Abtei lung IV D-2652/2007 law/wic {T 0/2} Urteil vom 12. Juni 2007 Mitwirkung: Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin), Richter Walter Lang (Instruktionsrichter), Richter Daniel Schmid, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Gérald Bovier Gerichtsschreiberin Corinne Krüger A._______, geboren _______, alias A._______, geboren _______, alias A._______, geboren _______, Guinea, wohnhaft _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 3. April 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein muslimischer Djahanke mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im Juni 2005 und reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle von Italien her kommend am 27. Juni 2005 in die Schweiz ein, wo er am 4. Juli 2005 um Asyl nachsuchte. Am 19. Juli 2005 wurde er im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und zu seinen Ausreisegründen befragt. B. Das BFM trat mit Verfügung vom 25. August 2005 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 31. August 2005 hiess die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 4. Dezember 2006 gut; sie hob die Verfügung vom 25. August 2005 auf und wies das Verfahren zu neuer Entscheidung an das BFM zurück. D. Am 20. März 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre (...) geboren. Er stamme ursprünglich aus C._______, habe jedoch seit fünf Jahren in A._______ gelebt, wo er zuletzt während etwa eines Jahres bei einem Chauffeur als Beifahrer gearbeitet habe. An einem Tag im April 2005 habe er das Auto seines Lehrmeisters gefahren und dabei einen Unfall verursacht, bei dem drei Personen getötet und mehrere verletzt worden seien. Deswegen sei er verhaftet und in ein Gefängnis überführt worden. Sein Lehrmeister sei wegen dieser Sache ebenfalls inhaftiert und im Gefängnis getötet worden. Nachdem er einige Tage im Gefängnis gewesen sei, sei dieses gestürmt und zerstört worden, weshalb er habe flüchten können. Anschliessend habe er sich in einer Moschee versteckt gehalten und dort von verschiedenen Leuten Geld erhalten, dank dem er sein Heimatland habe verlassen können. Er könne nicht mehr dorthin zurückkehren, weil er fürchte, von Angehörigen der Unfallopfer getötet zu werden. E. Mit Verfügung vom 3. April 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretensentscheides hielt das BFM zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, erfülle überdies die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, F. Mit Beschwerde vom 13. April 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 3. April 2007 aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung des Bundesamtes für Migration aufzuheben und die vorinstanzliche Be-
3 hörde anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Am 17. April 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des kantonalen Sozialdienstes zu den Akten. H. Am 26. April 2007 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und das ihm nach Art. 42 Abs. 1 AsylG von Gesetztes wegen zustehende Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]. 2. Das BFM ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG nicht eingetreten. Gemäss Art. 108a AsylG beträgt die Frist für die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide nach den Art. 32-34 AsylG fünf Arbeitstage. 2.1 Die angefochtene Verfügung vom 3. April 2007 wurde vom BFM mittels "Einschreiben mit Rückschein" an die Wohnadresse des Beschwerdeführers versandt (Ausgangsstempel: 3. April 2007). Der Rückschein, mit welchem der Beschwerdeführer den Empfang der Verfügung bestätigte, liegt nicht in den Akten des BFM. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Eingabe vom 13. April 2007 jedoch, die angefochtene Verfügung sei ihm am 4. April 2007 zugestellt worden. Dies deckt sich mit den Zustellinformation der Schweizerischen Post (Track & Trace), worin festgehalten wird, die fragliche Postsendung sei am 4. April 2007 in (...) abgeholt worden. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 4. April 2007 eröffnet worden ist. 2.2 Der Beschwerdeführer übergab die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM am Freitag, 13. April 2007 (Poststempel), in Aarau der Post zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde demnach neun Kalendertage nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung eingereicht. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen eingehalten ist.
4 3. 3.1 Art. 108a AsylG ist durch Ziffer I 2 des Bundesgesetzes über das Entlastungsprogramm 2003 für den Bundeshaushalt (EP 03) auf den 1. April 2004 in Kraft gesetzt worden (AS 2004 1633 1647). Mit der Einführung einer fünftägigen Beschwerdefrist gegen Nichteintretensentscheide wollte der Gesetzgeber die vormals geltende Regelung, gemäss welcher das Bundesamt mit dem Nichteintretensentscheid den sofortigen Vollzug der Wegweisung anordnen und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen konnte, mit der als völkerrechtwidrig kritisierten Folge, dass der Beschwerdeführer faktisch gezwungen war, bei der Beschwerdeinstanz innert 24 Stunden ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einzureichen, da er andernfalls die Ausschaffung riskierte, neu konzipieren. Die asylsuchende Person sollte gegen Nichteintretensentscheide neu innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde einreichen können; der Beschwerde sollte zudem neu aufschiebende Wirkung zukommen, das Verfahren aber gleichzeitig durch die kurze fünftägige Beschwerdefrist beschleunigt werden (BBl 2002 6851 f. 6904 6931 sowie BBl 2003 5758 f.). 3.2 Die Beschwerdefrist von Art. 108a AsylG ist nicht nach Kalendertagen, sondern nach Arbeitstagen bemessen. Der asylsuchenden Person stehen somit für die Erhebung der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid volle fünf Arbeitsbzw. Werktage zur Verfügung. Da mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht ohne weiteres klar ist, welche Kalendertage bei der Berechnung der Frist nicht als Arbeitstage im Sinne von Art. 108a AsylG zu gelten haben, hat der Bundesrat die Frage aus Gründen der Rechtssicherheit in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission vom 11. August 1999 [VOARK, AS 1999 2413] in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 24. März 2004 (AS 2004 1659) geregelt und die nämliche Bestimmung gleichzeitig mit Art. 108a AsylG in der Fassung gemäss Ziff. 1.2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 auf den 1. April 2004 in Kraft gesetzt (AS 2004 1633 1647). Er hat sich dabei an der Regelung in Art. 20 Abs. 3 VwVG orientiert und in Art. 23 Abs. 3 VOARK bestimmt, dass bei der Berechnung der Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide Samstage, Sonntage, Feiertage des Bundes sowie nach kantonalem Recht am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters anerkannte Feiertage nicht als Arbeitstage gelten (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.). Im Hinblick auf die am 1. Januar 2007 erfolgende Ablösung der Schweizerischen Asylrekurskommission als Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet des Asylrechts durch das Bundesverwaltungsgericht hat der Bundesrat die VOARK inzwischen aufgehoben (vgl. Verordnung über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege Ziff. 1 vom 8. November 2006; AS 2006 4705). Art. 23 Abs. 3 VOARK ist somit formell nicht mehr in Kraft. 3.3 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht ungeachtet dessen kein Grund, die Praxis zu ändern beziehungsweise die für die Berechnung der Frist von Art. 108a AsylG nicht als Arbeitstage geltenden Kalendertage anders zu definieren, als dies im aufgehobenen Art. 23 Abs. 3 VOARK vorgesehen war. Für die Berechnung der Beschwerdefrist gegen Nichteintretensentscheide nach den Art. 32-34 AsylG gelten Samstage, Sonntage sowie vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht am
5 Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters anerkannte Feiertage für die Berechnung der Beschwerdefrist weiterhin nicht als Arbeitstage im Sinne von Art. 108a AsylG. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wohnt in der im Bezirk Bremgarten gelegenen Gemeinde (...) im Kanton Aargau. Die angefochtene Verfügung des BFM wurde ihm dort am 4. April 2007 an seiner Wohnadresse eröffnet. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht vertreten wird, ist für die Berechnung der Beschwerdefrist allein die kantonale Feiertagsregelung zu berücksichtigen, die an seinem Wohnsitz gilt. Im Kanton Aargau ist der Karfreitag (6. April 2007) gemäss § 9 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, SR 961.111 der aargauischen Gesetzessammlung) in sämtlichen Bezirken und Gemeinden ein anerkannter Feiertag und gilt daher nicht als Arbeitstag; keine Arbeitstage sind ferner der Ostersamstag (7. April 2007) und der Ostersonntag (8. April 2007). Der Ostermontag (9. April 2007) hingegen ist nicht in allen Bezirken des Kantons Aargau ein anerkannter Feiertag, so auch nicht im Bezirk Bremgarten, zu dem die Gemeinde (...) gehört (vgl. § 9 Abs. 1 Bst. c Arbeitsgesetz). Die für die Berechnung der Frist nach Art. 108a AsylG massgeblichen fünf Arbeitstage sind demnach, Donnerstag, der 5. April 2007, Ostermontag, der 9. April 2007, Dienstag, der 10. April 2007, Mittwoch der 11. April 2007 und Donnerstag der 12. April 2007. 4.2 Die dem Beschwerdeführer nach Art. 108a AsylG zur Verfügung stehende Frist für die Einreichung der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 3. April 2007 ist nach dem Gesagten am 12. April 2007 abgelaufen. Die erst am 13. April 2007 der Post zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts übergebene Beschwerde ist demnach verspätet eingereicht worden, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)
6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 200.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - das Migrationsamt des Kantons Aargau ad _______ Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Claudia Cotting-Schalch Corinne Krüger Versand am: