Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2647/2014
Urteil v o m 1 9 . Juni 2014 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o schweizerische Botschaft in Colombo Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. April 2014 / N _______.
D-2647/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 22. Januar 2010 (Eingang Botschaft: 26. Januar 2010) reichte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (in der Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch ein. B. B.a Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 ersuchte die Botschaft den Beschwerdeführer innert Frist um Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts, unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere, und um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf persönlich erlebte Ereignisse, die individuelle Betroffenheit behördlicher Massnahmen sowie allfällige von ihm getroffene Schutzbegehren. Mit Eingabe vom 9. März 2010 (Eingangsstempel Botschaft) liess sich der Beschwerdeführer fristgerecht vernehmen. B.b Am 8. April 2010 unterbreitete die Botschaft dem Beschwerdeführer eine Reihe von weiteren konkreten Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2010 (Eingangsstempel Botschaft) eine Stellungnahme einreichte. C. Auf Einladung vom 5. März 2014 fand am 18. März 2014 in der Botschaft eine Befragung des Beschwerdeführers statt. D. D.a Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie – aus B._______ stammend – machte im Rahmen der Befragung und in seinen Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus C._______, Jaffna. Er habe insgesamt sechs Geschwister. Zusammen mit seiner Mutter und vier Geschwistern lebe er in D._______, in der Nähe von C._______, wo er auf einem Reisfeld arbeite. Bei einem Bombenanschlag im März 2009 seien sein Vater sowie sein Neffe ums Leben gekommen, während sich er und der Rest seiner Familie Verletzungen zugezogen hätten (er sei seither auf dem rechten Auge blind). Weder er noch sonst jemand aus seiner Familie sei jemals Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Als er während der Endphase des
D-2647/2014 Krieges mit seiner Familie aus seiner Heimatgegend habe fliehen müssen, sei er [in einem Camp] untergekommen. Während dieser Zeit sei er von den Sicherheitskräften bedroht worden. Man habe ihm nicht geglaubt, dass er nie Mitglied der LTTE gewesen sei. Im Februar 2010 seien er und seine Familie aus dem Camp entlassen worden, woraufhin er sich zuerst nach E._______ begeben habe, um anschliessend nach C._______ zurückzukehren, wo er zunächst auch von Sicherheitskräften aufgesucht worden sei. Mittlerweile werde er nicht mehr kontrolliert. D.b Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhaltes und die eingereichten Unterlagen wird auf die Akten verwiesen. E. Mit Verfügung vom 3. April 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Mit Schreiben der Botschaft vom 21. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung des BFM zugestellt und ihm am 29. April 2014 eröffnet. F. Mit Eingabe an die Botschaft vom 9. Mai 2014 (Eingangsstempel der Botschaft) erhob der Beschwerdeführer in englischer Sprache mit deutscher Übersetzung Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 3. April 2014. Am 9. Mai 2014 überwies die Botschaft die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Er fühle sich in seinem Heimatland nicht sicher und fürchte um sein Leben, weshalb er um Schutz ersuche.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
D-2647/2014 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetzt [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), und er hat seine Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht bei der schweizerischen Botschaft in Colombo eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
D-2647/2014 genden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 5. Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall. 6. 6.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnissen keine einreiserelevante Bedeutung
D-2647/2014 zukommt. Das BFM hält richtigerweise fest, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzen, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden. Deshalb sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Ende des Bürgerkrieges weiterhin unter Beobachtung gestanden habe. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die srilankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund der mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Auch schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hausbesuche und Bedrohungen sowie die damit verbundenen Beeinträchtigungen aufgrund ihrer Art und Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Da Massnahmen, die ein Staat ergreift, um sich gegen bewaffnete Angriffe zu wehren, grundsätzlich legitim sind, liegt keine einreiserelevante Verfolgung vor, wenn diese rechtsstaatlich legitimen Zwecken dient. Auch hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass sich die aktuelle Situation in Sri Lanka massgeblich verändert hat. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither befindet sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es ist zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheitslage ist noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, aber sie hat sich erheblich verbessert. Zwar suchen die sri-lankischen Behörden noch immer Führungspersonen und Kämpfer der LTTE, doch ist der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nie Mitglied der LTTE gewesen und wurde überdies seit längerem nicht mehr von Sicherheitskräften kontrolliert und belästigt. Das Vorbringen in der Beschwerde, er sei nach der Befragung vom 18. März 2014 von Sicherheitskräften, die auf der Suche nach ihm gewesen seien, bedroht worden, wurde nicht konkretisiert, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Auch schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz an, wonach der Beschwerdeführer aus der geltend gemachten Einschränkung der Bewegungsfreiheit keine Einreiserelevanz herleiten kann. 6.4 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdefüh-
D-2647/2014 rers zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-2647/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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