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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2010 D-264/2010

10 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,298 parole·~16 min·1

Riassunto

Asylverfahren (Übriges) | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom...

Testo integrale

Abtei lung IV D-264/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . März 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, (...), Gesuchsteller, Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2009 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-264/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller, nach eigenen Angaben ein aus B._______ (Hauptstadt der gleichnamigen Provinz im (...) Landesteil (...), Anm. des Gerichts) stammender Kurde, am 13. August 2005 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich zur Flucht in den Irak gezwungen gesehen, als ihm am 13. Juli 2005 Freunde am Telefon geschildert hätten, wie bei der zum Gedenken an einen am 9. Juli 2005 von den iranischen Behörden getöteten kurdischen Oppositionellen durchgeführten Kundgebung, an der er auch habe teilnehmen wollen, Leute festgenommen würden, dass er ergänzend vorbrachte, er sei mit 19 Jahren wegen Besitzes eines Flugblatts der Demokratischen Partei Iranisch-Kurdistans (KDPI, auch DPKI) von der Schule gewiesen worden und habe seit drei oder vier Jahren für die Partei (...) als deren Mitglied in der Umgebung von B._______ gearbeitet, weswegen er im Jahr 2003 gefangen genommen und erst nach drei Monaten wieder freigelassen worden sei, mit der Auflage, jeglicher politischer Tätigkeit abzuschwören, dass er weiter erklärte, er habe durch seinen Schwager telefonisch von der Festnahme seines Vaters erfahren, während er im Juli 2005 unterwegs nach Europa gewesen sei, dass er zusätzlich ausführte, er möchte gerne studieren, habe am 27. Mai 2006 in Neuenburg an einer Demonstration teilgenommen, von welcher Fotos ins Internet gestellt worden seien, und im Übrigen habe er vor fünf oder sechs Jahren Verletzungen an einem Finger und am rechten Auge erlitten, als in C._______ ([...], Hauptstadt des gleichnamigen Landkreises im [...] der Provinz B._______, Anm. des Gerichts) ein Sprengsatz in seiner Hand detoniert sei, den die Mudschaheddin als attraktiven Kugelschreiber getarnt gehabt hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch mit dieser Begründung ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, D-264/2010 dass das BFM zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausführte, der Gesuchsteller vermöge mit seinen Gesuchsvorbringen einesteils bereits die Vorbedingung des Glaubhaftmachens und anderenteils die materiellrechtlichen Kriterien von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu erfüllen, dass der Gesuchsteller diese Verfügung in allen Punkten mit Beschwerde vom 8. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass für die einzelnen Beschwerdebegehren, deren Begründung und die eingereichten Beweismittel auf die Akten des Beschwerdeverfahrens ([...]) zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil (...) vom 29. Dezember 2009 vollumfänglich abwies, dass es im Einklang mit der Vorinstanz mit Bezug auf die behaupteten Ereignisse in der Zeit vor der Einreise in die Schweiz die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung als nicht erfüllt erachtete, dass es im Weiteren erwog, die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz seien als niederschwellige, reine Mitläufertätigkeiten zu qualifizieren, wobei nicht anzunehmen sei, dass die iranischen Behörden von diesen überhaupt Kenntnis genommen und den Gesuchsteller zu identifizieren vermocht hätten, weshalb diesem kein erhöhter Exponierungsgrad im Sinne der Gerichtspraxis zum Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu attestieren und auch unter diesem Aspekt besehen eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran auszuschliessen sei, dass der Gesuchsteller am 14. Januar 2010 (Poststempel) durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen und darin die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2009 und die Gewährung von Asyl sowie - eventualiter - die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge festzustellender Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragen liess, dass er daneben das prozessuale Begehren stellte, es sei ihm mittels vorsorglicher Massnahme der Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens zu gestatten, D-264/2010 dass er zusammen mit der Gesuchsschrift verschiedene Beweismittel vorlegte, bei denen es sich - gemäss Deklaration im mitgelieferten Beilagenverzeichnis - um Fotografien (act. 3), eine Bestätigung seiner Eltern (act. 4), eine Bestätigung seines Vaters (act. 5), eine Bestätigung bezüglich Land seiner Familie (act. 6), eine Bestätigung der KDPI vom 10. November 2009 (act. 7), ein ärztliches Zeugnis vom 5. Januar 2010 (act. 8), ein Plakat des Zentralrates der Ex-Muslime Schweiz (act. 9) und um eine Bestätigung des Zentralrates der Ex-Muslime Schweiz (act. 9) handelt, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2010 das Gesuch um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme abwies und den Gesuchsteller - unter Einräumung einer bis zum 4. Februar 2010 laufenden Frist und Androhung der Nichteintretensfolge - zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- aufforderte, dass am 25. Januar 2010 im Namen des Gesuchstellers ein Betrag von Fr. 1'200.-- in die Gerichtskasse eingezahlt wurde, dass mit Folgeeingabe vom 29. Januar 2010 das Beweismaterial mit weiteren Dokumenten ergänzt wurde, mit dem Kommentar der rubrizierten Rechtsvertreterin, es handle sich um ihr „zwischenzeitlich“ vom Gesuchsteller zugestellte ärztliche Berichte über die von dessen Vater erlittene Verletzung und Berichte aus dem Internet, die über das äusserst harte Vorgehen des iranischen Staates gegen regimekritische Aktivisten Aufschluss gäben, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft D-264/2010 beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile auf Gesuch hin in Revision zieht, in Art. 121-123 BGG aufgeführt sind, dass Gründe, welche von einer um Revision ersuchenden Partei bereits mit ordentlicher Beschwerde gegen eine Verfügung des BFM auf dem Gebiet des Asyls vor Bundesverwaltungsgericht hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (vgl. Art. 46 VGG in analogiam), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht - was vorliegend nicht in Betracht kommt - in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG), dass der Gesuchsteller sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Abänderung des Beschwerdeurteils vom 29. Dezember 2009 berufen kann und zur Einreichung eines darauf abzielenden Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI- BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), welcher für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen von Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und letzteres auch bereits die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat, dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten Anforderungen zu genügen hat, D-264/2010 dass der Gesuchsteller als Grund für sein Revisionsgesuch unter Hinweis auf Art. 66 VwVG das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel angibt, womit er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen oder Auffindens entscheidender Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft, dass er mit hinreichender Begründung darlegt (siehe sogleich), warum nach seiner Auffassung ebendieser Revisionsgrund verwirklicht ist, dass sich aus seiner Gesuchsbegründung ohne weiteres auch eine genügende Substanziierung bezüglich der Wahrung der massgeblichen 90-tägigen Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ergibt, dass der Gesuchsteller auch bereits Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG sinngemäss) formuliert (Rechtsbegehren 2 und 3 in der Gesuchsschrift), dass der Verfahrenskostenvorschuss innert richterlicher Frist in vollem Umfang geleistet wurde, dass unter diesen Umständen auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinne von “nachträglich erfahren“ gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon damals vorgebracht wurden (sog. unechte Nova, vgl. HANSJÖRG SEILER/ NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 7; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/ DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/ St. Gallen 2006, Art. 123 N. 3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ D-264/2010 KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.46 und 5.47), dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der zusätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die gesuchstellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren nicht in der Lage war (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 250 Rz. 5.48), dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müssen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O, zu Art. 123 Rz. 8; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., Art. 123 N. 4), dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG; zur Einschränkung der behördlichen Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren siehe BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen), dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bisherige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG), dass die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel act. 4 (Bestätigung der Eltern) und act. 6 (Bestätigung bezüglich Land der Familie) gemäss ihren deutschen Übersetzungen zwar kein Ausstellungsdatum tragen, jedoch als Faxempfangsdatum den 3. Juli 2009 aufweisen, dass sich allein schon deswegen die Frage aufdrängt, ob der Gesuchsteller diese Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte beschaffen und einreichen können, wenn er die von ihm zu verlangende Sorgfalt hätte walten lassen, D-264/2010 dass vom Gesuchsteller nicht schlüssig darlegt wird, inwieweit ihm selbst eine hinreichend umsichtige Prozessführung nicht hätte ermöglichen sollen, die beiden Bestätigungen noch während Hängigkeit des ordentlichen Beschwerdeverfahrens als Beweismittel einzureichen (zur prozessualen Zulässigkeit von Parteivorbringen bis zum Urteilserlass vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), dass mit der pauschalen Behauptung, das iranische Regime nehme eine rigorose Kontrolle der ins Ausland versandten Post vor und ziehe bei einer Sicherstellung von Briefen oder Paketen mit staatsfeindlichem Inhalt die Absender und deren Angehörige unerbittlich zur Rechenschaft, das Versäumnis einer Beibringung im Hauptverfahren nicht stichaltig erklärt ist, dass der Gesuchsteller auch nicht ansatzweise aufzeigt, aus welchen Gründen seine angeblichen intensiven Bemühungen (vgl. Revisionsgesuch S. 4) jahrelang nicht gefruchtet haben, ehe ihnen just wenige Tage nach dem abweisenden Beschwerdeurteil endlich Erfolg beschieden war, dass die im Revisionsgesuch angegebene Begründung, die Dokumente seien mit der Hilfe von Dritten und unter erheblichsten und schwersten Bemühungen beschaffbar gewesen, nicht geeignet ist, die Umstände der Beschaffung präzis zu beleuchten und verständlich zu machen, dass die entsprechenden Beweismittel nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt für den Gesuchsteller greifbar waren, dass dieser zudem eine Erklärung schuldig bleibt für den Umstand, wonach er bereits anlässlich der Anhörung vom 28. September 2005 seine iranische Identitätskarte im Original vorlegen konnte, nota bene mit dem Kommentar, ein Freund habe ihm diesen Ausweis per Post zugesandt (vgl. BFM-Akten N [...], [...]; Beschwerdeakten [...], Beschwerde vom 8. November 2007 S. 8), dass die Bestätigung des in Paris angesiedelten Büros für internationale Beziehungen der KDPI (act. 7) vom 10. November 2009 datiert, weshalb auch diesbezüglich davon auszugehen ist, eine Beibringung im ordentlichen Beschwerdeverfahren sei ohne weiteres möglich gewesen, dass die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Fotografien (act. 3) keine direkten Rückschlüsse auf den Entstehungszeitpunkt erlauben, D-264/2010 aus den mit der Folgeeingabe vom 29. Januar 2010 nachgereichten drei Dokumenten der Gerichtsmedizin von B._______ vom 18. Juli 2009 jedoch hervorgeht, dass die Verletzungen dem Vater des Gesuchstellers an ebendiesem 18. Juli 2009 mit einem harten Gegenstand zugefügt worden sein sollen beziehungsweise, dass dieser an ebendiesem 18. Juli 2009 ins Spital eingeliefert („stationiert“) worden sein soll, dass der Beschwerdeführer somit auch mit Bezug auf diese Tatsachen und Beweismittel nicht darzulegen vermag, dass ihm eine Geltendmachung respektive Beibringung im früheren Verfahren wegen unverschuldeter Umstände (zum Genügen der blossen Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 110) nicht möglich war, dass dieselben Überlegungen alsdann für die undatierte, im Kopf mit dem Fax-Übermittlungsdatum „Jan. 05 2010“ versehene Bestätigung des Vaters (act. 5) zutreffen, in welcher dieser ausführt, er sei vor einiger Zeit von Regierungsleuten entführt, tagelang verprügelt und gefoltert und danach an einem abgeschiedenen Ort ausgesetzt worden, wo er nach einer Weile von Einwohnern gefunden worden sei, die ihn schliesslich ins Spital gebracht hätten, dass, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 21. Januar 2010 erwogen wurde, die beiden Beweismittel des Zentralrats der Ex-Muslime der Schweiz (undatiertes Plakat [act. 9] und Bestätigung vom 7. Januar 2010 [act. 10]) Aufschluss über die bereits am 8. März 2009 erworbene Mitgliedschaft des Gesuchstellers bei den Ex-Muslimen der Schweiz sowie über die Teilnahme an Demonstrationen und Sitzungen dieser Organisation geben sollen, dass somit für den Gesuchsteller alle Voraussetzungen gegeben waren, um diese Sachverhaltsbestandteile und die auf ihren Beweis abzielenden Dokumente bereits in das ordentliche Beschwerdeverfahren einzubringen, dass er insbesondere schon damals die Möglichkeit hatte, eine Bestätigung mit dem exakt gleichen Inhalt, wie sie das eingereichte Exemplar vom 7. Januar 2010 aufweist, beim Präsidenten des Zentralrats der Ex-Muslime einzuholen, D-264/2010 dass der Gesuchsteller als weiteres Beweismittel ein ärztliches Zeugnis vom 5. Januar 2010 über angeblich am selben Tag festgestellte Folterspuren (von Auspeitschungen herrührende Narbenstränge am Rücken) vorlegt, ohne zu erklären, warum er sich erst eine Woche nach dem abweisenden Beschwerdeentscheid und nicht unverzüglich nach der Einreichung seines Asylgesuchs am 13. August 2005 hat untersuchen lassen, dass er sich für die unterbliebene Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses zum Beleg angeblich erlittener Folter im Hauptverfahren offensichtlich nicht auf objektive, nicht auf seine eigene Nachlässigkeit zurückzuführende Hinderungsgründe berufen kann, dies umso weniger, als es sich beim Verfasser des Zeugnisses vom 5. Januar 2010 offenbar um seinen Hausarzt handelt, den er schon am 14. Juli 2009 zur Behandlung eines (...) aufgesucht hatte, dass die vorerwähnten Tatsachen und Beweismittel im Übrigen nicht nur mit dem Mangel der verspäteten Geltendmachung respektive Beibringung, sondern auch mit demjenigen der fehlenden revisionsrechtlichen Erheblichkeit behaftet sind (vgl. hierzu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 251 Rz. 5.51), dass etwa die Version im ärztlichen Zeugnis vom 5. Januar 2010, wonach der Gesuchsteller im Alter von 16 Jahren im Rahmen eines dreimonatigen Gefängnisaufenthaltes Auspeitschungen erlitten habe, sich in mehrfacher Hinsicht nicht mit dessen eigenen Aussagen in den Befragungen des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Urteil [...] vom 29. Dezember 2009, [...] und [...]) und der Sachdarstellung in der Beschwerde vom 8. November 2007 (vgl. daselbst S. 4) deckt, dass sich sodann mit den eingereichten Fotografien (act. 3) nicht herleiten lässt, wann die Aufnahmen gemacht wurden, wer die abgebildete Person ist, und welches die Ursachen der Verletzungen beziehungsweise Operationen waren, dass die drei am 29. Januar 2010 nachgereichten Dokumente der Gerichtsmedizin von B._______ vom 18. Juli 2009 in dieser Hinsicht keine Klärung herbeizuführen vermögen, zumal darin von einem Bruch des rechten Beins die Rede ist, auf den Fotografien jedoch das linke Bein als das verletzte zu erkennen ist, D-264/2010 dass der Gesuchsteller mit dem - unter anderem sein Gesicht zeigenden - Plakat (act. 9) und der Bestätigung des Zentralrats der Ex-Muslime der Schweiz (act. 10) keine Beweisgrundlage zu schaffen vermag, gestützt auf welche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 251 Rz. 5.51) eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Anknüpfung an subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG anzunehmen gewesen wäre, dass ein in der Schweiz vollzogener Austritt aus dem Islam nicht generell gleichzusetzen ist mit einer im Iran drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, dass der Gesuchsteller im Übrigen nicht geltend macht, er habe sich - einhergehend mit der Abwendung vom Islam - hierzulande einer anderen Religion angeschlossen und seinen neuen Glauben aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.5 S. 362), dass schliesslich auch die mit der Folgeeingabe vom 29. Januar 2010 eingereichten Internetberichte keine erheblichen Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen, dass der Gesuchsteller eine Verbindung zwischen den in den Berichten geschilderten Schicksalen beziehungsweise Geschehnissen in den iranischen Kurdengebieten und seinem konkreten Fall in dem Sinne, dass sich daraus gerade auch für ihn persönlich ernstzunehmende Gefährdungsindizien herleiten liessen, nicht herstellt, dass der Vollständigkeit halber klarzustellen ist, dass die vom Gesuchsteller verspätet geltend gemachten Tatsachen und beigebrachten Beweismittel auch nicht mit dem Argument berücksichtigt werden können, es würden ansonsten zwingende Bestimmungen des Völkerrechts wie namentlich die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verletzt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, S. 250 Rz. 5.49), D-264/2010 dass nämlich den betreffenden Tatsachen und Beweismitteln - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen zur fehlenden Erheblichkeit ergibt - bereits die Eignung zur Herbeiführung eines anderen Verfahrensausgangs abgeht, weshalb a fortiori auszuschliessen ist, eine vorweggenommene materielle Beurteilung könnte zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder einer realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung führen, dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb sein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2009 abzuweisen ist, dass aufgrund des Erwogenen für das Gericht kein Anlass besteht, ex officio eine Überweisung der Akten an das BFM zur Prüfung von Wiedererwägungsgründen anzuordnen, wie dies in der Folgeeingabe vom 29. Januar 2010 ausserhalb eines förmlichen Begehrens verlangt wird, selbst wenn das Gericht davon ausgehen würde, die eingereichten Beweismittel (act. 5, 8 und 10) stellten keinen zulässigen Revisionsgrund dar (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG letzter Halbsatz), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]), dass die Verfahrenskosten durch den am 25. Januar 2010 geleisteten Vorschuss von Fr. 1'200.-- vollumfänglich gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-264/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1200.verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 13

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