Abtei lung IV D-2632/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . April 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren ..., Nigeria, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 31. März 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2632/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Nigeria – am 20. November 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass am 23. November 2009 vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz als Asylsuchender in Italien aufgehalten hatte (illegaler Grenzübertritt in Italien verzeichnet per 24. Juni 2008 und Asylgesuch in Italien verzeichnet per 13. August 2008), dass der Beschwerdeführer am 27. November 2009 vom BFM summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er dabei geltend machte, er habe seine Heimat am 14. Juli 2003 vor dem Hintergrund einer Landstreitigkeit verlassen, mithin er in Nigeria und sogar im benachbarten Benin von Leuten verfolgt worden sei, welche schon seine Eltern und seinen Onkel umgebracht hätten, dass er zu seinem Reiseweg angab, er sei über den Niger nach Libyen gelangt, worauf er während 5 Jahren in Tripolis geblieben sei, wo er erst als Automechaniker und später als Gipser gearbeitet habe, bis er am 19. Juni 2008 auf dem Seeweg nach Italien gereist sei, dass er betreffend seinen Aufenthalt in Italien namentlich vorbrachte, er habe dort am 23. Juni 2008 ein Asylgesuch eingereicht, über wel ches bisher noch nicht entschieden worden sei, dass er angab, nach seiner Einreise über Lampedusa habe er sich in einem Camp bei Crotone aufgehalten, sich dann aber im Februar 2007 – nachdem sie zum Verlassen des Camps aufgefordert worden seien – nach Verona begeben, wo er bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz am 18. November 2009 geblieben sei, dass er diesbezüglich ausführte, es sei ihnen noch im Camp ein Papier ausgehändigt worden, welches sie jeweils der Polizei vorzuweisen gehabt hätten, und er habe Verona nunmehr verlassen, da es dort kalt geworden sei, mithin er dort vom Betteln gelebt habe, dass dem Beschwerdeführer am Ende der Kurzbefragung eröffnet wurde, mutmasslich sei Italien für die Durchführung seines Asylverfahrens D-2632/2010 zuständig, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, worauf er auf die Frage nach allfälligen Gründen gegen ei nen Wegweisungsvollzug nach Italien im Wesentlichen vorbrachte, er wisse nicht, was er dazu sagen solle, respektive er habe keinen Ort, wohin er gehen könne, dass das BFM am 14. Dezember 2009 ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige italienische Behörde übermittelte, welches innert massgeblicher Frist unbeantwortet blieb, dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren sowie auf die Verzeichnung des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank – festhielt, Italien sei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass es diesbezüglich anmerkte, nachdem Italien das Ersuchen um Rückübernahme (recte: Wiederaufnahme) des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2009 innert Frist nicht beantwortet habe, sei von einer stillschweigenden Zustimmung Italiens auszugehen, dass es weiter festhielt, vom Beschwerdeführer seien keine Gründe vorgebracht worden, welche die Überstellung nach Italien in Frage stellen würden, weshalb auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass das BFM abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Verfügung des BFM vom 17. März 2009 dem Beschwerdeführer – durch Vermittlung des Migrationsamts des Kantons Zürich – am 14. April 2010 eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2010 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung von Asyl, eventualiter D-2632/2010 die Aufhebung der Anordnungen betreffend seine Wegweisung nach Italien und des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung seiner Asylgründe beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde ersuchte, sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vorab die Gültigkeit des vorinstanzlichen Ersuchens um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2009 bestritt und diesbezüglich geltend machte, zum einen habe Italien keine Stellungnahme abgegeben, zum andern sei der Empfang des Ersuchens alleine durch eine E-Mail nicht verlässlich dokumentiert und schliesslich sei das Ersuchen als solches nicht korrekt, da es möglicherweise zu einer Verwechslung seiner Fingerabdrücke gekommen sein könnte, dass er im Weitern vorbrachte, er habe in Italien längere Zeit verbracht, ohne dass dort sein Asylgesuch behandelt oder entschieden worden sei, und er habe sich in Italien unter menschenunwürdigen Verhältnissen mit Betteln durchbringen müssen, dass er vor diesem Hintergrund schloss, in Italien würden seine Grundrechte verletzt, mithin er einen grundrechtlichen Anspruch auf einen Entscheid innert angemessener Frist habe, dass er in seiner Eingabe schliesslich vorbrachte, aufgrund seiner Gesuchsvorbringen erfülle er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, was vom BFM zumindest einer materiellen Prüfung zu unterziehen sei, mithin die Sache zwecks Durchführung einer zweiten Befragung ans BFM zurückzuweisen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht am 19. April 2010 vorsorglich vollzugshemmende Massnahmen anordnete (per Telefax), dass die vorinstanzlichen Akten am 20. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-2632/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 37 VGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Ersuchen um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (nach Art. 107a AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos werden, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-2632/2010 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass bei dieser Sachlage auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass es aufgrund des sachlich vorgegebenen Prozessgegenstandes keiner materiellen Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründen bedarf, womit seine Vorbringen betreffend die angebliche Begründetheit seines Asylgesuches, wie auch sein Antrag um Rückweisung der Sache zwecks Durchführung einer zweiten Befragung, ins Leere stossen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass Italien für die Prüfung des am 20. November 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. diesbezüglich die vom BFM zitierten Assoziierungsabkommen der Schweiz und namentlich die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO des Rates [DVO Dublin]), dass vor dem Hintergrund der einschlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren die Vorbringen betreffend eine angeblich fehlende Stellungnahme Italiens zum Wiederaufnahmeersuchen des BFM vom 14. Dezember 2009 sowie einer angeblichen Mangelhaftigkeit des Ersuchens offenkundig ins Leere stossen, dass aufgrund der Verzeichnung des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank – wie auch seiner eigenen Angaben – zweifelsfrei davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz als Asylsuchender in Italien aufgehalten, D-2632/2010 dass von Seiten Italiens das Ersuchen der Schweizer Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet wurde, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. b und Bst. c Dublin-II-VO), dass die formelle Recht- und Ordnungsmässigkeit des Wiederaufnahmeersuchens als solches aufgrund der Aktenlage ausser Frage steht, mithin die Abwicklung in elektronischer Form den einschlägigen Bestimmungen in Sachen Datenaustausch in Dublin-Verfahren entspricht (vgl. dazu die Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens), dass die Vorbringen betreffend eine angeblich völkerrechtswidrige Behandlung des Beschwerdeführers in Italien aufgrund der Akten als in keiner Weise begründet zu erkennen ist, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass im Falle des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, mithin alleine das Vorbringen, sein Asylgesuch sei von den italienischen Behörden bisher noch nicht und damit nicht innert nützlicher Frist behandelt worden, keinen anderen Schluss zu rechtfertigen vermag, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, indes im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein junger und gesunder Mann, welcher über mannigfache Arbeitserfahrung verfügt und sich bereits während anderthalb Jahren in Italien aufgehalten hat – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, er würde im Falle einer Rückkehr in sein Erstasylland in eine existenzielle Notlage geraten, D-2632/2010 dass das BFM nach vorstehenden Erwägungen zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ita lien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-2632/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - ... (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 9