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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2010 D-268/2008

12 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,112 parole·~16 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme

Testo integrale

Abtei lung IV D-268/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . März 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Krishna Müller, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-268/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. September 2002 zusammen mit seinem Bruder in der Schweiz um Asyl. A.b Zur Begründung machte er anlässlich der Anhörung im Wesentlichen geltend, kurdischer Ethnie zu sein und von Geburt an bis 1996 in _______ gelebt zu haben. Sein Heimatland habe er im Dezember 1999 verlassen und fortan in Deutschland als Asylsuchender gelebt. Er sei aus dem Irak ausgereist, weil er die Beziehung seines Vaters zu dessen Freundin nicht gebilligt habe. Nach der Ausreise habe er erfahren, dass zuerst die erwähnte Freundin und später sein Vater durch Angehörige des Stammes der _______ umgebracht worden seien. Die besagten Mitglieder des Stammes seien nun auf der Suche nach ihm und seinem Bruder. Im Falle der Rückkehr müsse er damit rech-nen, vor Ort umgebracht zu werden. Sein Bruder, welcher den Irak nach ihm verlassen habe, sei in diesem Zusammenhang Opfer einer Schussverletzung geworden. Im Übrigen räumte der Beschwerdeführer ein, anlässlich der Summarbefragung unzutreffende Angaben gemacht zu haben. A.c Mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges wurde gemäss damaliger Praxis die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt. Der Entscheid des BFM erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 1. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. C. Mit Eingabe des zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters vom 19. November 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Sichtweise des BFM sei die Situation in den nordirakischen Provinzen sehr angespannt. Der Vollzug in dieses Gebiet sei nach wie vor unzumutbar. Zudem habe er in _______ kein soziales Netz. Über-dies D-268/2008 müsse er dort rechnen, Opfer einer Blutrache zu werden. Schliesslich habe er sich in der Schweiz bereits gut integriert. D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 – eröffnet am 14. Dezember 2007 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf. Das BFM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die angebliche Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Mörder seines Vaters mit Entscheid vom 12. Dezember 2005 für unglaubhaft erachtet worden sei. Besagte Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Im Weiteren herrsche in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Namentlich der Vollzug für alleinstehende Männer aus dieser Region sei zumutbar. Es bestünden sodann auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 21 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit namentlich die prägenden Jugendjahre in _______ verbracht. Er sei demnach mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise vor Ort vertraut. Er habe im Heimatland einen Beruf erlernt und sowohl dort wie auch in der Schweiz gearbeitet. Gesundheitliche Probleme seien nicht ersichtlich. Es könne von einem noch bestehenden Beziehungsnetz vor Ort ausgegangen werden. Überdies habe er die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beantragen, was ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. E. Mit Eingabe seines Vertreters vom 14. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz sei in der Verfügung vom 12. Dezember 2005 zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen. Im Falle der Rückkehr müsse er damit rechnen, durch die Mörder seines Vaters im Rahmen einer Blutrache umgebracht zu werden. Beim Mordanschlag habe sein Bruder, welcher ebenfalls in die Schweiz geflohen sei, eine Schussverletzung erlitten. Auch ein Nachbar sei später angeschossen worden. Der Beschwerdeführer werde im Irak durch seine Feinde gesucht. Im Weiteren herrsche im Nordirak entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise eine Situation allgemeiner Gewalt. Überdies verfüge er vor Ort über kein soziales Netz. Der Eingabe lagen ein Fax-Schreiben einer Drittperson (Suche nach dem Beschwerdeführer) und drei SFH-Publikationen bei. Weitere Beweismittel wurden in Aussicht gestellt. D-268/2008 F. In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2008 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde ferner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und zur Nachreichung von Beweismitteln angesetzt. G. Nach der Leistung des Kostenvorschusses gab der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2008 weitere Beweismittel zu den Akten. Es handelte sich hierbei um ein Polizeidokument aus _______ samt Übersetzung, ein rechtsmedizinisches Protokoll aus _______ samt Übersetzung, einen den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Arztbericht vom 24. Januar 2008 sowie ein Schreiben der Föderation irakischer Flüchtlinge (wiederum den Bruder des Beschwerdeführers betreffend). H. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2008 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde und hielt an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak fest. Die türkische Militärpräsenz an der Grenze rechtfertige keine andere Einschätzung. Ferner wies die Vorinstanz erneut darauf hin, dass die angebliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Feinde seines Vaters mit Entscheid vom 12. Dezember 2005 für unglaubhaft erachtet worden sei. Der Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die nachgereichten Beweismittel vermöchten zu keiner Neubeurteilung zu führen. Vorab sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die Dokumente aus _______ erst jetzt und mithin Jahre nach deren Ausstellung zu den Akten gereicht habe. Die Knieverletzung des Bruders des Beschwerdeführers sei sodann unbestritten. Beim Fax-Schreiben einer Drittperson (Suche nach dem Beschwerdeführer) handle es sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsdokument, da es gemäss Absenderidentifikation nicht aus dem Irak, sondern aus Schweden stamme. I. Nach gewährten Fristerstreckungen hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 24. April 2008 an seinen bisherigen Darlegungen fest. Die Vorinstanz verkenne, dass er und sein Bruder die Ermordung ihres Vaters verbunden mit den geltend gemachten Konsequenzen im Sinne der Blutrache übereinstimmend geschildert hätten. Lediglich den D-268/2008 Deutschlandaufenthalt habe er anfänglich verschwiegen. Die Dokumente aus _______ habe er erst jetzt beschaffen können, weil der Kontakt zur Bezugsperson im Irak unterbrochen gewesen sei. Im Übrigen sei die Fax-Bestätigung vom 9. Januar 2008 entgegen der Behauptung des BFM nicht von Schweden, sondern vom Irak aus gesendet worden. Der Eingabe lag ein Internet-Ausdruck (Kurdistan Phone Centers) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft; gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufent- D-268/2008 halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen und hatte auch am 1. Januar 2008 noch diesen Status. Gemäss der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen. 4. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auch WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.67 S. 546 f.). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe D-268/2008 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zur Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Wie bereits erwähnt, wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe im ordentlichen Verfahren für unglaubhaft erachtet und deshalb das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint. Das Entscheiddispositiv erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb die Ablehnung des Asyls und die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht Prozessgegenstand bilden können. Nicht in Rechtskraft erwächst jedoch die Begründung eines Entscheides. Vorliegend wird nun aufgrund der drohenden Blutrache eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK und damit ein zu beurteilendes Vollzugshindernis geltend gemacht. Die entsprechenden Vorbringen sind jedoch auch aus heutiger Sicht nicht glaubhaft. So hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf den Vorhalt, die gesamte Asylbegründung sei hinfällig, wörtlich Folgendes ausgesagt: "Ja, ich weiss. Aber nachdem mein Bruder hier angekommen ist, haben wir zusammen etwas erfunden." (Protokoll vom 23. April 2003, S. 3). Entgegen der Argumentation in der Replik kann so nicht darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe lediglich eingeräumt, den Deutschlandaufenthalt verschwiegen zu haben und die Ereignisse hätten nur seinen später ausgereisten Bruder betroffen. Gestützt auf die erwähnte Aussage und nach einer Durchsicht des Protokolls entsteht aufgrund der ausgesprochen ungereimten Angaben viel- D-268/2008 mehr der Eindruck, die angeblich drohende Blutrache sei ein Konstrukt fernab der Realität. Die Knieverletzung des Bruders des Beschwerdeführers ist zwar unbestritten; die angeblich gegen den Beschwerdeführer gerichtete Blutrache ist aber nicht überwiegend wahrscheinlich gemacht. Dasselbe trifft für die Dokumente der Ermittlungsbehörden aus _______ zu, welche in Würdigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers unbesehen der Frage der Authentizität als nicht hinreichend beweistauglich zu erachten sind. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung noch behauptete, die Polizei habe nach dem Mord am Vater nicht eingeschaltet werden können, weil die Täterfamilie derart viel Macht besässe (vgl. Protokoll vom 23. April 2003, S. 10). Aus dem Ermittlungsrapport geht nun demgegenüber hervor, dass Ermittlungen aufgenommen worden seien. Zudem wirkt die Begründung für die verspätete Beibringung – der unterbrochene Kontakt zur Bezugsperson vor Ort – in keiner Weise überzeugend. Schliesslich ist dem BFM insofern beizupflichten, als auch dem Bestätigungsschreiben vom 9. Januar 2008 als mutmasslichem Gefälligkeitsdokument kein hinreichender Beweiswert zukommt, und zwar unabhängig davon, ob es dem Beschwerdeführer von Schweden oder vom Irak aus übermittelt wurde. Dasselbe trifft auf das den Bruder des Beschwerdeführers erwähnende Schreiben der Föderation irakischer Flüchtlinge vom 20. Februar 2008 zu. Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine konkrete Gefahr im Sinne der obenerwähnten Bestimmungen glaubhaft zu machen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 D-268/2008 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). An dieser Lageeinschätzung vermögen die der Beschwerde beigelegten Publikationen nichts zu ändern. Die im zitierten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, darunter auch des UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die SFH spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst D-268/2008 (Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen ist. Sodann ergeben sich aus den Akten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz _______ aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Da-bei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in Anbetracht der langen Landesabwesenheit zumindest anfangs mit wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten verbunden sein könnte (vgl. zur Situation von zurückkehrenden, abgewiesenen Asylsuchenden UK Home Office, a.a.O., Ziff. 26.23). Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Aussagen bis 1996 in der Provinz _______ gewohnt. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben steht der genaue Zeitpunkt, in welchem er sein bisheriges Umfeld verliess, und welche Angehörige oder Bekannte noch vor Ort leben, nicht fest. Es ist dem Gericht im vorliegenden Fall mithin nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Der Praxis in vergleichbaren Fällen zufolge kann aber davon ausgegangen werden, dass durchaus und nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte im Irak bestehen dürften. Dem noch jungen und offenbar gesunden Beschwerdeführer, welcher über eine Schulbildung, Arbeitserfahrung und Kenntnisse verschiedener Sprachen verfügt, sollte es so gelingen, sich im Heimatland eine Existenzgrundlage zu schaffen (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.), Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb D-268/2008 der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt und werden mit diesem verrechnet. (Dispositiv nächste Seite) D-268/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 12

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