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Bundesverwaltungsgericht 19.01.2009 D-263/2009

19 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,938 parole·~15 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-263/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Januar 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Nigeria, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-263/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Nigeria gemäss eigenen Angaben am 4. Juli 2008 auf dem Luftweg verliess und am 5. Juli 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 29. Juli 2008 summarisch befragt wurde, dass die Vorinstanz am 19. November 2008 eine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, zuletzt in _______ gewohnt zu haben, der Ethnie der Igbo anzugehören und katholischen Glaubens zu sein, dass er als Student der Organisation Black Axe beziehungsweise Blakas oder New Blakas Mouvement (NBM) angehört habe, dass er sich am 17. Mai 2008 zusammen mit Freunden in einem Nachtlokal aufgehalten habe, dass es dabei zum Konflikt mit einem Mitglied der Vereinigung Vikings gekommen sei, dass Mitglieder beider Gruppierungen unter Gewaltanwendung aufeinander los gegangen seien, dass später Vikings-Mitglieder fünf Personen auf dem Schulgelände erschossen hätten, dass die Schule geschlossen worden sei und er sowie weitere Mitglieder seiner Gruppierung sich wegen befürchteter Nachstellungen durch die Gegner versteckt hätten, dass er aus diesem Grund nach _______ zu seinen Angehörigen geflohen sei, dass ihn dort zwei mutmassliche Mitglieder der Gegenpartei aufgespürt hätten, D-263/2009 dass er aus Angst vor deren Racheakten und dem befürchteten Einbezug in die behördlichen Ermittlungen wegen der Todesfälle schliesslich ausser Landes geflohen sei, dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten gab, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2009 eröffnet am 7. Januar 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, aufgrund von stereotypen Ausführungen des Beschwerdeführers zu Identitätsbelegen beziehungsweise der Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, er habe seine Identität nicht offengelegt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es in diesem Zusammenhang erwog, er habe widersprüchliche Angaben zu den angeblichen Opfern der Schiesserei gemacht, dass er ferner die Organisation, welcher er angeblich angehöre, nicht korrekt bezeichnet habe, dass gemäss seinen Angaben über die Schiesserei in den Medien vor Ort berichtet worden sei, entsprechende Meldungen in den der Vorinstanz zugänglichen elektronischen und schriftlichen Quellen indes nicht auftauchten, dass er ferner weder die Fluggesellschaft noch den Landungsflughafen habe angeben können, was in keiner Weise nachvollziehbar sei, dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, D-263/2009 dass in Nigeria aktuell nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe dem Vollzug entgegenstünden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2009 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Eintreten auf sein Asylgesuch, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und entsprechend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz, die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, weitere Abklärungen sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass er zur Begründung ausführte, aus entschuldbaren Gründen keinen Identitätsbeleg eingereicht zu haben, dass er in Nigeria nie im Besitz eines Identitätsdokuments gewesen sei, dass er den vom Schlepper erhaltenen Pass diesem habe retournieren müssen, dass er seinem Bruder in _______ einen Brief geschrieben und ihn aufgefordert habe, sich um einen Identitätsbeleg zu kümmern, dass er sein Heimatland wegen der polizeilichen Verfolgung und den Nachstellungen der Mitglieder der okkulten Vereinigung The Vikings habe verlassen müssen, dass ihm die Todesstrafe drohe und sich die Vorinstanz mit seiner Gefährdungslage im angefochtenen Entscheid nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt habe, dass er seine Vorbringen glaubhaft geschildert habe und die angeblichen Ungereimtheiten hinsichtlich der Bezeichnung seiner Organisation und der Erwähnung der Todesopfer nicht bestünden, dass der besagte Vorfall zwar in den Medien vorerst erwähnt, wegen der Involvierung eines hohen Beamten und dessen Machtfülle aber medial nicht weiter verfolgt worden sei, D-263/2009 dass somit der Umstand, wonach die Vorinstanz keine entsprechenden Medienberichte habe ausfindig machen können, nicht gegen den Wahrheitsgehalt des Vorgebrachten spreche, dass der allfällige Vollzug der Wegweisung – so auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung vor Ort – gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen würde, dass der Eingabe Beweismittel – ein Schreiben des Beschwerdeführers an seinen Bruder, ein Wikipedia-Internet-Ausdruck (Neo Black Movement of Africa) und ein Presseartikel aus dem Internet – beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er entsprechend zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufge- D-263/2009 zeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), D-263/2009 dass demzufolge auf die Anträge des Beschwerdeführers, es sei seine Flüchtlingseigenschaft materiell festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente einreichte und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnte, dass er bei der Summarbefragung angab, ihm sei im Jahre 2005 in Nigeria ein Reisepass ausgestellt worden (A 1/10, S. 3), dass seine Behauptung in der Beschwerdeeingabe, er sei im Heimatland nie im Besitz eines offiziellen Ausweisdokuments gewesen, demnach als aktenwidrig bezeichnet werden muss, dass seine Angaben zu Ausweisdokumenten und zu den Reisemodalitäten überdies ausgesprochen vage, stereotyp und in keiner Weise kooperativ anmuten (A 1/10, S. 6 f.), dass dieses Aussageverhaltens darauf schliessen lässt, er versuche, den Schweizer Asylbehörden seine Reiseroute zu verheimlichen, um seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen, dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als insgesamt zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), D-263/2009 dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG überdies nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Belege an der vorliegenden Einschätzung nichts ändern würden, dass die vom Beschwerdeführer implizit in Aussicht gestellten Belege mithin nicht abzuwarten sind, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich nicht glaubhaft qualifiziert hat, dass er zwar in der Lage war, eine Auseinandersetzung in einem Nachtlokal relativ detailliert, aber eher stereotyp zu schildern (A 9/14, Antwort 34), dass seine Kernaussagen zu den ihm angeblich daraus erwachsenden Schwierigkeiten indes keine Realkennzeichen aufweisen und bereits deshalb nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten Form erwecken, weshalb die entsprechenden Vorbringen offensichtlich haltlos erscheinen, dass er beispielsweise nicht in der Lage war, auch nur einen Namen der angeblich erschossenen Personen anzugeben (A 9/14, Antwort 51), dass er in der Summarbefragung explizit zum Ausdruck brachte, bei den Todesopfern handle es sich gemäss seinem Erkenntnisstand um Opfer der eigenen Gruppierung, und anlässlich der Anhörung diese Darlegung wieder zumindest relativierte, weshalb in diesem Lichte besehen und entgegen den Beschwerdevorbringen durchaus eine gewis- D-263/2009 se Unstimmigkeit in den Aussagen besteht (A 1/10, S. 5; A 9/14, Antwort 59), dass der gewaltsame Tod von fünf Personen gemäss seinen Angaben in den Medien rapportiert worden sei (A 9/14, Antwort 52), dass der Umstand, wonach bei Recherchen der Vorinstanz keine solchen Berichte ausfindig gemacht werden konnten, demnach entgegen den Beschwerdevorbringen durchaus ein Indiz für die mangelhafte Glaubhaftigkeit der Ereignisse in der geltend gemachten Form darstellen dürfte, dass die Behauptung auf Beschwerdeebene, ein involvierter einflussreicher Politiker habe die mediale Begleitung der genannten Ereignisse aufgrund seiner Machtfülle unterbunden, als ausgesprochen konstruiert zu bezeichnen ist, dass der Beschwerdeführer die Vereinigung, welcher er angeblich angehöre, im Rahmen des Asylverfahrens nicht einheitlich bezeichnete, dass er gemäss Aktenlage als allfälliger blosser Mitläufer einer solchen okkulten Organisation vor Ort allein aufgrund dieser Zugehörigkeit indes offensichtlich nicht relevant gefährdet wäre, weshalb auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen, die Beschwerdevorbringen und die diesbezügliche Beschwerdebeilage nicht näher eingegangen werden muss, dass die angebliche Vorsprache von mutmasslichen Mitgliedern der Gegenpartei in _______ und die angeblichen behördlichen Ermittlungen von ihm in keiner Weise substanziiert dargelegt wurden (A 9/14, S. 5 unten und Antworten 69 ff.), dass er gegen Ende der Anhörung generell den Eindruck vermittelte, weder seitens der Gegenpartei noch der Polizei konkrete Behelligungen zu befürchten (A 9/14, Antworten 85 ff. und 96 ff.), dass seine Erwägungen zur allfälligen Rückreise nach Nigeria diese Einschätzung bestätigen (A 9/14, Antworten 31 f. und 35 ff.), dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 19. November 2008 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug D-263/2009 der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich waren, dass das Beschwerdeargument, seiner Gefährdungslage sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden, somit nicht überzeugt, dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass der Beschwerdeschrift keine Argumente, welche eine andere als die vorgenommene Beurteilung rechtfertigen würden, zu entnehmen sind, und sich die beantragten weiteren Abklärungen offensichtlich erübrigen, dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens D-263/2009 vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Nigeria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit zahlreichen Hinweisen), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aktuell auch in Anbetracht der vom Beschwerdeführer mit Bezug auf den eingereichten Presseartikel erwähnten jüngsten Entwicklung vor Ort nicht von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt und einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Nigeria ausgegangen werden kann, dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer über ein soziales Netz vor Ort (_______) und eine überdurchschnittliche Schulbildung verfügt, weshalb er nach seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird (A 1/10, S. 2; A 9/14, S. 3 f.), dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-263/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die sinngemäss beantragten vorsorglichen Massnahmen offensichtlich nicht in Betracht kommen, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzulehnen und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-263/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 13

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