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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2011 D-2627/2011

13 maggio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,109 parole·~11 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. April 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2627/2011 Urteil vom 13. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Somalia, vertreten durch Christoph von Blarer, Anlaufstelle Baselland, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung / Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 5. April 2011 / N _______.

D-2627/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit schriftlicher Eingabe vom 12. November 2010 (Eingang BFM: 15. November 2010) ein Asylgesuch aus dem Ausland stellen liess, dass zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen vorgebracht wurde, sie sei in Somalia von Mitgliedern des Klans Abgaal verfolgt worden, dass ihr Vater von diesen Personen umgebracht worden sei, dass sie und ihre Mutter (B._______, N _______; D-2622/2011) von Angehörigen des Abgaal-Klans vergewaltigt und später ausserdem zusammen mit ihrer Schwägerin und der Nichte (C._______ und D._______, N _______; D-2623/2011) - entführt worden seien, dass die Klan-Mitglieder von den Verwandten der Beschwerdeführerin Lösegeld verlangt und gedroht hätten, sie sowie die anderen genannten Frauen umzubringen, dass man sie nach der Übergabe eines Hauses an Angehörige des Abgaal-Klans freigelassen habe, dass sie aus diesen Gründen ungefähr am 27. August 2010 aus Somalia ausgereist und zusammen mit den genannten drei weiblichen Verwandten nach Äthiopien geflüchtet sei, dass sie nach Addis Abeba gelangt und dort zunächst bei einer somalischen Familie untergekommen sei, diese Familie jedoch in Kürze aus Äthiopien ausreisen werde, worauf die Beschwerdeführerin und ihre Verwandten auf der Strasse landen würden, da sie die Wohnungsmiete nicht bezahlen könnten, dass sie in Äthiopien über kein soziales Netz verfüge und nicht dort bleiben könne, zumal sie sich illegal dort aufhalte und jederzeit ausgeschafft werden könnte, dass sie hingegen einen nahen Verwandten in der Schweiz habe, nämlich ihren Bruder E._______ (N _______), welcher in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei,

D-2627/2011 dass sie somit eine Beziehungsnähe zur Schweiz habe, dass daher die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen sei respektive die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren sei, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. November 2010 mitteilte, im vorliegenden Fall sei eine Befragung vor Ort aus organisatorischen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich, weshalb das Verfahren schriftlich durchgeführt werde, dass das BFM die Beschwerdeführerin sodann aufforderte, das schriftliche Asylgesuch mittels Beantwortung der in der Verfügung gestellten Fragen zu konkretisieren, dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung mit Eingabe vom 7. Januar 2011 nachkam, dass dabei im Wesentlichen angefügt wurde, es gehe nicht an, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Ergebnis des Asylverfahrens von E._______ (wo die ebenfalls erwähnte Vergewaltigung seiner Mutter und Schwester [der Beschwerdeführerin] als unglaubhaft erachtet worden war) ohne Anhörung der Direktbetroffenen von vornherein als unglaubhaft zu qualifizieren, dass der Rechtsvertreter nicht direkt mit der Beschwerdeführerin habe kommunizieren können, was die Beantwortung der vom BFM gestellten Fragen erschwert habe, dass die Beschwerdeführerin und ihre drei weiblichen Verwandten inzwischen einzeln bei verschiedenen Familien in Addis Abeba untergebracht seien, um die jeweilige Gastfamilie nicht zu stark zu belasten, dass sie keinen Kontakt zu Angehörigen in Somalia mehr hätten, dass sich die Beschwerdeführerin in Äthiopien nicht beim UNHCR gemeldet habe, da sie in einem Flüchtlingscamp in Somalia schlechte Erfahrungen gemacht und überdies gehört habe, die Versorgungslage sowie die medizinische Betreuung in den äthiopischen Camps sei schlecht,

D-2627/2011 dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien aus ökonomischen Gründen nicht mit den genannten Verwandten zusammen leben könne, sondern sie alle einzeln bei somalischen Familien in Addis Abeba wohnen und ihren Lebensunterhalt erbetteln müssten, dass sie kein Geld habe und auf die Hilfe ihrer Landleute angewiesen sei, es sich bei diesen Personen indessen weder um Verwandte noch Bekannte handle, dass ein weiterer Verbleib in Addis Abeba unzumutbar sei, dass dieser Eingabe unter anderem die Passkopie der Beschwerdeführerin beilag, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. März 2011 - eröffnet am 6. April 2011 - ablehnte und ihr die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass es zur Begründung anführte, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, es bestehe keine unmittelbare Gefährdung, welche eine sofortige Einreise der Beschwerdeführerin als notwendig erscheinen liesse, dass die Lage der zahlreichen somalischen Flüchtlinge in Äthiopien gewiss nicht einfach sei, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, der weitere Verbleib in Äthiopien sei für die Beschwerdeführerin schlechterdings nicht zumutbar oder möglich, dass es ihr zuzumuten sei, sich bei Bedarf beim UNHCR zu melden und um Schutz und Aufnahme in einem Camp zu ersuchen, dass sie bisher darauf verzichtet habe, diesen Schritt zu tun, dass jedoch für somalische Flüchtlinge der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar sei, zumal die Grundbedürfnisse dort gedeckt würden, dass das UNHCR insbesondere in allen Flüchtlingslagern die medizinische Grundversorgung sicherstelle und unter anderem mittellose Flüchtlinge unterstütze,

D-2627/2011 dass die Beschwerdeführerin demnach den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigte und es ihr zuzumuten sei, weiterhin in Äthiopien zu verbleiben, dass auch ein Familiennachzug gestützt auf Art. 51 AsylG vorliegend nicht in Frage komme, da der Bruder der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt sei, sondern lediglich wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen sei, dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Mai 2011 (Poststempel) Beschwerde gegen diese Verfügung erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, (eventuell) sei ihr die Einreisebewilligung zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Durchführung des Asylverfahrens zu erteilen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

D-2627/2011 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der

D-2627/2011 Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, Nr. 20 und Nr. 21 sowie EMARK 2005 Nr. 19), dass im vorliegenden Fall zunächst auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen einzugehen ist, dass gerügt wird, das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt worden sei, dass in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, in der angefochtenen Verfügung erachte das BFM die geltend gemachte Entführung und Vergewaltigung als gegeben, während es dieselben Vorbringen im Rahmen des Asylgesuchs des Bruders der Beschwerdeführerin als unglaubhaft bezeichnet habe, dass dieser Argumentation indessen nicht gefolgt werden kann, dass das BFM die Frage der Glaubhaftigkeit (und Asylrelevanz) der Asylvorbringen im vorliegenden Fall gar nicht geprüft hat, dass die Frage der Glaubhaftigkeit ausserdem ein Ergebnis der Würdigung des Sachverhalts ist und von der Frage, ob der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt worden sei, zu trennen ist, dass im Übrigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der im vorliegenden Verfahren rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist und keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen, dass nämlich die (von Anfang an vertretene) Beschwerdeführerin ihre Asylgründe bereits in ihren Asylgesuchen ausführlich schilderte und das BFM ihr in der Folge konkrete Fragen dazu stellte, welche sie mit schriftlicher Eingabe vom 7. Januar 2011 ausführlich beantwortete,

D-2627/2011 dass eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage nicht notwendig erscheint, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach unbegründet erscheint, dass in materieller Hinsicht die Auffassung des BFM, wonach das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern sei, zu bestätigen ist, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt sind, zumal der Sachverhalt - wie erwähnt - ausreichend erstellt ist und der Beschwerdeführerin in Äthiopien aufgrund der Aktenlage ausserdem keine unmittelbare, asylrelevante Gefahr droht, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ihrer Asylvorbringen in Bezug auf Somalia gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abzulehnen ist, da es ihr zuzumuten ist, weiterhin in Äthiopien Schutz zu suchen, dass es ihr insbesondere zuzumuten ist, sich in Äthiopien an das UNHCR zu wenden, welches dort namentlich somalische Flüchtlinge betreut, dass seitens der Beschwerdeführerin keine plausiblen und konkreten Gründe dargelegt werden, welche gegen eine Schutzsuche beim UNHCR und der Unterbringung in einem Flüchtlingscamp sprechen, dass die Beschwerdeführerin zwar über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfüge, da ihr Bruder hier vorläufig aufgenommen ist, dass sie jedoch andererseits bereits seit ungefähr neun Monaten ohne ernsthafte Probleme in Äthiopien bei Privatpersonen lebt, dass keine konkreten Hinweise auf eine drohende Ausschaffung der Beschwerdeführerin aus Äthiopien vorliegen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien eigenen Angaben zufolge von somalischen Landsleuten unterstützt wird und zurzeit offenbar nicht auf der Strasse leben oder hungern muss,

D-2627/2011 dass sie ausserdem gegebenenfalls ihren in der Schweiz lebenden Bruder um (finanzielle) Unterstützung ersuchen oder sich wie erwähnt in ein UNHCR-Flüchtlingscamp begeben könnte, dass sich die Beschwerdeführerin in Äthiopien demnach nicht in einer existenziellen Notlage befindet, weshalb es ihr insgesamt zuzumuten ist, weiterhin dort zu leben und den (faktischen) Schutz dieses Landes zu beanspruchen, dass das Asylgesuch aus dem Ausland daher abzulehnen ist, dass schliesslich - wie vom BFM zu Recht ausgeführt wurde - eine Familienvereinigung gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG bereits deshalb nicht in Frage kommt, weil der Bruder der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt ist, sondern lediglich wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, dass auch eine Familienvereinigung nach Art. 85 Abs. 7 AuG ausgeschlossen ist, zumal der Familiennachzug für vorläufig aufgenommene Personen (welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen) auf die Ehegatten und minderjährigen, ledigen Kinder beschränkt ist, dass nach dem Gesagten weder die Voraussetzungen für eine Asylgewährung noch für eine Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 AsylG oder eine Familienvereinigung erfüllt sind, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass die Vorinstanz demnach die Gesuche der Beschwerdeführerin um Asylgewährung und Einreisebewilligung zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde demzufolge ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,

D-2627/2011 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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