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Bundesverwaltungsgericht 04.07.2022 D-2655/2022

4 luglio 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,669 parole·~8 min·2

Riassunto

Erlöschen des Asyls | Erlöschen des Asyls; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2655/2022

Urteil v o m 4 . Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Mohammad Abdelwahab, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Erlöschen des Asyls; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2022 / N (…).

D-2655/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 13. Februar 2017 die Flüchtlingseigenschaft von A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) anerkannte und ihm in der Schweiz Asyl gewährte, dass der Beschwerdeführer durch das (…) am 28. August 2020 wegen Schändung (Art. 191 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) sowie wegen Übertretung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 und Art. 19 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.121]) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt wurde, dass gleichzeitig ein Landesverweis gemäss Art. 66a StGB von sieben Jahren angeordnet wurde, dass das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, dass das SEM am 28. Februar 2022 und am 1. April 2022 dem Beschwerdeführer mitteilte, es erachte die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) betreffend das Erlöschen des Asyls als erfüllt und beabsichtige, eine entsprechende Feststellungsverfügung zu erlassen, wonach das ihm in der Schweiz gewährte Asyl erloschen sei, dass er jeweils zugleich aufgefordert wurde, sich hierzu schriftlich zu äussern, mit letztmaliger Frist bis zum 18. März 2022, dass der Beschwerdeführer die Fristen für eine Stellungnahme ungenutzt verstreichen liess, dass das SEM mit am 23. Mai 2022 eröffneter Verfügung vom 17. Mai 2022 gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG feststellte, das dem Beschwerdeführer in der Schweiz gewährte Asyl sei erloschen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2022 (Datum des Poststempels) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,

D-2655/2022 dass er darin in materieller Hinsicht beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und dem Verfahren seien die Strafakten des (…) beizuziehen, jedenfalls sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, subeventualiter sei die Sache zwecks Vornahme von weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und subsubeventualiter sei infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und sein Rechtsstatus sei bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens unverändert beizubehalten, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Juni 2022 in elektronischer Form vorlagen, dass das Gericht den Eingang der Beschwerde gleichentags schriftlich bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 [VwVG; SR 172.021]) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-2655/2022 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit der nachfolgenden Einschränkungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die angefochtene Verfügung auf die Feststellung des Erlöschens des Asyls beschränkt, dass dem Beschwerdeführer durch das SEM am 28. Februar 2022 und am 1. April 2022 ausdrücklich mitgeteilt wurde, ein Erlöschen des Asyls führe nicht zur Aberkennung seines Flüchtlingsstatus, dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, weshalb auf diesbezügliche Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist, dass auch der Umstand, dass die Bewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 61 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) erloschen ist, ebenfalls nicht Prozessgegenstand ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit der Beschwerde eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Begründungspflicht gerügt wurden, dass zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Vorinstanz habe sich nicht zum Vollzug der Wegweisung geäussert, sie habe keine weiteren Abklärungen zur aktuellen Gefährdungslage vorgenommen und sei in ihrer Begründung auch nicht näher darauf eingegangen,

D-2655/2022 dass sich die Beurteilung dieser formellen Rügen angesichts der vorhergehenden Erwägungen zum Prozessgegenstand erübrigt und keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Abklärung sowie zum neuen Entscheid zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag (Rechtsbegehren 3 der Beschwerde) abzuweisen ist, dass gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn eine Landesverweisung – unter anderem – nach Art. 66a StGB rechtskräftig geworden ist, dass sich aus dem schweizerischen Strafregister entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des (…) vom 28. August 2020 gestützt auf Art. 66a StGB für die Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen wurde, dass das genannte Urteil gemäss Auszug aus dem Strafregister mit gleichem Datum in Rechtskraft erwachsen ist, dass folglich die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erlöschen des Asyls im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG erfüllt sind, dass der Beschwerdeführer nicht in Frage stellte, dass die durch Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG statuierten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dass er demgegenüber geltend machte, gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB könne in bestimmten Härtefällen ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden, und gemäss Art. 66d StGB könne der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB aufgeschoben werden, wenn es sich bei der betroffenen Person um einen von der Schweiz anerkannten Flüchtling handle, dass in diesem Zusammenhang vorgebracht wurde, als anerkannter Flüchtling sei der Beschwerdeführer durch das völkerrechtlich zwingende Gebot des Non-Refoulements, die Bestimmungen des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und durch weitere rechtliche Normierungen geschützt,

D-2655/2022 dass mit der Beschwerdeschrift Gesichtspunkte geltend gemacht wurden, deren Beurteilung entweder in den Kompetenzbereich der strafrechtlich und allenfalls ausländerrechtlich zuständigen Behörden fallen würden oder welche Rechtsfragen betreffen (in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Durchführbarkeit eines allfälligen Vollzugs der Landesverweisung oder einer ausländerrechtlichen Wegweisung), die ausserhalb des Gegenstands des vorliegenden Verfahrens (Erlöschen des Asyls) liegen, dass die Beschwerdeschrift folglich keinerlei Vorbringen enthält, welche die Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in Frage stellen könnten, in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG sei auf das Erlöschen des Asyls des Beschwerdeführers zu schliessen, dass nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich bei dieser Sachlage aus den Strafakten des (…) diesbezüglich relevante Erkenntnisse ergeben könnten, weshalb auf den Beizug der Strafakten zu verzichten ist und der entsprechende Antrag (vgl. Rechtsbegehren 1 der Beschwerde) abzuweisen ist (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BVGE 2008/24 E. 7.2), dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2655/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Das Gesuch, es seien die Strafakten des (…) beizuziehen, wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Chiara Piras Kathrin Rohrer

Versand:

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