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Bundesverwaltungsgericht 22.08.2018 D-2654/2017

22 agosto 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,236 parole·~16 min·6

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. April 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2654/2017

Urteil v o m 2 2 . August 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. April 2017 / N (…).

D-2654/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie – suchte am 1. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Auf dem Personalienblatt des Empfangs- und Verfahrenszentrum gab er als Geburtsdatum den (…) an. Das SEM veranlasste daraufhin beim Spital (…) eine Handknochenanalyse, welche mit Befund vom 6. August 2015 ein Skelettalter von (…) Jahren ergab. C. Am 18. August 2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zur Person (BzP) summarisch befragt und zum Befund der Handknochenanalyse angehört. In der Folge wurde das angegebene Geburtsdatum beibehalten und der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger dem Kanton B._______ zugewiesen, in dem ein Onkel wohnt (N […]). D. In der (BzP) am 18. August 2015 sowie in der einlässlichen Anhörung am 19. Mai 2016 gab der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund an, er sei in C._______ oder D._______, Zoba E._______, geboren. Er habe dort bis zur zweiten Klasse bei seinen Grosseltern mütterlicherseits gelebt und die Schule besucht. Danach sei er mit seiner Mutter und den Geschwistern in F._______ gewesen, ohne die Schule zu besuchen. Einige Monate später bzw. im Jahr 2006 sei seine Familie nach G._______ gezogen. Dort habe er den Schulbesuch wieder aufgenommen und sei bis zur vierten beziehungsweise sechsten Klasse in die Schule gegangen. Später habe er die Schule abgebrochen und bis zur Ausreise die Tiere der Familie in der Umgebung von G._______ gehütet. Er habe sich aber auch immer wieder längere Zeit bei seinen Grosseltern in C._______/D._______ aufgehalten, weil er sich mit seinem älteren Bruder H._______ nicht so gut verstanden habe, beziehungsweise um seinen Grosseltern zu helfen. Sein Bruder H._______ habe dann ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten und Eritrea verlassen. Letzterer habe ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt (am 29. Juli 2014, vgl. N (…), Beschwerdedossier D-2602/2017). Sein Vater sei beim Militär und daher selten zuhause gewesen. Seine Mutter, seine beiden Schwestern sowie sein jüngerer Bruder lebten weiterhin in G._______.

D-2654/2017 Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, wegen seines Bruders H._______ (vgl. Urteil D-2602/2017 vom 22. August 2017), der den Nationaldienst verweigert habe, inhaftiert worden zu sein, nach einem ersten Ausreiseversuch inhaftiert worden und dann erneut beziehungsweise nur einmal illegal ausgereist, ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten zu haben und beziehungsweise oder bei Razzien registriert worden zu sein. Weiter habe er aufgrund der schwierigen Lebensumstände die Schule abbrechen müssen. Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweis- oder Identitätspapiere zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 leitete das für unbegleitete Minderjährige zuständige Amt für (…) des Kantons C._______ der Vorinstanz die Kopie einer Identitätskarte (Nr. […]) weiter. Anlässlich der Anhörung am 19. Mai 2016 gab der Beschwerdeführer an, dass es sich dabei um jene seiner Mutter handle. F. Am 28. Juni 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sowie seinem Bruder H._______ (Urteil D-2602/2017) aufgrund von Widersprüchen in ihren jeweiligen Aussagen das rechtliche Gehör. Dabei machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, psychische Probleme zu haben, beziehungsweise bei grossem Ärger Anfälle erlitten zu haben, welche ihn zu Boden fallen liessen. In der Schweiz habe er solche Anfälle auch schon gehabt und sei einmal mit der Ambulanz in ein Spital gebracht worden. Er weigere sich aber, zum Arzt zu gehen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde er aufgefordert, bis am 12. Juli 2016 einen ärztlichen Bericht zu dem erwähnten Vorfall in der Schweiz einzureichen, bei dem er ins Spital gebracht worden sei. G. Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 teilte der Bruder H._______ mit, dass in Kürze ein ärztlicher Bericht des (…)spitals (…) eingereicht würde. H. Mit Schreiben vom 9. November 2016 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, bis am 30. November 2016 einen ärztlichen Bericht einzureichen.

D-2654/2017 I. Mit Schreiben vom 14. März 2017 übersandte das (…)spital C._______, Klinik für (…), zwei ärztliche Berichte, ausgestellt am 12. Mai 2016 und am 11. Juli 2016, mit dem Hinweis, dass diese Berichte bereits einmal zugestellt worden seien. Aus den Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2016 aufgrund eines Anfalls in das Spital eingeliefert worden sei und der Verdacht auf einen generalisierten epileptischen Anfall bestehe. Für eine definitive Beurteilung seien aber weitere Abklärungen nötig. Der Beschwerdeführer habe auf eine Medikation verzichtet. J. Mit Verfügung vom 6. April 2017 – eröffnet am 8. April 2017 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. Mai 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die Verfügung sei im Punkt 3 aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Ausländer zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte ihn zur Nachreichung einer Unterstützungsbestätigung auf, verbunden mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Mit Schreiben vom 26. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten.

D-2654/2017 N. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die am 8. Mai 2017 eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung. Prozessgegenstand bilden – entsprechend den Beschwerdevorbringen – vorliegend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug, während die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung seines Asylgesuchs (Dispositivziffern 1 und 2) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), da bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergesetzes zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 112 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 49 VwVG umfassen die zulässigen Rügen die Verletzung des Bundesrechts, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit.

D-2654/2017 4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde mit dem Beschwerdeverfahren des Bruders H._______ (D-2602/2017) koordiniert. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, nachdem die Asylvorbringen nicht glaubhaft gemacht beziehungsweise nicht asylrelevant seien, sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen, sein Asylgesuch sei abzulehnen und er sei zur Ausreise verpflichtet. Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung könne aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers und der Aktenlage im Verfahren seines Bruders angenommen werden, dass er ursprünglich aus Eritrea stamme und sich dort über einen gewissen Zeitraum aufgehalten habe, das Land aber zu einem viel früheren Zeitpunkt, als von ihm geltend gemacht, verlassen habe. Den Akten liessen sich aber keine Anhaltspunkte entnehmen, die den Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich machten. Insbesondere lasse weder die allgemeine Lage in Eritrea noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers (jung, Schulbildung, grosses familiäres Beziehungsnetz, Vieh im Familienbesitz, um das er sich gekümmert habe) auf eine konkrete Gefährdung bei Rückkehr schliessen. Soweit er geltend mache, psychische Probleme beziehungsweise Anfälle zu haben, sei er deswegen im Heimatland nie in medizinscher Behandlung gewesen. Er könne sich nicht einmal an den letzten Anfall in Eritrea erinnern. Die eingereichten ärztlichen Berichte bestätigten die Einlieferung ins Spital aufgrund eines Anfalls in der Schweiz, wobei der Verdacht auf einen generalisierten epileptischen Anfall bestehe. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine medizinische Behandlung abgelehnt und verweigere sich weiteren medizinisch notwendigen Abklärungen, weshalb auch aus gesundheitlichen Gründen nichts gegen eine Rückkehr nach Eritrea spreche. 5.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegen, er sei im wehrdienstfähigen Alter und würde bei einer Rückkehr nach Eritrea – wenn nicht wegen illegaler Ausreise inhaftiert – mit Sicherheit sofort rekrutiert und in den Militärdienst eingezogen. Unter Bezug auf einen Länderbericht des UNO-Menschenrechtsrates, ein Urteil des britischen Upper Tribunal vom 11. Oktober 2016 sowie einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 4 EMRK stelle dieser Zwang zum Militärdienst in Eritrea, wie er sich derzeit gestalte, eine Verletzung von Art. 3 sowie Art. 4 Abs. 2 EMRK dar. Seine Wegweisung sei daher unzulässig oder zumindest unzumutbar.

D-2654/2017 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 7.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig anzusehen.

D-2654/2017 7.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.1). Nachdem das Gericht im genannten Urteil festhielt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu Urteil E-5022/2017 E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 7.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 7.1.2.3). 7.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 7.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.1). Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil

D-2654/2017 beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 7.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 7.1.2.2). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.8). 7.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-2654/2017 7.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (Urteil D-2311/2016 E. 17.2). 7.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexueller Übergriffen betroffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (Urteil D-2311/2016 E. 17.2). Im Fall des Beschwerdeführers liegen keine solchen besonderen Umstände vor. Im Gegenteil ist er jung, verfügt über eine gewisse Schulbildung und ein familiäres Beziehungsnetz. Auch seine gesundheitlichen Vorbringen betreffend psychische Probleme und Anfälle sind nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen. Er verweigert sich selber medizinischen Abklärungen sowie einer Medikation in der Schweiz, ohne dass sich sein Gesundheitszustand gravierend verschlechtert hätte, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er auf medizinische Unterstützung in Eritrea angewiesen wäre oder sie überhaupt in Anspruch nehmen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auch auf die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz verwiesen werden, der sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. E. 5.1).

D-2654/2017 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Beschwerdeeingabe ersuchte er jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren erschienen im Zeitpunkt der Beschwerde, welche vor den erwähnten Referenzurteilen D-2311/2016 und E-5022/2017 eingereicht wurde, nicht von vornherein aussichtslos. Zudem konnte er zwischenzeitlich seine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG durch Einreichung einer Unterstützungsbestätigung belegen, weshalb das Gesuch gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten erhoben werden. (Dispositiv nächste Seite)

D-2654/2017 D-2654/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

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