Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-269/2015
Urteil v o m 1 3 . März 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, und ihre Tochter B._______, Eritrea, c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. November 2014 / N (…).
D-269/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stammt nach eigenen Angaben aus Eritrea. Bereits von 1984 bis 1996 habe sie sich im Sudan aufgehalten, sei dann jedoch nach Eritrea zurückgekehrt, bis sie 2009 mit ihren Kindern erneut in den Sudan gegangen sei. Am 20. Februar 2011 reichte sie bei der Schweizer Vertretung in Khartum ein Asylgesuch ein und beantragte die Einreise in die Schweiz (gemäss aArt. 20 AsylG [SR 142.31], aufgehoben am 29. September 2012). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 9. Januar 2012 abgelehnt. Eine verspätet eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. April 2012 abgewiesen (Verfahren D-1735/2012). B. Mit englischsprachiger Eingabe vom 20. Mai 2012 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch für sich und ihre Kinder ein und ersuchte sinngemäss erneut um Asyl und Einreisebewilligung in die Schweiz. C. Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 teilte das BFM über die Schweizerische Botschaft in Khartum mit, dass eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen und strukturellen Aspekten sowie mangelnden Kapazitäten nicht möglich sei und forderte die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts konkrete Fragen zu beantworten. D. Am 26. August 2014 ging die Antwort der Beschwerdeführerin bei der Schweizer Botschaft ein. Sie erläuterte, sie habe den Kontakt zu ihrem Ehegatten verloren, dieser sei 1997 in den Nationaldienst einberufen worden, woraufhin er sich dem Dienst entzogen und zur Flucht entschlossen habe. Sicherheitskräfte seien bei ihr zu Hause aufgetaucht und hätten ihn gesucht und sie mit einer Busse von 50'000 Nakfa bedroht. Danach habe sie nichts mehr von diesen Männern gehört. Sie sei daraufhin zunächst für zwei Jahre nach C._______ gegangen, habe dann aber – weil sie die Rekrutierung ihrer Kinder in den Nationaldienst befürchtete –, Eritrea am 9. Oktober 2009 verlassen und sich mit ihren drei jüngeren Kindern erneut in den Sudan begeben. Dort habe sie vom 15. Oktober 2009 bis zum 18. November 2009 im UNHCR-Flüchtlingslager in D._______ gelebt. Die Bedingungen seien aber schlecht gewesen, weshalb sie dann nach Khartum gegangen sei, wo sie seither lebe. Sie würde in den Strassen Tee verkaufen, ihre
D-269/2015 Kinder würden Wasser verkaufen und ihr helfen. Sie könne ihnen keine gute Bildung ermöglichen und sie hätten keine Rechte im Sudan und keinen gesicherten Aufenthalt, weshalb sie die Schweiz um Asyl bitte. E. Mit Verfügung vom 7. November 2014 wies das BFM die Asylgesuche für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter B._______ ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Vorab stellte das BFM fest, die Verfügung betreffe nur die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter B._______, die Gesuche der bereits volljährigen Kinder würden separat entschieden. Das BFM beurteilte den Sachverhalt im Weiteren als erstellt und verwies hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auf die Rechtsprechung, welche die Einreise im Auslandsverfahren von vornherein ausschliesse, sofern das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen begründet werde (BVGE 2012/26, E. 7). Ferner sei weder in der Eingabe vom 20. Mai 2012 noch in der bei der Botschaft am 26. August 2014 eingegangenen Stellungnahme das Vorliegen einer konkret drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea im Jahr 2009 glaubhaft gemacht worden. Angesichts dieser Ausgangslage würde sich die Prüfung zum Schutz bzw. zur Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat Sudan und einer vorliegenden Beziehungsnähe zur Schweiz erübrigen. F. Am 12. November 2014 erging hinsichtlich der Asylgesuche der beiden anderen Kinder ein Abschreibungsbeschluss. G. Am 2. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführerin die ablehnende Verfügung des BFM eröffnet (vgl. Empfangsbestätigung, act. B10/8). H. Am 7. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführerinnen auf der Botschaft in Khartum einen englischsprachigen "Letter of appeal" ein, dieser ging dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Januar 2015 zu. Als Beilage reichten sie Kopien der Geburtsurkunde der Tochter und der eritreischen Identitätskarte der Mutter ein.
D-269/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde wurde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst, vorliegend kann jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet werden, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständlich sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden kann in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden werden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
D-269/2015 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wurden, unter anderem die aArt. 19, 20 und 52 AsylG in der damaligen Fassung gelten. 4.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). 4.3 In der Regel führt die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten und unter Hinweis auf sicherheitstechnische und strukturelle Aspekte verzichtet und der Beschwerdeführerin – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt, welchen diese auch beantwortete (vgl. act. B6/9). 4.4 Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass vorliegend auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte. Die Beschwerdeführerin hatte bereits zwei Asylgesuche auf der Botschaft deponiert und in jeder Eingabe ihre Vorbringen dargelegt. Mit der Einladung zur Stellungnahme wurde den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan (vgl. dazu BVGE 2007/30). 4.5 Praxisgemäss bewilligte das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
D-269/2015 den konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Dagegen wurde die Einreise in die Schweiz verweigert, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorlagen oder den Gesuchstellenden zuzumuten war, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Vorliegend verneinte das BFM zu Recht die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts. Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor Verfolgung zum Zeitpunkt ihrer zweiten Ausreise aus Eritrea glaubhaft machen konnte. Sie führte zwar aus, dass nach der Flucht ihres Ehemannes vor dem Nationaldienst Männer in Uniform zu ihnen nach Hause gekommen seien und ihr mit einer Busse in Höhe von 50'000 Nakfa drohten. Diese seien jedoch dann nicht mehr gekommen ("they cease to come to us") und hätten sie nicht weiter behelligt. Sie wisse nicht, was aus ihnen geworden sei. Auch sei sie nach C._______ gegangen, um weiteren Nachfragen nach ihrem Mann zu entgehen. Dorthin sei sie ausserdem auch gezogen, weil sie sich dort bessere Arbeits- und Bildungschancen versprochen habe (vgl. act. B6/9, F. 6). In den Sudan sei sie vor allem deshalb gegangen, um ihren Kindern den Militärdienst zu ersparen. Dieser Umstand jedoch begründet gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGE 2012/26, E. 7) gerade keine im Auslandsasylverfahren zu berücksichtigende Verfolgung, da das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft erst durch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe begründet wird. Auch hinsichtlich ihres inzwischen mehrjährigen Aufenthalts im Sudan konnte die Beschwerdeführerin keine glaubhafte Verfolgung von einer beachtlichen Intensität geltend machen. Sie schilderte Diskriminierungen und wirtschaftliche Probleme, den Lebensunterhalt zu bestreiten und ihren Kindern eine gute Ausbildung zu finanzieren (vgl. act. A4/11, Bst. c). Den sexuellen Behelligungen durch ihren ersten Arbeitgeber habe sie sich nach eigenen Angaben durch Kündigung entziehen können (vgl. act. A10/2, F. 2). Aus diesen Gründen hat das BFM die Einreise zu Recht verweigert und die Asylgesuche abgewiesen.
5.2 Zutreffend hat die Vorinstanz unter diesen Umständen auch auf weitere Erörterungen der Situation der Beschwerdeführerinnen im Sudan verzichtet, insbesondere zur Inanspruchnahme des Schutzes und der Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs im Drittstaat. Dazu ist festzuhalten, dass wie
D-269/2015 oben angesprochen, die Beschwerdeführerinnen zwar in bescheidenen Verhältnissen lebten, sich jedoch mehrere Jahre über Wasser zu halten vermochten. Auch auf die Frage der Beziehungsnähe muss unter diesen Vorzeichen nicht weiter eingegangen werden. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings verzichtet das Gericht vorliegend aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten. (Dispositiv nächste Seite)
D-269/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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