Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2693/2015
Urteil v o m 2 1 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), und seine Ehefrau B._______, geboren (…), sowie deren Kind C._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizer Vertretung in Colombo, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N (…).
D-2693/2015 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 9. März 2010 (Eingang bei der Botschaft am 18. März 2010) gelangte die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) und ersuchte um Asyl. Als Beweismittel lagen dem Schreiben Kopien zweier Vermisstenanzeigen, eine Kopie einer Haftbestätigung, Kopien von drei Todesurkunden, Kopien zweier Karten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) und eine Kopie einer Bestätigung einer Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka bei. B. Mit Schreiben vom 22. März 2010 gab die Botschaft der Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre Gesuchsgründe spezifischer darzulegen. C. Mit Eingabe vom 10. April 2010 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Gesuchsgründen und reichte Kopien der Ausweise von ihr und ihrem Ehemann (A._______, nachfolgend: Beschwerdeführer), drei Übersetzungen von Todesregisterauszügen, eine Übersetzung einer Haftbescheinigung, eine Kopie einer Tsunami-Betroffenheits-Karte, eine Heiratsurkunde mit Übersetzung und vier Geburtsscheine ein. D. Am 3. Dezember 2014 wurden beide Beschwerdeführenden von der Botschaft angehört. Dabei reichten sie drei Bestätigungsschreiben ein. E. Mit Verfügung vom 20. März 2015 (Ausgang beim SEM am gleichen Tag) lehnte das SEM das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab. F. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. April 2015 (Eingang bei der Botschaft) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens.
D-2693/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und in der Form akzeptiert eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 2. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 3. Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von aArt. 106
D-2693/2015 Abs.1 Bst. c AsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a AsylG). 5. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 6. 6.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaubhaft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
D-2693/2015 sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass sie sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie seien. Der Beschwerdeführer sei 1990 verdächtigt worden, bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aktiv zu sein. Deswegen sei er verhaftet und gefoltert worden. Er habe jedoch fliehen können und sei nach (Staat) gereist. Im Jahre 2001 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe die Beschwerdeführerin geheiratet. Da die Familie seiner Ehefrau jedoch dem Verdacht einer Zusammenarbeit mit den LTTE ausgesetzt gewesen sei, sei er erneut nach (Staat) gereist, wo er bis nach Kriegsende im Jahre 2009 geblieben sei. Nachdem er nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, habe er sich aufgrund der immer noch anhaltenden Probleme entschlossen, nach (…) zu gehen. Bei der Überfahrt sei er jedoch von der sri-lankischen Marine aufgegriffen und für etwas mehr als zwei Monate inhaftiert worden. Bei der Freilassung habe er ein Geständnis hinsichtlich terroristischer Aktivitäten unterzeichnen müssen und Offiziere des Criminal Investigation Department (CID) hätten ihm gesagt, dass er regelmässig zu Befragungen vorgeladen werde. Nachdem er an seinen Wohnort zurückgekehrt sei, hätten Unbekannte sein Haus aufgesucht und in aufgefordert, sich beim CID zu melden. Er habe dies zweimal gemacht und sei jeweils betreffend seine Beteiligung bei den LTTE befragt worden. Er habe jedoch keine Informationen preisgegeben und sei deshalb geschlagen worden. Einer dritten Vorladung sei er nicht gefolgt. Er habe sich versteckt und sei dann erneut nach (Staat) gereist. Derzeit würde er immer noch dort leben, jedoch regelmässig für eine gewisse Zeit nach Sri Lanka zurückkehren. Bei den Ein- und Ausreisen über den Flughafen in Colombo habe er jeweils keine Probleme. Im Jahre 2013 sei er wegen (behördlicher Termine) sechs Monate in Sri Lanka gewesen.
D-2693/2015 Er habe sich in diesem Zeitraum jedoch nicht zuhause, sondern bei Bekannten aufgehalten. Als im Februar 2014 wiederum Unbekannte bei seiner Frau nach ihm gefragt hätten, sei er wieder nach (Staat) gelangt. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, im Jahre 1990 seien ihre Mutter und einer ihrer Brüder durch die sri-lankischen Streitkräfte getötet worden. 1995 sei ein weiterer Bruder getötet worden, da er bei den LTTE aktiv gewesen sei. Wenn sich der Beschwerdeführer in Sri Lanka aufhalte, habe sie Angst, er werde zu Befragungen vorgeladen und wenn er nicht da sei, habe sie ebenfalls Angst und würde deswegen mit ihrer Tochter jeweils bei Verwandten nächtigen. 7.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass für die Beurteilung des Gesuchs die gegenwärtige Gefährdungslage ausschlaggebend sei und es nicht darum gehe, vergangenes Unrecht auszugleichen. Nachteile, die die Beschwerdeführenden durch die LTTE erlitten hätten, seien daher im heutigen Zeitpunkt nicht mehr relevant. Der Beschwerdeführer mache geltend, seit der Entlassung aus der Haft im Jahre 2009 mehrmals zu Vernehmungen vorgeladen worden zu sein. Diesen Aufforderungen sei er zweimal nachgekommen, bevor er schliesslich nach (Staat) gegangen sei. Die Beschwerdeführerin beziehe sich in erster Linie auf die Probleme des Ehemannes respektive des Beschwerdeführers. Die geltend gemachte Furcht vor zukünftigen Übergriffen sei unbegründet. Der sri-lankische Staat setze zwar alles daran, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, weshalb er nach wie vor gegen ehemalige Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehe. Dadurch könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Beschwerdeführenden weiterhin unter staatlicher Beobachtung stünden. Derartige Massnahmen seien jedoch zu wenig intensiv, als dass ihnen Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukommen könnte. Die Aufforderung zur Unterzeichnung eines Geständnisses bei Haftentlassung wie auch die mehrmaligen Befragungen durch das CID würden der üblichen Vorgehensweise entsprechen. Dies bedeute jedoch noch nicht, dass die Behörden ein ausdrückliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers hätten. Die Problemlosigkeit der Ein- und Ausreisen über den Flughafen in Colombo weise darauf hin, dass er nicht aktiv im Fokus der Behörden stehe. Somit sei das Vorliegen einer begründeten Furcht einer asylrelevanten Verfolgung zu verneinen.
D-2693/2015 7.3 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits geltend gemachten Vorbringen. Die Beschwerdeführenden reichten drei Todesbescheinigung sowie ein Bestätigungsschreiben des Todes eines Bruders der Beschwerdeführerin ein. 8. Das SEM hat das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen. Dabei ist in Wiederholung der vorinstanzlichen Ausführungen vorauszuschicken, dass die Gewährung von Asyl nicht die Abgeltung erlittenen Unrechts, sondern den Schutz von Personen vor einer gegenwärtigen Verfolgungsgefahr bezweckt. Die Erlebnisse der Beschwerdeführenden während des Bürgerkrieges, insbesondere die Tötung der Angehörigen der Familie der Beschwerdeführerin sind daher für das vorliegende Verfahren nicht zentral, wobei noch anzumerken bleibt, dass derartigen vergangenen Vorkommnissen bei der Beurteilung einer gegenwärtigen Gefährdung selbstverständlich Relevanz zukommen kann. Das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr ist bei den Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt jedoch zu verneinen. Dabei kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere ist hervorzuheben, dass es dem Beschwerdeführer wiederholt möglich war, unbehelligt nach Sri Lanka ein- und auszureisen, und dies über den Flughafen in Colombo. So war ihm etwa eine problemlose Reise nach Sri Lanka möglich, um im Dezember 2014 persönlich für die Anhörung auf der Botschaft zu erscheinen. Zudem hatte er im Rahmen des (Verfahrens) im Jahre 2013/2014 intensiven Kontakt zu den Behörden, indem er etwa vor Gericht Dokumente zu unterschreiben hatte (vgl. act. A10 S. 4). Auch dabei kam es zu keinerlei Schwierigkeiten. Aufgrund dieser Sachlage ist das Vorliegen einer einreiserelevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden klar zu verneinen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
D-2693/2015 Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann indessen von einer Kostenauflage abgesehen werden.
D-2693/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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