Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-267/2023
Urteil v o m 1 8 . April 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.
Parteien
A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Elena Liechti, AsyLex, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2023 / N (…).
D-267/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 15. September 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch registriert worden war. C. Ein vom SEM am 22. September 2022 an die kroatischen Behörden übermitteltes Rückübernahmeersuchen wurde von der Vorinstanz am 5. Oktober 2022 revoziert. D. Am 5. Oktober 2022 fand – im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung – das sogenannte Dublin-Gespräch statt, anlässlich welchem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung seines Asylgesuchs und zu einer Rückkehr dorthin gewährt wurde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe etwa sieben Mal versucht, von Bosnien und Herzegowina nach Kroatien zu gelangen. Beim dritten Versuch sei er zusammen mit anderen von kroatischen Polizisten in ein Auto geladen worden, wobei er getreten worden sei. Ansonsten sei ihm persönlich bei den Einreiseversuchen nichts weiter passiert, da es ihm immer gelungen sei, der kroatischen Polizei zu entkommen. Am 15. September 2022 sei es ihm gelungen, definitiv nach Kroatien zu gelangen. Er sei festgenommen und in eine Polizeizentrale gebracht worden. Er sei gefragt worden, ob er um Asyl ersuchen wolle, was er verneint habe. Am darauffolgenden Tag – er habe in der Polizeizentrale ohne Matratze auf dem Boden schlafen müssen und habe nicht einmal etwas zu Essen erhalten – sei er aufgefordert worden, ein Blatt auszufüllen, welches er nicht verstanden habe. Er habe sich deshalb geweigert, das Blatt auszufüllen, habe aber seine Fingerabdrücke hinterlassen müssen. Dann habe er die schriftliche Aufforderung erhalten, Kroatien innerhalb von sieben Tagen zu verlassen. Er wolle nicht nach Kroatien zurück, weil er wie ein Tier behandelt und geschlagen worden sei und ihm keine medizinischen Leistungen gewährt
D-267/2023 worden seien. Ausserdem würden in Kroatien Menschen nach Bosnien und Herzegowina zurückgeführt, ohne dass auf ihre Situation Rücksicht genommen werde. Weitergehend wird auf das Protokoll und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. E. Ebenfalls am 5. Oktober 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Gesuch wurde am 6. Dezember 2022 entsprochen. F. Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 – eröffnet am 10. Januar 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Mit Schreiben vom 10. Januar 2023 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. H. Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung – gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuwei-
D-267/2023 sen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Am 18. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2023 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich im Urteilszeitpunkt – angesichts des kürzlich ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 (zur
D-267/2023 Publikation als Referenzurteil vorgesehen) – um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Vorab ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt – entgegen der entsprechenden Rüge in der Rechtsmitteleingabe – richtig und vollständig festgestellt hat. Allein der Umstand, dass es in seiner Länderpraxis hinsichtlich der Situation für Dublin-Rückkehrer in Kroatien zu einer anderen Schlussfolgerung als der Beschwerdeführer gelangt, stellt noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Angesichts des in E. 7.4 nachfolgend Ausgeführten musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, Abklärungen zum gesundheitlichen (insb. psychischen) Zustand des Beschwerdeführers (inkl. Zugang zur benötigen Behandlung in Kroatien) durchzuführen. Auch hinsichtlich der Frage, ob ihm in Kroatien ohne vorherige Anhörung eine Rückführung in den Kongo droht, sind angesichts der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 6.3 und 7.2 f.) keine weiteren Abklärungen vorzunehmen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
D-267/2023 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, Seeoder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. Der Beschwerdeführer wurde laut Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank am 15. September 2022 in Kroatien aufgegriffen sowie daktyloskopisch registriert. Die kroatischen Behörden stimmten sodann seiner Aufnahme am 6. Dezember 2022 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich – unabhängig ob in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 oder Abs. 7 Dublin-III-VO – gegeben, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird.
D-267/2023 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystems Kroatiens geltend und fordert mithin die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 6.3 Im kürzlich ergangenen und zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht – unter Berücksichtigung der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden – die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take-Charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take-Back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5). 6.4 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen und erweist sich eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt.
D-267/2023 7. 7.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 7.2 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass gewisse Ausführungen in der Beschwerde zu angeblich erlittenen Gewalterfahrungen in Kroatien (insb. stets [massiv] gewaltvolles Vorgehen der kroatischen Behörden, wobei der Beschwerdeführer eine langwierige Verletzung am linken Arm erlitten haben soll) in den vorinstanzlichen Akten keine Stütze finden und daher als unglaubhaft zu bezeichnen sind. Auch ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs keine Hinweise darauf, dass ihm die Einreise nach Kroatien erst mithilfe der Notlüge, er sei aus Burundi, gelungen sein soll und er mithin – wie in der Beschwerde behauptet – aufgrund von rassistischen Motiven nach Bosnien und Herzegowina "zurückgepusht" wurde. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der vom Beschwerdeführer während des Dublin-Gesprächs geschilderten Erlebnisse ([einmalige] Gewalterfahrung, Miterleben von Gewaltanwendung gegenüber anderen Migranten, Wegnahme der Mobiltelefone, [sonstige] Situation sowie Vorgehen der kroatischen Behörden im Polizeizentrum) und den in der Beschwerde gemachten generellen Ausführungen nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag indessen mit seinen Vorbringen zu seinen Erlebnissen in Kroatien (auch mit der Behauptung in der Beschwerde, wonach er nach seiner Freilassung im Regen ausgesetzt worden sein soll) nicht darzutun, dass er dort – nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat – kein faires Asylverfahren erhalten würde und er ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seinen ersten (illegalen) Einreisen nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
D-267/2023 Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 7.4 Soweit die Rechtsvertreterin in der Beschwerde auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Gefahr einer Retraumatisierung hinweist, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden, ist festzuhalten, dass ihre entsprechenden Ausführungen (vgl. Beschwerde Ziff. 28 ff.) reine Hypothesen darstellen, die darüber hinaus zumindest teilweise auf einem unglaubhaften Sachverhalt (vgl. E. 7.2 vorstehend) basieren. Den Akten lassen sich sodann keinerlei Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer psychische Probleme hat (vgl. Akten SEM […]-18/3 S. 2), geschweige denn (dringend) auf eine psychiatrische Behandlung angewiesen wäre. Allfällig bestehende psychische Leiden wären im Übrigen bei Bedarf in Kroatien behandelbar, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. ebenda S. 7). 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ersichtlich sind. Daran vermögen die weiteren Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 8. Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
D-267/2023 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da keine Konstellation im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV1 vorliegt, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-267/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
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