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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2019 D-2645/2017

16 aprile 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,544 parole·~33 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2645/2017

Urteil v o m 1 6 . April 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Laura Castelnovi, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2017.

D-2645/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste im Rahmen des europäischen Relocation- Programms am 21. Februar 2017 von B._______ her in die Schweiz ein und suchte hierzulande gleichentags um Asyl nach. B. Noch am Tag der Gesuchseinreichung teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums C._______ zugewiesen worden. C. Bei der Personalienaufnahme am 28. Februar 2017 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er heisse D._______ und sei am (…) in E._______ geboren. Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und habe Eritrea am (…) 2012 verlassen. Identitätsdokumente könne er nicht einreichen; er habe nie einen Pass gehabt und seine Identitätskarte habe er verloren (vgl. vorinstanzliche Akten A9). D. Im Rahmen der Befragung vom 16. März 2017 und der vertieften Anhörung zu den Asylgründen vom 30. März 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von September 1997 bis Ende Juni 2011 die Schule besucht, wobei er drei Mal eine Klasse wiederholt habe. Daneben habe er als (…) gearbeitet. Am (…) 2011 sei er gemeinsam mit seinem ein Jahr jüngeren Bruder F._______ zur Absolvierung des zwölften Schuljahrs nach Sawa einberufen worden. F._______ sei dort im Februar 2012 an (…) erkrankt und hospitalisiert worden. Da die Spitalpflege ungenügend gewesen sei, habe er sich selbst um F._______ kümmern wollen, und deswegen Probleme mit seinen Vorgesetzten bekommen. Wegen unerlaubten Entfernens von der Truppe sei er mehrmals gerügt und misshandelt worden (Schläge, Übergiessen mit kaltem Wasser). Im (…) 2012 sei sein Bruder F._______ gestorben. Ihm sei es danach gesundheitlich schlecht gegangen. Einmal sei er nach starker Sonneneinstrahlung zu Boden gefallen. Die Vorgesetzten hätten aber gedacht, er wolle sich vor der militärischen Ausbildung drücken, und er sei deshalb erneut bestraft und geschlagen worden. Schliesslich habe er sich entschieden, ein Blatt zu unterschreiben, mit dem er sich für die militärische Ausbildung als untauglich erkläre. Wenn man ein solches Formular unterzeichne und eine sichtbare Behinderung habe, werde man nach Asmara versetzt. Bestehe aber der Verdacht, dass man betrügen wolle, müsse man mit einer Inhaftierung rechnen. Aus Angst

D-2645/2017 vor einer solchen Inhaftierung habe er sich gemeinsam mit zwei Freunden (G._______ und H._______) zur Flucht entschieden. Als er und G._______ am (…) 2012 zum Holzsammeln abkommandiert worden seien, hätten sie die Chance zur Flucht genutzt. Nahe der Grenze zum Sudan seien sie auf Angehörige der Rashaida getroffen. Diese hätten sie festgehalten und zur Zahlung von 120‘000 Nakfa aufgefordert. Er habe das verlangte Geld aber nicht auftreiben können. Im Juli 2012 sei er entkommen, als der Wächter eingeschlafen sei. Mit einem neuen Reisegefährten namens I._______ sei er via Halfa (Sudan) und Shegerab nach Khartum gelangt. Dort sei er drei Jahre geblieben. Im November 2015 sei er nach J._______ weitergereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe und als Flüchtling anerkannt worden sei. Dennoch sei er am 21. Mai 2016 nach B._______ weitergereist. Von dort aus habe er schliesslich am 21. Februar 2017 im Rahmen des europäischen Relocation-Programms in die Schweiz kommen dürfen, wo seine Schwester K._______ wohne. Er sei gesund. Zum Nachweis seiner Identität reiche er seinen Taufschein ein. Im Rahmen der Befragungen konfrontierte das SEM den Beschwerdeführer mit dem Vorhalt der Identitätstäuschung. Im Jahr 2012 sei ein Asylgesuch aus dem Ausland für A._______, geboren am (…), gestellt worden (Ablehnung im Jahr 2015). Dieser sei am 18. März 2014 bei der Schweizer Botschaft in L._______ (M._______) befragt worden. Dem entsprechenden Befragungsprotokoll seien Kopien eines (…) Reisedokuments und eines Passierscheins sowie eine Fotografie des Gesuchstellers angehängt gewesen. Auf allen Fotos sei der Beschwerdeführer abgebildet. Konfrontiert mit den besagten Dokumenten und Aussagen des Gesuchstellers im Auslandsverfahren bestätigte der Beschwerdeführer, dass tatsächlich er auf den betreffenden Fotos abgebildet sei, verneinte jedoch, A._______ zu sein. A._______ sei sein jüngerer Bruder. Er selbst sei nie in M._______ gewesen und er wisse nicht, weshalb A._______ am 18. März 2014 gesagt habe, dass F._______ noch in E._______ lebe. Den Vorwurf der Identitätstäuschung weise er von sich. Er wisse nicht, wie A._______ in den Besitz der Fotos gekommen sei. Von ihm habe er sie nicht; sie hätten damals nur telefonischen Kontakt gehabt. Die Fotografie auf den (…) Reisedokumenten habe er in Khartum machen lassen und in seiner Brieftasche aufbewahrt. Vielleicht hätten Personen, welche dieselbe Kirche wie er im Sudan besucht hätten, A._______ diese geschickt. Die dritte Fotografie habe er vielleicht in Eritrea aufnehmen lassen; erinnern könne er sich daran nicht und er wisse nicht, wie A._______ an diese gelangt sei.

D-2645/2017 Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A13 und A21). E. Mit Schreiben vom 5. April 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es von einer Identitätstäuschung ausgehe und beabsichtige, die Personalien im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) neu mit A._______, geboren am (…), zu erfassen. Es räumte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör ein. F. In seiner Stellungnahme vom 18. April 2017 erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit der Änderung der Personalien nicht einverstanden und es müsste ein Bestreitungsvermerk angebracht werden. Er bestreite den Vorwurf der Identitätstäuschung. Der im Original eingereichte Taufschein weise die von ihm angegebene Identität aus und es sei nicht ersichtlich, weshalb den Kopien (…) Dokumente ein höherer Beweiswert zukommen sollte. Er reiche des Weiteren ein Schreiben seiner Schwester K._______ vom 29. März 2017, Print-Screens seines Facebook-Profils und Kopien seines Schulzeugnisses aus dem Jahr 2007/2008 sowie eines Kurszertifikats aus dem Jahr 2009 zu den Akten. K._______ bestätige, dass A._______ die Fotos des Beschwerdeführers ohne dessen Wissen verwendet habe. K._______ bestätige auch, dass A._______ nichts vom Tod des Bruders F._______ gewusst habe. Aus den Facebook-Auszügen gehe wiederum hervor, dass er bereits im Jahr 2011 als D._______ bei Facebook registriert gewesen und bei Kommentaren 2012 und 2013 mit „(…)“ angeschrieben worden sei. G. Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids am 21. April 2017 zur Stellungnahme. H. In seiner Stellungnahme vom 25. April 2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb den Kopien (…) Dokumente ein höherer Beweiswert zukommen sollte als seinem Original- Taufschein. Im Übrigen gehe aus den Akten nicht hervor, dass er nebst der eritreischen Staatsangehörigkeit auch die (...) besitze, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei der Kopie eines (...) Passes um

D-2645/2017 eine Fälschung handle. Hinsichtlich seines auf „N._______“ lautenden Facebook-Profils weise er darauf hin, dass es nicht unüblich sei, sich nicht mit dem richtigen Familiennamen ein Profil zuzulegen. Zudem sei vorliegend nur der Vorname strittig. Er bestreite, dass es sich bei dem Schreiben seiner Schwester K._______ um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Auch sei nicht ersichtlich, wieso er mit der Aussage, sein Bruder F._______ sei verstorben, seine Lage hätte dramatisieren wollen. I. I.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. April 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zudem stellte es fest, dass die Personendaten des Beschwerdeführers im Zemis „A._______, geboren am (…), Eritrea“ lauten würden. I.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Es halte es für gesichert, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 unter dem Namen A._______ bei der Schweizer Vertretung in L._______ ein Asylgesuch gestellt habe. Nebst den aktenkundigen (...) Dokumenten, welche unbestrittenermassen die Fotografie des Beschwerdeführers tragen würden, würden auch Parallelen bei den Angaben in den Befragungen in M._______ im Jahr 2014 und hierzulande im Jahr 2017 (Ausreise über Sawa in den Sudan, Verschleppung durch Rashaida, Lösegeldforderung in der Höhe von 120‘000 Nakfa, Begleitung durch eine Person namens P._______, Reise via Halfa nach Shegerab) darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer unter zwei verschiedenen Identitäten Asylgesuche eingereicht habe. Die identischen Angaben würden den Verdacht erhärten, dass er selbst das Gespräch auf der Schweizer Botschaft in L._______ geführt habe. Seine Einwände vermöchten nicht zu überzeugen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Bruder A._______ Fotos des Beschwerdeführers verwendet haben sollte, zumal er bei der Schweizer Botschaft persönlich habe vorstellig werden müssen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Bruder A._______ 2014 keine Kenntnis vom Ableben des Bruders F._______ im Jahr 2012 gehabt haben sollte. Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der missbräuchlichen Verwendung seiner Fotografie und den Widersprüchen in Bezug auf den Tod des Bruders F._______ seien daher nicht glaubhaft. Vor diesem Hintergrund müsse auch der Brief der Schwester K._______ als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. Der unter dem

D-2645/2017 Namen „N._______“ laufende Facebook-Account vermöge wie die Schulzeugnisse die Identität des Beschwerdeführers nicht zu klären. Die auf A._______ lautenden Kopien (...) Reisedokumente seien von der Schweizer Botschaft in L._______ an das SEM weitergereicht worden, was deren Beweiswert erhöhe. Im Übrigen gehe der Beschwerdeführer fehl in der Annahme, es handle sich um einen (...) Reisepass; es sei die Kopie eines (...) Reisedokuments für eritreische Staatsbürger. In Anbetracht der Aktenlage stehe es fest, dass der Beschwerdeführer das SEM im Rahmen des vorliegenden (zweiten) Asylverfahrens über seine Identität zu täuschen versucht habe. Die Aussagen zu den zentralen Asylpunkten in den Jahren 2014 beziehungsweise 2017 würden erheblich divergieren. Im Gegensatz zu den aktuellen Angaben, im Jahr 2012 nach dem Hinschied des Bruders F._______., aufgrund dessen Pflege er Probleme mit den Vorgesetzten bekommen habe, aus dem eritreischen Militärdienst desertiert zu sein, habe er im Jahr 2014 keine Rekrutierung geltend gemacht, sondern angegeben, 2012 als Minderjähriger von Soldaten aufgegriffen worden und vor der Flucht wegen einer fehlenden gültigen Schülerkarte einen Monat in Haft gewesen zu sein. Angesichts dieser Ungereimtheiten, welche die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers erhärten würden, und der versuchten Identitätstäuschung gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die eritreischen Behörden glaubhaft zu machen. Die vorgebrachte illegale Ausreise aus Eritrea vermöge – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit – die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen, zumal aufgrund der Identitätstäuschung keine anderen Anknüpfungspunkte für eine Missliebigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich seien. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Den Akten könnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Im Übrigen finde die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, welche die Substanziierungslast trage. Der Beschwerdeführer habe durch die Identitätstäuschung die Mitwirkungspflicht verletzt. Es sei somit nicht Sache der Asylbehörden, weiter nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Aus den Akten würden sich keine individuellen Gründe ergeben, welche den Vollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Im Zemis sei der Bestreitungsvermerk gesetzt worden.

D-2645/2017 J. J.a Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe in E._______ von 1997 bis 2011 die Schule besucht, bevor er im (…) 2011 gemeinsam mit seinem Bruder zur Absolvierung des zwölften Schuljahrs nach Sawa einberufen worden sei. Im Februar 2012 sei sein Bruder an (…) erkrankt und hospitalisiert worden. Da die medizinische Versorgung und Pflege unzureichend gewesen sei, habe er beschlossen, sich unerlaubterweise selbst um den Bruder zu kümmern. Die entsprechenden Absenzen während der Dienstzeit hätten wiederholt eine harte Bestrafung zur Folge gehabt. Im (…) 2012 sei sein Bruder verstorben. Da er (der Beschwerdeführer) aufgrund der Misshandlungen durch seine Brigade-Führer körperlich und psychisch geschwächt gewesen sei, habe er eine Dispensierung vom Militärdienst beantragt. Seine gesundheitlichen Beschwerden seien aber als vorgeschoben erachtet worden, was weitere Misshandlungen zur Folge gehabt habe. Er habe sich deshalb am (…) 2012, als er zum Holzsammeln abkommandiert gewesen sei, entschlossen, gemeinsam mit zwei Kameraden zu flüchten. Nach einem mehrstündigen Marsch seien sie in ein Dorf der Ethnie der Hedareb gelangt. Da sie noch die Overalls aus Sawa getragen hätten, seien sie erkannt worden. Er sei deshalb entführt und aufgefordert worden, ein Lösegeld von 120‘000 Nakfa zu bezahlen, was er verweigert habe. Im Juli 2012 sei er schliesslich entkommen und er habe seine Reise in den Sudan fortgesetzt. Nach dreijährigem Aufenthalt in Khartum sei er im November 2015 nach J._______ und im Mai 2016 nach B._______ weitergereist, von wo aus er am 21. Februar 2017 in die Schweiz transferiert worden sei. Weder bei der Schweizer Botschaft in M._______ noch beim SEM seien authentische Identitätsdokumente eingereicht worden. Das SEM stütze sich bezüglich des Vorwurfs der Identitätstäuschung auf die Kopie (...) Dokumente für A._______. Er habe aber das Original seines Taufscheins eingereicht und es sei nicht einzusehen, weshalb der Kopie (...) Dokumente ein höherer Beweiswert zukommen sollte. Zudem gehe aus seinem Facebook-Profil hervor, dass er seit dem

D-2645/2017 Jahr 2011 als „(…)“ – der Kursversion von O._______ – registriert sei. Die Facebook-Auszüge würden auch zeigen, dass er 2012 und 2013 mit „(…)“ angeschrieben worden sei. Hinsichtlich des Einwands des SEM, der Facebook-Account laute auf „N._______“ weise er darauf hin, dass es nicht unüblich sei, sich nicht unter dem wahren Familiennamen zu registrieren. Im Übrigen sei vorliegend nur der Vorname strittig. Des Weiteren habe seine Schwester K._______ in dem Schreiben vom 29. März 2017 bestätigt, dass A._______ für das Auslandsgesuch Fotos des Beschwerdeführers verwendet habe. Auch habe A._______ damals nicht gewusst, dass F._______ verstorben sei. Dem SEM gelinge der Nachweis der Identitätstäuschung nicht und er habe somit seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Er habe ausführlich und ohne Widersprüche dargelegt, im August 2011 zur Absolvierung des Militärdiensts nach Sawa einberufen worden und im (…) 2012 von dort desertiert zu sein. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, sei der Wegweisungsvollzug angesichts des ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea drohenden (Wieder-)Einzugs in den Militärdienst und einer damit verbundenen Gefahr der Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK als unzulässig zu erachten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Originale des Zeugnisses für das Schuljahr 2007/2008 [„failed in 9th Grade“] und des Zertifikats des (…) vom 11. Oktober 2009 [Absolvierung eines Englischkurses]) ein. K. Am 9. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 26. Mai 2017 gut. Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine vom 15. Mai 2017 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. M. Am 20. April 2018 ging beim SEM ein vom 18. April 2018 datierender Arzt-

D-2645/2017 bericht betreffend den Beschwerdeführer ein (Diagnose: […]; medikamentöse Behandlung vom 12. April 2018 bis voraussichtlich 12. Oktober 2018; Prognose: Heilung). N. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von (…) von November 2018 betreffend getätigter Freiwilligenarbeit vom 8. bis 21. November 2018 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-2645/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt

D-2645/2017 wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser Einschätzung im Ergebnis beizupflichten ist (vgl. die nachfolgenden Ausführungen). 5.1.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft und seine Herkunft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die asylsuchende Person trägt die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Der Name, Vorname und das Geburtsdatum fallen als Begriffselemente der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. 5.1.2 Das SEM zieht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer eritreischer Staatsangehöriger ist, folgerte aber zu Recht, dass Grund zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Asylverfahren über seine Identität zu täuschen versucht. Konfrontiert mit der Tatsache, dass am (…) 2012 unter der Identität A._______, geboren am (…), ein

D-2645/2017 Asylgesuch aus dem Ausland eingereicht wurde, und der Vorlage der im Auslandsverfahren erhobenen Dokumente und Fotografien des Gesuchstellers bestätigte der Beschwerdeführer bei der Befragung vom 16. März 2017 und der Anhörung vom 30. März 2017, dass er auf den Fotos im Auslandsverfahren betreffend A._______ zu sehen ist. Die Bestreitung, trotz des ihn zeigenden Fotomaterials nicht die Person zu sein, die das Auslandsgesuch gestellt habe, der die (...) Reisedokumente ausgestellt worden seien und die am 18. März 2014 bei der Schweizer Botschaft in L._______ befragt worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb eine andere Person (angeblich ein jüngerer Bruder namens A._______) anstelle eigener Bilder Fotos des Beschwerdeführers im besagten Auslandsverfahren hätte verwenden sollen, zumal die gesuchstellende Person bei der Schweizer Botschaft in L._______ am 18. März 2014 persönlich vorstellig werden musste und dannzumal wohl aufgefallen wäre, wenn die Fotografie auf den (...) Reisedokumenten und die separate Aufnahme des Gesuchstellers nicht mit der zur Befragung erscheinenden Person übereingestimmt hätten. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht nachvollziehbar zu erklären, wie sein Bruder in M._______ in den Besitz seiner Aufnahmen gelangt sein sollte, gab der Beschwerdeführer doch an, mit A._______ nur telefonischen Kontakt gehabt und diesem keine Post nach M._______ geschickt zu haben (vgl. A21 S. 4 F18 ff.). Die Mutmassung des Beschwerdeführers, vielleicht hätten irgendwelche Kirchgänger im Sudan die Fotos, die er in Khartum und (vielleicht) in Eritrea gemacht und in seiner Brieftasche aufbewahrt habe, zu A._______ nach M._______ geschickt, erscheint realitätsfremd. Zudem wurde bei der Befragung bei der Schweizer Botschaft in L._______ am 18. März 2014 nicht nur zu Protokoll gegeben, der Bruder F._______ lebe in E._______, sondern auch der Bruder D._______, was indes wiederum nicht mit der vorliegenden Aussage des Beschwerdeführers, D._______ zu sein, in Einklang zu bringen ist. Angesichts des behaupteten telefonischen Kontakts des Beschwerdeführers mit dem angeblich in M._______ weilenden A._______ (vgl. A21 S. 4 F18 ff.), hätte A._______ im Zeitpunkt der Befragung vom 18. März 2014 Kenntnis von der bereits seit 2012 bestehenden Landesabwesenheit von D._______ haben müssen. Aufgrund der Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter der Identität A._______, geboren am (…), im Jahr 2012 das Auslandsgesuch gestellt und das Gespräch bei der Schweizer Botschaft in L._______ am 18. März 2014 geführt hat. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 8. Mai 2017 vermag der Beschwerdeführer an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Er weist zwar zutreffend darauf hin, dass we-

D-2645/2017 der für A._______ noch für D._______ rechtsgenügliche Identitätsdokumente vorliegen (vgl. bezüglich der Pflicht einer asylsuchenden Person zur Beibringung eines Identitätsnachweises BVGE 2011/28 E. 3.4). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Taufschein vom 14. Juli 2016, Zeugnis für das Schuljahr 2007/2008 [„failed in 9th Grade“], Zertifikat des (…) vom 11. Oktober 2009 betreffend Besuch eines Englischkurses [Name: „(…)“], Facebook-Auszüge des Accounts „N._______“, Schreiben der Schwester K._______ vom 29. März 2017) sind indes unabhängig von der Frage ihrer Authentizität nicht geeignet zu belegen, dass nicht er unter der Identität A._______ im Jahr 2012 das Auslandsgesuch gestellt und – nach erfolgter Ablehnung desselben im Jahr 2015 – unter einer anderen Identität (D._______, geboren am […]) am 21. Februar 2017 in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch eingereicht hat. Durch sein Verhalten – unter zwei verschiedenen Identitäten Asylgesuche zu stellen – hat der Beschwerdeführer seine persönliche Glaubwürdigkeit in erheblichem Masse in Frage gestellt. Zudem weisen seine Schilderungen zu den fluchtauslösenden Ereignissen im vorliegenden Asylverfahren (Desertion als Volljähriger aus dem Militärdienst nach dem Tod des Bruders F._______) und im vorangegangenen Auslandsverfahren (Festhaltung als Minderjähriger wegen fehlender gültiger Schülerkarte) derart gravierende Widersprüche auf, dass ihm weder die im Auslandsverfahren gemachte Version seiner Asylgründe noch die im vorliegenden Verfahren dargelegten Vorbringen, im August 2011 zur Absolvierung des Militärdiensts nach Sawa einberufen worden und aus diesem im (…) 2012 desertiert sei, geglaubt werden können. 5.1.3 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass nach den vorstehenden Ausführungen und angesichts der in den Akten zum Auslandsverfahren sowie im vorliegenden Asylverfahren liegenden Dokumente nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer unter den im Auslandsverfahren angegebenen Personalien – mit Bestreitungsvermerk – im Zemis eingetragen ist. 5.2 Aufgrund der Aktenlage ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.3 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen

D-2645/2017 subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.3.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 5.3.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer nicht glaub-

D-2645/2017 haft zu machen vermochte, vor der Ausreise aus dem Militärdienst desertiert zu sein respektive sich seiner Dienstpflicht entzogen zu haben (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 5.1.2). Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch – wie soeben ausgeführt – asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. 5.3.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. 5.4 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-2645/2017 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). 7.2.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. Vorliegend muss, trotz der aktuellen Bemühungen um Normalisierung des Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea, aufgrund des Alters des Beschwerdeführers grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde. 7.2.3 Im Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 (zur Publikation als BVGE vorgesehen) hat das Gericht die Zulässigkeit des Weg-

D-2645/2017 weisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Eine drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea führt somit nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen. 7.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-2645/2017 7.3.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Eine drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.3.2 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kam das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage

D-2645/2017 des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass es vor dem Hintergrund der versuchten Identitätstäuschung des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht Sache der Asylbehörden ist, nach allfälligen Hindernissen zu forschen, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der eigenen Angaben zufolge über eine Schulbildung, Arbeitserfahrung (…) und ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatland verfügt. Hinsichtlich allfälliger wirtschaftlicher Reintegrationsschwierigkeiten ist darauf hinzuweisen, dass solche dem Vollzug nicht entgegenzustehen vermögen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Auch die mit der Eingabe vom 21. Dezember 2018 geltend gemachten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz vermögen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Hinsichtlich der bei ihm im Jahr 2018 diagnostizierten (…) ist darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, eine erforderliche Behandlung sei absolut notwendig, im Heimatland schlicht nicht erhältlich und die ungenügende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung ziehe eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen (vgl. Arztbericht vom 18. April 2018 [medikamentöse Behandlung bis Oktober 2018; Prognose: Heilung]). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-2645/2017 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea – wie bereits erwähnt – derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegensteht. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 11. Mai 2017 – unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, welche fristgerecht erfolgte – die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2645/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

D-2645/2017 — Bundesverwaltungsgericht 16.04.2019 D-2645/2017 — Swissrulings