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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2011 D-2670/2011

12 maggio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,415 parole·~12 min·2

Riassunto

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 4. Mai 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2670/2011/wif Urteil vom 12. Mai 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am …, Somalia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 4. Mai 2011 / N … .

D-2670/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – von Nairobi kommend – am 19. April 2011 auf den Flughafen Zürich-Kloten gelangte, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte, dass auf dem Flughafen beim Beschwerdeführer ein ihm nicht zustehender schwedischer Reisepass erhoben wurde, sowie eine auf ihn lautende kenianische Identitätskarte, welche jedoch im Rahmen einer Dokumentenprüfung als eindeutige Fälschung erkannt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 20. April 2011 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies, dass am 22. April 2011 die Kurzbefragung und am 2. Mai 2011 die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger von Somalia und er stamme aus Mogadischu, aus dem Quartier Hodan, wo er mit seiner Familie bis auf kleinere Unterbrechungen stets an der gleichen Adresse gelebt habe, dass er ab dem Alter von 10 Jahren die Koranschule besucht habe, welche er im Alter von 14 oder 15 Jahren beendet habe, worauf er dann wann immer möglich einen Privatunterricht besucht habe, dass er seiner Mutter geholfen habe, welche je nach der Lage in der Stadt auf dem Markt oder an anderen Orten Gemüse verkauft habe, dass im Verlauf des Jahres 2010 sein Vater gestorben und zudem sein älterer Bruder von den Islamisten der Al Shabaab getötet worden sei, dass seine Familie noch bis Ende 2010 in Hodan geblieben sei, dann aber alle geflüchtet seien, als zu Anfang 2011 neue Kämpfe ausgebrochen seien, worauf er den Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern verloren habe, dass er im Mogadischu zwar von keiner Seite konkret bedroht worden sei, das Überleben für ihn aber sehr hart gewesen sei und er kurz davor gestanden habe, umgebracht zu werden, da ihm in Mogadischu jederzeit

D-2670/2011 eine Zwangsrekrutierung durch die Islamisten oder durch die Übergangsregierung gedroht habe, dass er vor diesem Hintergrund – finanziert von einer verwandten Freundin der Familie – seine Heimat verlassen habe, dass er zu seinem Reiseweg angab, er sei Mitte März 2011 mit einer Gruppe von Mogadischu nach X._______ nahe der Grenze zu Kenia gefahren worden, wo zu dieser Zeit jedoch Kämpfe im Gange gewesen seien, weshalb sie während 15 Tagen in einem Vorort hätten bleiben müssen, dass sie danach zu Fuss die Grenze nach Kenia überschritten hätten, wobei sie aber von Kenianern in Uniform aufgehalten und geschlagen worden seien, bis schliesslich ihre Schlepper eingetroffen seien, welche sich mit den Uniformierten geeinigt hätten, dass er daraufhin während 14 oder 15 Tagen in Nairobi untergebracht worden sei, wo er einmal von der Polizei aufgegriffen und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei, von wo er dann aber von seinem Schlepper mit einem schwedischen Reisepass und einer gefälschten kenianischen Identitätskarte ausgestattet und auf dem Luftweg ausser Landes gebracht worden sei, dass sein Ziel eigentlich Schweden gewesen sei, er jedoch in Zürich bei der Passkontrolle angehalten worden sei, dass er auf die Frage nach dem Verbleib ihm zustehender Papiere angab, er habe noch nie über echte Dokumente verfügt und er könne aufgrund der Verhältnisse in seiner Heimat auch keine solchen beschaffen, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Mai 2011 (eröffnet am 6. Mai 2011) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM in seinem Entscheid die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Herkunft aus Mogadischu und eine Ausreise aus dieser Stadt erst im März 2011 als unglaubhaft erklärte,

D-2670/2011 dass das BFM ergänzend festhielt, vom Beschwerdeführer sei als Fluchtgrund alleine auf die allgemeine Lage in Somalia verwiesen worden, dass das BFM schliesslich den Wegweisungsvollzug im Falle des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, wobei es festhielt, zwar erweise sich der Wegweisungsvollzug nach Süd- und Zentralsomalia als generell unzumutbar, aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers sei jedoch davon auszugehen, dass er von einem Ort stamme, wo er nicht gefährdet sei, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 eine Beschwerde gegen den Entscheid des BFM einreichte (bei der Flughafenpolizei Zürich-Kloten und zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts), dass er in seiner Eingabe – welche er basierend auf einer bekannten Beschwerdevorlage in englischer Sprache verfasst hat – zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt [3], dass er im Weiteren um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht [4], wie auch um Erlass diverser prozessleitender Anordnungen [vgl. dazu die Anträge 5, 6 und 7], dass auf die Beschwerdevorbringen im Einzelnen – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Beschwerde und die vorinstanzlichen Akten am 10. Mai 2011 – vorab in Kopie – beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beurteilt, wobei es auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines

D-2670/2011 Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst hat, seiner englischsprachigen Eingabe jedoch ohne weiteres Begehren zu entnehmen sind (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und sie zudem eine klare Begründungsschrift umfasst, weshalb auf eine Rückweisung der Beschwerde zwecks Übersetzung (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG) aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist, dass er seine Eingabe schliesslich fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG) und er auch zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen

D-2670/2011 ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen (Art. 7 AsylG), dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf mannigfache Mängel im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers verweist, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an seinen Vorbringen vollumfänglich festhält und diese bekräftigt, wobei er die Erwägungen des BFM in mehreren Punkten konkret bestreitet, dass tatsächlich die Erwägungen des BFM nicht in jeder Hinsicht zu überzeugen vermögen, da das BFM in seinem Entschied den Inhalt der Akten teils unvollständig und vereinzelt gar falsch wiedergibt, dass beispielsweise die vorinstanzliche Feststellung, die bei ihm erhobene kenianische Identitätskarte sei allenfalls echt, als aktenwidrig zu bezeichnen ist, zumal diese im Rahmen einer Dokumentenprüfung durch eine Fachstelle als mit Sicherheit gefälscht erkannt wurde, dass das BFM dem Beschwerdeführer im Weiteren zu Unrecht vorhält, er habe keine einzige Frage zu dem von ihm geltend gemachten Herkunftsort, das Quartier Hodan in Mogadischu, richtig beantworten können, dass schliesslich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise über die Grenzstadt X._______ und die zur Zeit seiner Ausreise dort herrschenden Verhältnisse durchaus mit den Gegebenheiten vor Ort vereinbaren lassen, hat doch vor rund einem Monat die Al Shabaab die Kontrolle über die Stadt nach Kämpfen verloren, dass die vorinstanzliche Erwägungen aber dennoch in entscheidrelevanter Hinsicht zu bestätigen sind, da aufgrund der Akten

D-2670/2011 kein Anlass zur Annahme bestehen kann, der Beschwerdeführer sei – wie von ihm behauptet – bis Mitte März 2011 stets in Mogadischu ansässig gewesen, dass der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht zwar durchaus zu detaillierten Angaben in der Lage war (bspw. in seinen Ausführungen zu seiner Clanzugehörigkeit und in seinen Ausführungen zu verschiedenen Zusammenhängen im somalischen Kontext), dass hingegen seine Ausführungen zu seinem angeblichen Heimat- und Herkunftsort – das Quartier Hodan in Mogadischu, wo er bis zum März 2011 gelebt haben will – und namentlich zu seinem dortigen Leben in keiner Weise einen vergleichbaren Vertiefungsgrad aufweisen, sondern seine diesbezüglichen Angaben und Schilderungen als im Wesentlichen unsubstanziiert zu erkennen sind, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar an der geltend gemachten Herkunft aus Mogadischu festhält und die mangelnde Substanz seiner diesbezüglichen Schilderungen als entschuldbar zu erklären versucht, indem er vorbringt, er habe anlässlich der Anhörung aus Nervosität und Angst lieber nichts gesagt, als einen Fehler zu machen, dass er zudem auf Beschwerdeebene weitere Angaben zu seinem angeblichen Herkunftsort macht, indem er eine detaillierte Skizze zum Quartier Hodan vorlegt, dass diese Vorbringen jedoch nicht geeignet sind, die fehlende Substanz in seinen bisherigen Ausführungen zu seinem angeblichen Herkunftsund Heimatort zu erklären, geschweige denn im Nachhinein aufzuwiegen, dass mit dem BFM im Resultat darin einig zu gehen ist, dass die geltend gemachte Herkunft aus Mogadischu nicht glaubhaft gemacht ist, dass namentlich kein Anlass zur Annahme bestehen kann, der Beschwerdeführer sei noch bis vor wenigen Wochen in Mogadischu wohnhaft gewesen, womit seinen Gesuchsvorbringen die Grundlage entzogen wird, dass der Beschwerdeführer im Übrigen auf Beschwerdeebene neu geltend macht, er werde in Mogadischu von der Al Shabaab gesucht, dieses Vorbringen jedoch als blosse Schutzbehauptung zu erkennen ist,

D-2670/2011 da – wie erwähnt – eine Herkunft aus Mogadischu auszuschliessen ist, dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Abweisung seines Asylgesuches zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – ein junger und soweit ersichtlich gesunder Mann, welcher durchaus einen hohen Bildungsgrad erkennen lässt – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zwar vorbringt, er habe in seiner Heimat niemanden mehr und er wisse nicht, wohin er gehen soll,

D-2670/2011 dass er zudem geltend macht, im Falle einer Rückführung nach Somalia oder nach Kenia werde er vermutlich nicht überleben, da ihm dort vermutlich eine Bestrafung mit jahrelanger Haft drohe, dass diese Vorbringen aufgrund der vorliegenden Akten jedoch als blosse Schutzbehauptungen zu erkennen sind, dass sich im Falle von Somalia der Wegweisungsvollzug – wie vom BFM zu Recht erwogen – nicht in jedem Falle als unzumutbar erweist, sondern je nach Herkunftsort unterschiedlich zu beurteilen ist, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die Frage der tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers – obwohl an sich von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges – in vorliegender Sache letztlich offen bleiben kann, da es nicht Sache der Asylbehörden ist, bei unsicheren oder irreführenden Angaben der betroffenen Person nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen bezogen auf einen hypothetischen Herkunftsort zu forschen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1, E. 3.2.2., S. 5, zweiter Absatz), dass der Beschwerdeführer insofern die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der klar erkennbaren Verheimlichung seiner tatsächlichen Herkunft respektive seines tatsächlichen Aufenthaltsortes während der letzten Jahre zu tragen hat, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (vgl. dazu auch Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos

D-2670/2011 geworden ist, wie auch die vorerwähnten Anträge betreffend den Erlass diverser prozessleitender Anordnungen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, womit dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2670/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um anwaltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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