Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2644/2014
Urteil v o m 3 0 . Oktober 2014 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien
A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. April 2014 / N (…).
D-2644/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und gelangte gemäss eigenen Angaben am 24. April 2012 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 9. Mai 2012 zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 8. April 2014 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er für die US-Amerikaner iranische Ausbildungsstätten für Terroristen fotografiert habe und daher behördlich gesucht werde. Als Beweismittel reichte er Unterlagen über seine Entlassung (…) sowie einen Auszug aus dem Internet ein. C. Mit Verfügung vom 10. April 2014 (Eröffnung am 15. April 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er aufgrund Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Akteneinsicht verbunden mit einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um Bekanntgabe des Spruchkörpers ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper mitgeteilt, das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen und Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung geboten.
D-2644/2014 F. Am 5. Juni 2014 wurde die Beschwerdeergänzung eingereicht. Als Beweismittel lagen der Eingabe Fotos eines GPS-Gerätes sowie die deutsche Übersetzung des im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Internetauszugs bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der wiederhergestellten Daten sowie des Smartphones gesetzt. H. Am 26. Juni 2014 wurden die auf dem Mobiltelefon noch vorhandenen Daten eingereicht. Das Gericht wurde darum ersucht, in Würdigung der bereits vorliegenden Beweismittel zu entscheiden, ob eine weitergehende Datenrekonstruktion angezeigt sei, oder das Gericht die Vorbringen bereits aufgrund gegenwärtiger Aktenlage für bewiesen erachte. I. Am 18. August 2014 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen, welche am 26. September 2014 eingereicht wurde. J. Am 29. September 2014 reichte der Beschwerdeführer das GPS-Gerät ein und ersuchte erneut um eine Entscheidung darüber, ob die Daten durch einen Spezialisten auszulesen seien, oder das Gericht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgehe. K. Am 8. Oktober 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung und wies erneut auf sein Ersuchen betreffend die Frage hin, ob die Datenträger auszulesen seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
D-2644/2014 Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-2644/2014 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern vor seiner Flucht in B._______ (Iran) gelebt habe. Sein Vater sei hingerichtet worden, als er (der Beschwerdeführer) vierjährig gewesen sei. (…) Als Folge dieses Verhaltens sei er entlassen worden und habe (…) monatlich bei den Behörden Unterschrift leisten müssen. (Er) habe (…) angefangen, im Nordirak (…) zu arbeiten. Dabei habe ihn (…) an die US-Amerikaner vermittelt. Diese hätten ihn mit kleineren Aufträgen (z.B. Pläne der Grenze abgeben) und später mit dem Ausspionieren von Stützpunkten, Militärgebieten, Kasernen und Ausbildungsstätten für Terroristen im Iran beauftragt. Zusammen mit einem befreundeten Angestellten (…) habe er sich (…) zu diesen Lokalitäten Zugang verschafft. Dort habe er auf einem GPS-Gerät die jeweilige Position markiert und ein Foto der entsprechenden Anlage angefertigt. Diese Informationen habe er an die US-Amerikaner übergeben. Nach einiger Zeit sei er jedoch verraten worden und (…) 2012 sei in seiner Abwesenheit bei ihm Zuhause nach ihm gesucht worden. Er habe den Iran daher am darauffolgenden Tag verlassen. Auch noch nach seiner Flucht werde regelmässig bei ihm Zuhause nach ihm gesucht. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass seine Entlassung aufgrund des nonkonformistischen Verhaltens von zu geringer Intensität sei, um asylbeachtlich zu sein. Die geltend gemachte Spionagetätigkeit sei nicht glaubhaft. So könne nicht nachvollzogen werden, wie er sich so einfach Zugang zu diesen Orten habe verschaffen und diese unbemerkt habe fotografieren können. Die Einheit, welcher die US-Beamten, die ihn angeworben hätten, angehört hätten, habe er nicht anzugeben vermocht, obwohl dies zu erwarten wäre. Hinsichtlich der Suche nach seiner Person habe er keine Details wie etwa die Anzahl der Beamten angeben können, obwohl er erwähnt habe, mit seinen Familienangehörigen über den Vorfall gesprochen zu haben. In der BzP habe er schliesslich ausgesagt, für seine Dienste dreimal je USD 6'000.– erhalten zu haben, wogegen er in der Anhörung von dreimal USD 600.– gesprochen habe. Die Aussagen zur Person, welche ihn verraten habe, seien uneinheitlich. Gemäss BzP sei
D-2644/2014 es eine Person gewesen, mit welcher er zusammengearbeitet habe, während er in der Anhörung angegeben habe, dass zwei Personen dafür verantwortlich gewesen seien. 4.3 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen in der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeergänzung entgegen, dass das BFM seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem ihm bei der eingehenden Anhörung nur unzureichend Möglichkeit zum freien Erzählen gewährt worden sei. So gehe aus dem Protokoll hervor, dass er oft unterbrochen worden sei, was sich teilweise verunsichernd auf ihn ausgewirkt habe. Die Dolmetscherin habe überdies zum Teil Mühe bekundet, die Antworten in verständlichem Deutsch wiederzugeben. Es habe auch dadurch Probleme gegeben, dass die Aussagen teilweise nicht vollständig übersetzt worden seien und die Dolmetscherin mehrmals aufgefordert worden sei, wirklich alles zu übersetzen. Der Beschwerdeführer habe während der Anhörung realisiert, dass die Übersetzerin Mühe bekundet habe und ihm regelmässig nicht zuhöre. Die Anhörung hätte daher durch deren Leiter abgebrochen und mit einer kompetenteren Übersetzerin vorgenommen werden müssen. Das Problem der mangelhaften Übersetzung liege auch darin, dass dieselbe Art von Fehlern möglicherweise im Rahmen der Rückübersetzung Eingang ins Protokoll gefunden hätten und dies nicht überprüft werden könne. Es gehe nun nicht an, dass die Fehler in der Übersetzung zur Begründung der Unglaubhaftigkeit herangezogen würden. Im Übrigen habe der Übersetzer der BzP Farsi gesprochen, was nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers sei. Das vom Übersetzer gesprochene afghanische Farsi unterscheide sich vom Farsi, welches in der Heimatregion des Beschwerdeführers gesprochen werde, insbesondere hinsichtlich der Schreibweise und Darstellung von Zahlen. Des Weiteren habe das BFM seine Begründungspflicht im Sinne einer tatsächlichen, sorgfältigen und ernsthaften Prüfung verletzt. Es sei offensichtlich, dass der Fachreferent des BFM die Tätigkeit des Beschwerdeführers aber auch den Zusammenhang seiner Entlassung zur eigentlichen Verfolgungsgeschichte nicht ansatzweise verstanden habe. So habe der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens (…) einer Meldepflicht unterlegen, woraus ersichtlich werde, dass er unter ständiger staatlicher Beobachtung gestanden habe. Die Argumentation, es bestände keine Kausalität zwischen der Entlassung (…) und der aktuellen Verfolgung und Erstere sei ohnehin nicht genügend intensiv, sei daher unzutreffend. Es sei offenkundig, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines früheren nonkonformistischen Verhaltens ein zusätzlicher Malus drohe. Aufgrund der Übersetzungsprobleme sei der Sachverhalt nur unzulänglich abgeklärt
D-2644/2014 worden, was dem BFM bei sorgfältiger Verfahrensführung hätte auffallen müssen. Aus den Anhörungsprotokollen werde ersichtlich, dass das BFM sich nicht grosse Mühe gemacht habe, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Gänze zu erfassen. So seien etwa hinsichtlich der Verwendung des GPS-Geräts keine präzisierenden Fragen gestellt worden. Aus diesen Gründen müsse die vorinstanzliche Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Es sei ein offenes Geheimnis, dass die Methode und das System der Glaubhaftigkeitsprüfung, wie sie vom BFM und dem Bundesverwaltungsgericht angewendet würden, mangelhaft seien. Aufgrund der mangelhaften Übersetzung fehle es vorliegend bereits an einer Grundlage für eine gewissenhafte Glaubhaftigkeitsprüfung. Hätte der Sachbearbeiter den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht unterbrochen, so wäre klar geworden, wie es dem Beschwerdeführer zusammen mit einem offiziellen Angestellten (…) möglich gewesen sei, in einer de facto amtlichen Mission an die entsprechenden Örtlichkeiten zu gelangen. Der Vorwurf der fehlenden Logik des Handelns ergebe sich ausschliesslich aus der fehlenden Logik der Anhörungsmethode, nicht aber aus den Schilderungen des Beschwerdeführers. Es sei auch die Frage aufzuwerfen, welche Erfahrungen das BFM im heimlichen Fotografieren von terroristischen Ausbildungsstätten habe. Es könne als bekannt vorausgesetzt werden, dass sich Angehörige der Central Intelligence Agency (CIA) beim Kontakt mit Angeworbenen weder mit ihrem richtigen Namen noch mit ihrem Dienstgrad und ihrer Einheit vorstellen würden. Das Nichtwissen dieser Informationen könne dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden. Da der Beschwerdeführer bei der Suche nach seiner Person nicht persönlich anwesend gewesen sei, sondern lediglich vom Vermieter und seinen Familienangehörigen davon erfahren habe, sei es absurd, von ihm konkrete diesbezügliche Informationen zu verlangen. Die Ungereimtheit hinsichtlich der Angabe der Entlöhnung liesse sich – wie bereits erwähnt – durch sprachliche Unterschiede erklären. Der Beschwerdeführer habe stets von USD 600 gesprochen. Eine Zahlung von insgesamt USD 18'000.– wäre ohnehin völlig unrealistisch. Er habe auch nie erklärt, von zwei Personen verraten worden zu sein. Vielmehr habe es mit der Übersetzerin immer wieder grosse Diskussionen gegeben hinsichtlich des Dolmetschers in den Gesprächen mit den US-Amerikanern, denen er die Informationen weitergegeben habe, und seinem früheren Mitarbeiter, (…), der ihn verraten habe. Die Übersetzerin anlässlich der Anhörung habe diese Vorbringen dahingehend vermischt, dass ihn sowohl der (Mitarbei-
D-2644/2014 ter) als auch der Dolmetscher der US-Amerikaner verraten hätten. Diese Unzulänglichkeit der Übersetzerin könne ihm nicht angelastet werden. Der Rechtsvertreter habe sich intensiv mit dem Beschwerdeführer über die Fluchtgründe unter Beizug eines kompetenten kurdischen Dolmetschers unterhalten. Anlässlich dieses Gesprächs habe der Beschwerdeführer detailliert über seine Tätigkeit Auskunft geben können. Daraus ergebe sich, dass die Unglaubhaftigkeitsmomente lediglich durch die mangelhafte Anhörung bedingt seien. Eine Spionagetätigkeit für die US-Amerikaner werde im Iran als schwerwiegendes Verbrechen angesehen. Da die Tat des Beschwerdeführers politisch motiviert sei, drohe ihm eine asylrelevante Verfolgung. Aus dem eingereichten Zeitungsbericht gehe hervor, dass die iranischen Behörden Spione der US-Amerikaner in asylrelevanter Weise verfolgen würden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen USB-Stick mit den noch vorhandenen Daten des Smartphones, Fotos eines GPS-Geräts sowie das GPS-Gerät selbst, einen Internetartikel mit deutscher Übersetzung und Dokumente über seine Entlassung (eines im Original sowie sechs in Kopie) ein. In der Eingabe vom 8. Oktober 2014 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das BFM in seiner Vernehmlassung in keiner Weise zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift Stellung bezogen habe, was ein weiterer Ausdruck dessen unsorgfältigen Verfahrensführung sei. 5. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folg-
D-2644/2014 lich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1). 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1). 5.3 Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und stützte sich dabei hauptsächlich auf dessen Aussagen an-
D-2644/2014 lässlich der BzP sowie der Anhörung. Während das Protokoll der BzP keinen Anlass zur Beanstandung gibt, weist dasjenige der Anhörung diverse Unzulänglichkeiten auf. So wies die Hilfswerkvertretung darauf hin, dass die Dolmetscherin erhebliche Probleme bekundet habe, die Antworten des Beschwerdeführers in verständliches Deutsch zu übersetzen und oft lange überlegt habe, bevor sie die Übersetzung ausformuliert habe. Überdies sei sie mehrmals aufgefordert worden, auch wirklich alles zu übersetzen, wodurch zweifelhaft erscheine, dass die Vorbringen auch in Gänze Eingang ins Protokoll gefunden hätten. Zudem sei der Beschwerdeführer in seinen (freien) Erzählungen oft unterbrochen worden. Dem Protokoll ist überdies zu entnehmen, dass zwar sämtliche relevanten Vorkommnisse angesprochen, aber oft nicht oder nur in geringem Umfang durch gezieltes Nachfragen vertieft wurden. (…). In der Folge wurde es jedoch unterlassen, durch Nachfragen abzuklären, wie sich die Besuche oder das Passieren der Zugänge genau abgespielt hätten. An anderer Stelle wird angetönt, dass der Beschwerdeführer zuerst kleinere, dann aber grössere Aufträge angenommen und ausgeführt habe (vgl. act. A13 F52), ohne diese zwei Auftragsbereiche jedoch durch Nachfragen fundierter abzuklären und abzugrenzen, wodurch dem Protokoll diesbezüglich nur vage Aussagen entnommen werden können. (…). Somit liefert das Anhörungsprotokoll nur ein vages Bild der konkreten Asylgründe. Diese Vagheit ist jedoch in wesentlichen Teilen nicht durch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers begründet. Vielmehr liefern die Bemerkungen der Hilfswerksvertretung sowie die Struktur des Protokolls Anhaltspunkte dafür, dass die Anhörung nur ungenügende Möglichkeiten bot, die Asylvorbringen umfassend darzulegen. Ohnehin beschränkt sich die Glaubhaftigkeitsprüfung nicht auf eine Würdigung der Aussagen der beschwerdeführenden Person, sondern hat in einer gesamtheitlichen Betrachtung sämtliche greifbaren Beweismittel miteinzubeziehen (vgl. statt vieler BVGE 2012/5 E. 2.2). Der Beschwerdeführer nahm in seinen Ausführungen expliziten Bezug auf ein Mobiltelefon sowie ein GPS-Gerät. Er wurde jedoch von Seiten des BFM nicht dazu aufgefordert, diese Beweismittel beizubringen. In Anbetracht dieser greifbaren Beweismittel einen Entscheid über die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen lediglich auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu stützen, ist vorliegend zu kurz gegriffen, zumal das "Kernstück" dieser Aussagen, nämlich die Anhörung, nicht unerhebliche Schwächen aufweist und daher kaum als taugliche Grundlage einer gewissenhaften Glaubhaftigkeitsprüfung angesehen werden kann.
D-2644/2014 So erweist sich die Abhandlung des BFM zu den Glaubhaftigkeitskriterien denn auch als wenig überzeugend. Der Vorwurf der mangelnden Nachvollziehbarkeit, wie sich der Beschwerdeführer Zugang zu den Örtlichkeiten verschafft habe, scheitert bereits daran, dass dem Beschwerdeführer keine genügende Möglichkeit geboten wurde, zu beschreiben, wie er dabei jeweils konkret vorgegangen sei. Das Argument, der Beschwerdeführer habe die Einheit der US-Amerikaner nicht benennen können, ist nicht zwingend, zumal er in der Lage war, deren (Deck-)Namen zu nennen und sich die Ansicht des BFM, US-amerikanische Behördenvertreter würden ihren Informanten stets ihre militärische Zugehörigkeit nennen, auf eine blosse Mutmassung stützt, die vor dem Hintergrund, dass es sich um Angehörige des Nachrichtendienstes gehandelt habe, auch äusserst fraglich erscheint. Auch dem Vorhalt des BFM, er hätte besser über die Hausdurchsuchung, beispielsweise über die Anzahl der anwesenden Beamten, Bescheid wissen müssen, kann nur untergeordnetes Gewicht beigemessen werden, da insbesondere zu berücksichtigen ist, dass es sich dabei um Informationen vom Hörensagen handelt. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Widerspruch hinsichtlich der Entlöhnung ebenfalls nicht von entscheidender Natur ist, wobei zu bemerken ist, dass die dafür gegebene Erklärung in der Beschwerdeschrift nicht zu überzeugen vermag, zumal der Beschwerdeführer in der BzP, in welcher der angeblich unzutreffende Betrag genannt worden ist, angab, die dolmetschende Person gut verstanden zu haben und dem Protokoll keine Anhaltspunkte für ein Missverständnis entnommen werden können. Vor diesem Hintergrund sind die Unglaubhaftigkeitsmomente zu wenig gewichtig, um allein gestützt darauf die Unglaubhaftigkeit zu begründen. Dies rührt, wie die obigen Ausführungen zeigen, hauptsächlich daher, dass sich die Glaubhaftigkeitsprüfung auf eine unzureichende Faktenlage stützt. Das BFM hat durch sein Vorgehen daher sowohl seine Abklärungspflicht als auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 5.5 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
D-2644/2014 schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend erweist sich eine Kassation als angezeigt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und erneut zu entscheiden.
6. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 3'000.– (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2644/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 10. April 2014 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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