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 – 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist, dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8), soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. a.a.O., insb. E. 5.6.5 f. S. 90 f.), dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur fristgerechten Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
D-2697/2011 Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weiteres erfüllt ist, da der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFM kein rechtsgenügliches Papier eingereicht hat (vgl. dazu auch BVGE 2007/7), dass zwar innert laufender Beschwerdefrist beim BFM eine Identitätskarte einging, alleine dies jedoch nicht zu einer Aufhebung des Nichteintretensentscheides führt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5/c/aa), dass vor diesem Hintergrund namentlich zu prüfen ist, ob in vorliegender Sache – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – das nicht fristgerechte Einreichen von rechtsgenüglichen Papieren aufgrund der Akten als entschuldbar zu erkennen ist (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass diese Frage – entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen – gerade auch unter Berücksichtigung der kürzlich erfolgten Nachreichung einer Identitätskarte eindeutig zu verneinen ist, dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten bleibt, dass die am 9. Mai 2011 beim BFM eingelangte Sendung gemäss dem Sendeverfolgungssystem des beauftragten internationalen Kurierdienstleisters keineswegs wie vom Beschwerdeführer behauptet am 3. Mai 2011 in Pakistan aufgegeben wurde (was noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung gewesen wäre), sondern erst am 6. Mai 2011 in Dubai (also genau einen Tag nach Eröffnung des angefochtenen Entscheides), dass bereits diese Umstände gegen die Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen, indes alleine dieser Punkt keineswegs ausschlaggebend ist, sondern die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Papiere insgesamt in keiner Weise zu überzeugen vermögen,
D-2697/2011 dass vorab als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen ist, aus welchem Grund der Beschwerdeführer im Herbst 2009 überhaupt seinen Pass und seine Identitätskarte dem Schlepper überlassen und seine Heimat mit einem gefälschten Pass verlassen haben soll, dass in diesem Zusammenhang ebenfalls als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen ist, aus welchem Grund der Schlepper anderthalb Jahre später immer noch die Identitätskarte des Beschwerdeführers aufbewahrt haben soll, und ihm diese zudem auf Nachfrage hin sofort zugänglich gemacht haben soll, obwohl der Schlepper den Beschwerdeführer doch angeblich im Frühjahr 2010 während Monaten in Gefangenschaft gehalten haben soll (vgl. oben), dass sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststellungen die Vorbringen des Beschwerdeführers zum angeblichen Verbleib seiner Papiere und der angeblichen Unmöglichkeit deren Beschaffung als offenkundig haltlos erweisen, dass mit der nunmehr erfolgten Nachreichung einer Identitätskarte zudem ausgewiesen wird, dass der Beschwerdeführer – welcher sich bereits seit eineinhalb Jahren im europäischen Raum bewegt – über beste Verbindungen verfügt, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehen kann, eine frühere Beschaffung seiner Papiere sei ihm nicht möglich gewesen, dass im Resultat mit dem BFM davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer seien bis dahin ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt worden, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. BVGE 2010/2 E. 5 S. 24 ff.), dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – die Gesuchsvorbringen unter Verweis auf klare Widersprüche im Sachverhaltsvortrag sowie eine mangelnde Substanz der Schilderungen als offensichtliches Konstrukt erkannt hat, dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen – welche aufgrund der Akten insgesamt als zutreffend zu erkennen sind – nichts entgegen hält, dass bei dieser Sachlage mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, wobei kein Bedarf an weiteren Abklärungen zur Feststellung der
D-2697/2011 Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des BFM zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch aufgrund der vorliegenden Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – ein junger und gesunder Mann – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (vgl. dazu auch Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass zusammenfassend auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
D-2697/2011 dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, womit die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-2697/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: