Abtei lung IV D-263/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Februar 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Serbien, vertreten durch lic. iur. Mirsad Agic, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-263/2008 Sachverhalt: A. Der aus C._______, D._______, Kosovo, stammende Beschwerdeführer serbischer Ethnie verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 9. November 2007 über E._______ auf dem Luftweg. Am gleichen Tag reiste er legal mit Visum über den Flughafen Zürich- Kloten ein und stellte am 11. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung im Empfangszentrum vom 16. November 2007 und der direkten Anhörung vom 23. November 2007 wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 13. Dezember 2007 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton O._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen aus, er habe acht Jahre die Grundschule und ein Jahr die Fachmittelschule, Abteilung Maschinentechnik, in F._______ besucht. Die Fachmittelschule habe er wegen des Kriegsausbruchs vorzeitig beenden müssen und er habe in der Folge zu Hause mit seinen Eltern einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb geführt. Zusammen mit der Rente seines Vaters habe dies ihren Lebensunterhalt gesichert. Kurz vor Ende des Jahres 2006 habe er sich in den Wald begeben, um Holz zu holen. Dort seien ihm drei schwarz gekleidete Albaner begegnet, welche ihn während einer Stunde immer wieder geschlagen und danach aufgefordert hätten, den Kosovo schnellstmöglich zu verlassen. Dabei sei ihm auch mit dem Tod gedroht worden, falls er der Aufforderung nicht nachkommen werde. Wegen starker Schmerzen und Problemen mit dem linken Bein habe er sich Ende März 2007 in ärztliche Pflege begeben und anfangs April 2007 im Spital von G._______ das linke Knie operieren lassen müssen. Ferner habe sich am 1. September 2007 ein weiterer Zwischenfall ereignet: Seine Mutter habe ihn an diesem Tag zu einem Arzt in H._______ gebracht. Auf dem Rückweg seien etwa 2 km von ihrem Dorf entfernt bei der Überquerung einer Brücke Schüsse gefallen, worauf er erschreckt den Wagen beschleunigt habe. Zu Hause habe er im Heck des Wagens ein Einschussloch gefunden. Diese beiden Vorfälle habe er jedoch aus Angst vor den ihm seitens der Aggressoren angedrohten Konsequenzen nicht gemeldet. Er sei zur Einsicht gekommen, dass es für ihn das Beste sei, wenn er den Kosovo D-263/2008 verlasse. Er habe daher 15 Tage vor seiner Ausreise den Kosovo verlassen und sei nach E._______ gereist, wo er in einer Agentur nahe der Schweizer Botschaft für 500 Euro ein Visum für die Schweiz gekauft habe. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 14. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides bezüglich Ziffer 4 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der D-263/2008 vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Vorliegend richtet sich die Beschwerde gemäss den Anträgen nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Dezember 2007, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 3. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei- D-263/2008 sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 3.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 3.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich. In seinen diesbezüglichen Erwägungen führte das BFM insbesondere aus, zwar stamme der Beschwerdeführer aus C._______, D._______, wo eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu den Serben noch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Es bestehe aber, gestützt auf die serbische Staatsangehörigkeit, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im restlichen Gebiet von Serbien. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann D-263/2008 handle, der über eine Grundschulausbildung und über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seinem Heimatdorf verfüge. Auch wenn die wirtschaftliche Lage in Serbien weiterhin schwierig sei, könne vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er - wie viele seiner Landsleute - Anstrengungen unternehme, um diese Situation zu bewältigen, und zumindest den Versuch wage, sich in Serbien, ausserhalb des Kosovo, eine Existenz aufzubauen. Insbesondere sei aufgrund der Visumsunterlagen davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer schon früher - zumindest zeitweilig - ausserhalb des Kosovo in Serbien aufgehalten habe. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der in E._______ domizilierten I._______ lege zudem die Vermutung nahe, dass er in Serbien ausserhalb des Kosovo Freunde und Bekannte habe. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe niemals und nirgends in seinem Leben J._______ trainiert und könne daher nicht registriertes Mitglied der K._______ mit Sitz in E._______ sein. Er vermute, dass man - um Geld zu machen ihn und womöglich noch andere Personen auf die Liste der registrierten Mitglieder der erwähnten I._______ gesetzt habe, damit er - unter einigen echten Mitgliedern - ein Visum für die Einreise in die Schweiz bekommen könne. Sollten die Asylbehörden dies bezweifeln, ersuche er diesbezüglich um weitere Abklärungen. Weiter würde der sofortige Vollzug der Wegweisung in den Kosovo für ihn bedeuten, dass er einer Situation der allgemeinen Gewalt und medizinischer Notlage ausgesetzt und dadurch konkret gefährdet wäre. Sein Herkunftsdorf sei von mit Kosovo-Albanern bewohnten Dörfern umgeben, weshalb er an Leib und Leben gefährdet sei, wenn er durch verschiedene Dörfer bis zum Arzt fahren müsse. Ferner habe er sich nie für längere Zeit in Serbien aufgehalten. Er sei dort weder zur Schule gegangen noch habe er dort gelebt oder gearbeitet oder J._______ trainiert. In Serbien habe er keinerlei Verwandte oder Bekannte, weshalb er dort über kein tragfähiges soziales Netz und über keine Möglichkeit verfüge, ein wirtschaftliches Existenzminimum zu erreichen. Nach der beabsichtigten Ausrufung der Unabhängigkeit im Kosovo dürfte eine massive Verschlechterung der Situation eintreten, und es sei dort mit einer Eskalation der Gewalt zu rechnen, deren Ausmass im Moment schwer abzuschätzen sei. Diese Einschätzung werde im Übrigen durch die beigelegten Berichte der Schweizerischen D-263/2008 Flüchtlingshilfe (SFH) sowie des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) bestätigt. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer - wie rechtskräftig feststeht - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Es ergeben sich überdies weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihm für den Fall einer Rückführung nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde, dies umso weniger, als sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ausserhalb des Kosovo in Serbien niederlassen kann, wo er der Mehrheitsethnie angehört. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien jedenfalls lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In der Beschwerdeschrift wird die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Kosovo bestritten. Diesbezüglich räumte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2007 ein, der Beschwerdeführer stamme aus C._______, D._______, wo eine konkrete D-263/2008 Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu den Serben noch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Es bestehe aber, gestützt auf die serbische Staatsangehörigkeit, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im restlichen Gebiet von Serbien. In Anbetracht dieser nach wie vor aktuellen Praxis erübrigen sich an dieser Stelle weitere Erwägungen zu den den Kosovo betreffenden Vorbringen und Beweismitteln. Hingegen ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Serbien (ausserhalb des Kosovo) zur Verfügung steht, zu bejahen, weil davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich - entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift - bereits früher ausserhalb des Kosovo aufgehalten und dabei unter anderem im Rahmen seiner Zugehörigkeit zur erwähnten I._______ ein soziales Beziehungsnetz aufbauen können. Diese Einschätzung wird durch die in den Akten liegenden Visumsunterlagen, über die der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung einlässlich befragt wurde, erhärtet. Aus diesen wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Ausführungen anlässlich der direkten Anhörung (vgl. A14/15, S. 12 f.) - den Visumsantrag offensichtlich eigenhändig unterschrieben haben muss, wie ein entsprechender Vergleich der Unterschriften auf dem fraglichen Visumsantrag und dem Protokoll der direkten Anhörung ergibt. Auf dem Visumsantrag wird ferner die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...) aufgeführt. Ausserdem lässt sich aus den Visumsunterlagen ersehen, dass der Beschwerdeführer bei der I._______ mit der ID-Nummer Y._______ registriert ist und der Ausweis am Z._______ ausgestellt wurde. Weitere Schreiben der (...) sowie ein (...) untermauern diese Einschätzung. Der Antrag auf Vornahme weiterer Abklärungen im Zusammenhang mit der Ausstellung des Visums ist aufgrund der klaren Sachlage abzuweisen. Es ist überdies nicht einzusehen, weshalb dem Beschwerdeführer angesichts des Alters von 24 Jahren der Aufbau einer neuen Existenz - bei entsprechendem Bemühen - nicht auch in Serbien gelingen sollte. Die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, stellen keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). In diesem Zusammenhang bemisst sich die - in casu zu bejahende - Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen D-263/2008 Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Standards. Sodann bleibt zu prüfen, ob allfällige gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers ein individuelles Vollzugshindernis bilden könnten. Das Ermessen, welches die "Kann-Bestimmung" von Art. 83 Abs. 4 AuG den zuständigen Behörden einräumt, erfordert in jedem einzelnen Fall, die Situation, welche sich für die betroffene Person nach Vollzug der Wegweisung im Heimatland ergäbe, und die damit verbundenen humanitären Aspekte den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen, welche für den Vollzug der Wegweisung sprechen (vgl. EMARK 1994 Nr. 18 E. 4d S. 140 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 6a S. 107). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, macht dies allein den Vollzug noch nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d). Letztere Bedingungen sind für den Beschwerdeführer nicht erfüllt. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten M._______ der (...) in G._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen (...) in ärztlicher Behandlung war. Weder in diesem Zusammenhang noch anderweitig können aber den Akten Hinweise auf eine weiterbestehende ernsthafte Erkrankung des Beschwerdeführers entnommen werden. Sollte dennoch eine ärztliche (Weiter-)Behandlung notwendig werden, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, die medizinische Infrastruktur seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. 4.5 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sowie die eingereichten Beweismittel sind insgesamt nicht geeignet, zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist in Berücksichtigung der gesamten Umstände der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten. 4.6 Ferner ist der Beschwerdeführer im Besitz eines (...) Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 4.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord- D-263/2008 nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. 6.1 Da die Beschwerde aufgrund der der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-263/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: M._______, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - N._______ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 11