Abtei lung IV D-2657/2007 gar/geg {T 0/2} Urteil vom 12. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Richter Schürch, Richterin Cotting-Schalch Gerichtsschreiber Geisser A._______, China, B._______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 14. März 2007 i. S. Asyl und Wegweisung / C._______, Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2007 im D._______ vorsprach, - ohne ein zur Identifikation genügendes Papier vorzuweisen - die rubrizierten Angaben zu ihrer Person machte und um Asyl nachsuchte, dass sie zu dessen Begründung anlässlich der Empfangszentrumbefragung vom 12. Februar 2007 im Wesentlichen geltend machte, sie sei tibetischer Ethnie, habe bis im Jahre 2002 in E._______ (Provinz F._______, Tibet) gelebt, wohin sie nach einem zwischenzeitlichen, rund vierjährigen Aufenthalt in Indien im Jahre 2006 erneut zurückgekehrt sei, dass die chinesische Polizei bei ihr zuhause anlässlich einer Hausdurchsuchung ein Gebetsbuch und ein Foto von Dalai Lama entdeckt habe, weshalb sie in der Folge mehrmals verhört und des In-Umlauf-Bringens entsprechender Gegenstände beschuldigt worden sei, dass sie - nachdem die Polizei ein Paket religiös-buddhistischen Inhalts, welches ihr eine Freundin aus Indien geschickt habe, beschlagnahmt habe - ihre Heimat aus Furcht vor Verfolgung verlassen habe und über Nepal sowie ihr unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen am 22. Januar 2007 in die Schweiz eingereist sei, dass Abklärungen des BFM indessen ergaben, dass der Beschwerdeführerin unter anderem am 7. Dezember 2006 von der Schweizerischen Botschaft in New Delhi, gestützt auf ein indisches Identitätsdokument für Flüchtlinge ein Einreisevisum ausgestellt worden war, lautend auf die rubrizierten Angaben und gültig bis zum 28. Februar 2007, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2007 zu den Abklärungsresultaten sowie ihrem Aufenthalt in Indien das rechtliche Gehör gewährte, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Gelegenheit die Richtigkeit der Abklärungsergebnisse sowie die diesbezügliche Unwahrheit ihrer Vorbringen anlässlich der Empfangszentrumbefragung bestätigte und ausführte, sie habe seit ihrem neunten Lebensjahr bis zur zwischenzeitlichen Rückkehr in ihre Heimat im April 2006 und zuletzt seit Oktober 2006 in Indien gelebt, dass es für sie aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen aber sehr schwierig sei, in Indien zu leben, zumal die Bezahlung schlecht sei und sie dort keine Verwandten habe, dass die Beschwerdeführerin am 4. März 2007 das von der Vorinstanz einverlangte indische "Identity Certificate" im Original zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2007 - gleichentags eröffnet - gestützt auf Art. 52 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und ihre Wegweisung sowie den Vollzug nach Indien anordnete, dass die Vorinstanz dabei im Kern festhielt, die Beschwerdeführerin sei im Besitze eines "Identity Certificate" der indischen Regierung und verfüge somit in Indien über einen Aufenthaltsstatus,
3 dass sie mit diesem Reisedokument nach Indien zurückkehren könne, dass die indische Regierung zudem selbst sich illegal in Indien aufhaltende tibetische Flüchtlinge nicht nach China zurückschaffe, dass die Beschwerdeführerin zu einer Rückkehr nach Indien ausser, dass sie dort schlecht bezahlt werde und keine Verwandten habe, keine weiteren, gegen eine Rückkehr nach Indien sprechenden Gründe geltend gemacht habe, dass es ihr indessen (in Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Auskommens in Indien) zuzumuten sei, dorthin zurückzukehren, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 52 Abs. 1 AsylG somit erfüllt seien, weshalb die Beschwerdeführerin nach Indien zurückkehren könne und auf eine Prüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft zu verzichten sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. April 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass sie darin beantragte, die Verfügung des Bundesamtes sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass sie in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) stellte sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte und sinngemäss beantragte, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass sie in ihrer Beschwerdeschrift den Erwägungen des BFM im Wesentlichen entgegenhielt, dass sie im Jahre 1979 geboren worden sei, ihr indisches "Identity Certificate", welches auf das Geburtsjahr 1980 laute, demnach auf Falschangaben beruhe und somit gar nicht gültig sei, dass das "Indian Registration Certificate for Tibetans", welches zum Erhalt des "Identity Certificate" erforderlich sei, alle sechs Monate erneuert werden müsse, sie jedoch wegen ihrer langen (Ausland)-abwesenheit diesen Termin verpasst habe und somit für Indien keine Aufenthaltsbewilligung mehr bekomme, dass sie in Indien keine Verwandten oder nahen Bezugspersonen habe und ihr Gehalt gerade mal ausreiche, um die monatlichen Ausgaben an Nahrung, Unterkunft und Kleidung zu decken, dass sie als Beweismittel diverse Dokumente (je in Kopie) betreffend ihre Personalien, ihren Geburtsort in China und ihrer Schulzeit in Indien, einen Bericht zu dem ihrem Vater in China widerfahrenen Schicksal sowie Personenfotos zu den Akten reichte, dass sie ferner im Original einen Ausweis - ausgestellt von der Sicherheitsbehörde der Stadt G._______ (China) - zu den Akten reichte, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 23. April 2007 feststellte, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies,
4 dass er der Beschwerdeführerin gleichzeitig eine Frist bis zum 8. Mai 2007 ansetzte, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 7. Mai 2007 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG), dass Asylbewerber - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 23. April 2007 festgestellt - den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 Abs. 1 AsylG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass demzufolge auf das sinngemässe Begehren, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass der Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch das Dispositiv der vorerwähnten Verfügung vom 14. März 2007 definiert wird, in welchem das BFM lediglich verbindlich festhält, das Asylgesuch werde gemäss Art. 52 Abs. 1 AsylG abgelehnt, und es gleichzeitig auf eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (in Bezug auf China) verzichtet hat, dass sich die Beschwerdeführerin an diesem Anfechtungsgegenstand zu orientieren hat und den Streitgegenstand nur in dessen Rahmen festlegen kann (CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Hauptbegehrens unter anderem die Aufhebung des Entscheids des BFM und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt, dass vorliegend der Anfechtungsgegenstand nur insoweit identisch mit dem Streitgegenstand ist (vgl. BGE 110 V 51 E. 3c), als die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 14. März 2007 (Ablehnung des Asylgesuchs in Anwendung von Art. 52 Abs. 1 AsylG) verlangt, dass hingegen eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes über das Anfechtungsobjekt hinaus vorliegt (vgl. AUER, a.a.O., S. 63) insoweit die Beschwerdeführerin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt, dass sich die Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig erweist und insoweit aus diesem Grund darauf nicht einzutreten ist,
5 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG einer Person, die sich in der Schweiz befindet, in der Regel kein Asyl gewährt wird, falls sie sich vor ihrer Einreise einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hat, in den sie zurückkehren kann, dass die Vorinstanz nach Durchsicht der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, die genannten Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, dass ein Aufenthalt von einiger Zeit in der Regel ein Aufenthalt von mindestens zwanzig Tagen bedeutet (vgl. Art. 40 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 24 S. 211 E. 5baa m.w.H.), eine Voraussetzung, welche die Beschwerdeführerin in Bezug auf Indien unbestritten erfüllt, dass bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin nach Indien zurückkehren kann, gemäss Praxis der ARK, die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung hat, insbesondere die Zumutbarkeit und Möglichkeit einer Rückkehr näher zu prüfen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 5), dass von der Möglichkeit einer Rückkehr in einen Drittstaat mit Blick auf Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG dann auszugehen ist, wenn die Rückkehr rechtmässig erfolgen kann, die asylsuchende Person im Drittstaat vor Verfolgung sowie Rückschiebung in den Verfolgerstaat geschützt ist und die Gelegenheit hat, dort eine Bewilligung für dauernden Aufenthalt zu erlangen (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Auflage, Bern und Stuttgart, 1991, S. 156; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 4 E. 6d), dass in casu den Akten ein von Indien ausgestelltes "Identity Certificate" (im Original) beiliegt, lautend auf die Beschwerdeführerin und mit einer Geltungsdauer bis zum 20. Mai 2013, dessen Gültigkeit entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht in Frage steht, zumal die Beschwerdeführerin mit diesem Dokument - wie aus dem Ausweis ersichtlich - im Februar und Dezember 2006 die indischen Grenzkontrollen passiert hat, dass dieses Dokument sowohl die Erlaubnis zur Rückkehr nach Indien als auch eine anschliessende einjährige Aufenthaltsbewilligung ausweist (vgl. daselbst Stempelung des regionalen Passbüros New Delhi: "No objection to return to India provided [...] Permitted to stay upto one year from the date of return to India"), dass damit keine Einwände gegen eine Rückkehr nach Indien bestehen und davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin dort über eine jährlich erneuerbare Aufenthaltsbewilligung verfügen wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.2 S. 10 m.w.H.), dass im Sinne der zitierten Rechtsprechung unter den gegeben Voraussetzungen eine
6 Missachtung des "Non-refoulement" in Form einer Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China auszuschliessen ist, und eine zwischenzeitliche Rückkehr in ihre Heimat im Jahre 2006 auf freiwilliger Basis - und nicht etwa als Folge einer behördlichen Ausweisung aus Indien - erfolgte (A 1, S. 5), dass sich schliesslich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, der Beschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene Strafe oder Behandlung, dass den protokollierten Angaben der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Indien sodann zu entnehmen ist, diese habe den grössten Teil ihres Lebens und zuletzt in Indien verbracht (vgl. A 14, S. 2), dementsprechend von einer dortigen Sozialisierung auszugehen ist, dass die junge sowie gesunde Beschwerdeführerin mit Hochschulabschluss ihren Lebensunterhalt in Indien seit einiger Zeit selbständig bestritten hat (vgl. A 14, S. 2; vgl. auch Beschwerdeeingabe S. 5), dass nach dem Gesagten sowohl von der Möglichkeit als auch der Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Indien auszugehen ist, womit die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, dass damit der relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu betrachten und auf die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht weiter einzugehen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 S. 84), dass bei Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den Herkunftsstaat verzichtet werden kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 2 E. 3 S. 8 zu Art. 6 Abs. 1 aAsylG, welcher Art. 52 Abs. 1 AsylG entspricht; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 4), dass das Bundesamt demzufolge das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG sowie ohne Prüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf China abgelehnt hat und mithin neben den entsprechenden Vorbringen in den Befragungsprotokollen auf die in der Rechtsmitteleingabe zusätzlich geltend gemachten Nachfluchtgründe wegen illegaler Ausreise aus China im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6 S. 10), dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Indien auszugehen ist und sich eine weitere Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
7 der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20] erübrigt, dass somit keine Wegweisungshindernisse einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Indien vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Indien zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 7. Mai 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Beweismittel [Bestätigung des H._______]; über die Herausgabe der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel entscheidet das BFM auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (Ref.-Nr. I._______) - das Migrationsamt des Kantons Aargau (Beilagen: "Identity Certificate" Nr. J._______, Ausweis Nr. K._______ ausgestellt von der Sicherheitsbehörde der Stadt L._______) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand am: