Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2624/2015/was
Urteil v o m 6 . Oktober 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren am (…), eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet), (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2015 / N (…).
D-2624/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 31. August 2012 bei einem Empfangsund Verfahrenszentrum des Bundes ein Asylgesuch ein. Ihre Asylgründe legte sie anlässlich der Befragung zur Person am 25. September 2012 (nachfolgend: BzP) und der Anhörung am 5. Mai 2014 (nachfolgend: Anhörung) dar. Zusammengefasst macht sie das Folgende geltend: Sie sei chinesische Staatsangehörige, tibetischer Ethnie, aus dem Dorf "Tashi Khang" (nachfolgend: Tashikhang) der gleichnamigen Gemeinde, Bezirk "Sakya", Präfektur "Shigatze", beziehungsweise aus "Ü-Tsang" stammend. An Neujahr im Februar 2012 habe sie von ihrem Onkel eine Videoaufnahme auf einer DVD über die Kalachakra-Einweihung des Dalai Lamas mit der Aufforderung erhalten, diese ihren Eltern zu zeigen. Die DVD habe der Onkel ihr gegeben, da sich ihre Eltern bezüglich dieser Angelegenheiten nicht auskennen würden. Im April 2012 habe sie sodann bei einer Freundin mit ihrer und deren Familie die Videoaufnahme angeschaut. Ein paar Tage darauf habe die Freundin die DVD weiteren Freundinnen ausgeliehen. Die Behörde beziehungsweise die Polizei habe davon Kenntnis erlangt und den Dorfvorsteher ihres Heimatdorfes informiert. Dieser habe am 9. Mai 2012 eine Versammlung einberufen und angeordnet, dass sich diejenigen, die ursprünglich im Besitz der DVD gewesen seien, bei der Behörde melden müssten. Die Eltern hätten noch am selben Tag entschieden, dass sie am darauf folgenden Tag zu ihrer Grossmutter mütterlicherseits nach Shigatze gehen solle. Dort sei sie drei bis vier Tage geblieben. Während dieser Zeit hätten sie ihre Ausreise mit einem Schlepper organisiert. B. Am 9. Dezember 2014 führte die Fachstelle LINGUA im Auftrag des BFM mit der Beschwerdeführerin ein Telefoninterview (nachfolgend: Lingua-Interview) zur Erstellung einer sogenannten "Lingua-Analyse" durch. Deren Gegenstand war eine Beurteilung der geltend gemachten Sozialisation und Herkunft. Dafür wurden zum einen eine "Evaluation der landeskundlichkulturellen Kenntnisse" sowie zum anderen eine "Linguistische Analyse" durchgeführt. Mit dem Schreiben vom 11. Februar 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Lingua-Analyse sowie die wichtigsten Anhaltspunkte zum Werdegang und zur Qualifikation der sach-
D-2624/2015 verständigen Person mit. Eine Stellungnahme dazu reichte die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 10. März 2015 ein (nachfolgend: Stellungnahme). C. Mit Verfügung vom 27. März 2015 (Zustellung: 30. März 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China (nachfolgend: China) schloss es ausdrücklich aus. Der abweisende Entscheid über das Asylgesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die "stereotypen" Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Im Speziellen sei es der Beschwerdeführerin während der BzP, der Anhörung sowie des Lingua-Interviews nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie aus der von ihr angegeben Region in China stamme. Zudem halte die linguistische Analyse fest, ihr Dialekt entspreche nicht demjenigen ihrer angegebenen Herkunft, sondern stimme mit demjenigen von exiltibetischen Personen überein. Die vorläufige Aufnahme wurde hauptsächlich mit der Begründung verwehrt, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. D. Auf Anfrage der Beschwerdeführerin gewährte ihr das SEM am 16. April 2015 Gelegenheit, am Sitz des SEM in Bern-Wabern eine Aufzeichnung des Lingua-Interviews abzuhören. E. Mit Eingabe vom 24. April 2015 (Poststempel: 27. April 2015) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 27. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung des [SEM] sei aufzuheben. 2. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. 3. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen.
D-2624/2015 4. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. 5. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. 6. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die Beschwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – "
Gegenüber der Begründung des SEM zur Abweisung des Asylgesuchs und der vorläufigen Aufnahme trägt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde in der Hauptsache vor, dass sie aus der angegebenen Region in China stamme und ihre Asylvorbringen glaubhaft seien. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der gleichen Verfügung wurde der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen (was eine Datenweitergabe an dieselben inkludiert), abgelehnt und das SEM angewiesen, der Beschwerdeführerin eine bereits erfolgte Datenweitergabe an die Behörden offenzulegen. Zudem wurde das SEM eingeladen, sich vernehmen zu lassen. G. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 äusserte sich das SEM zu einzelnen Beschwerdevorbringen und verwies ergänzend auf die Erwägungen in seiner Verfügung vom 27. März 2015. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts replizierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Mai 2015.
D-2624/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 27. März 2015 (Art. 105 AsylG; Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wird eingetreten. 2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 6 AsylG; siehe auch Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den vorliegenden Materien des Asyl- und Ausländerrechts in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 und Bst. c Ziff. 3 BGG). Seine Kognition richtet sich im Bereich des Asylrechts nach Art. 106 AsylG und in demjenigen des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM sei auf den Inhalt ihrer Stellungnahme nicht eingegangen.
D-2624/2015 Nach Prüfung der Akten erweist sich diese Rüge als unzutreffend. Vielmehr hat sich das SEM eingehend mit der Stellungnahme auseinandergesetzt (siehe Verfügung SEM, S. 3 f.). 5. 5.1 Die Lingua-Analyse ist als schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG (nicht als Gutachten von Sachverständigen im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG) zu qualifizieren, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Das Bundesverwaltungsgericht misst ihr einen erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (zum Ganzen Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.1 m.w.H., zur Publikation vorgesehen; BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.; EMARK 1998 Nr. 34 E. 7 f. m.w.H.). 5.2 Von der Beschwerdeführerin wird auf Beschwerdeebene bestritten, dass jene Anforderungen erfüllt seien. Die fachliche Qualifikation der sachverständigen Person erscheine aufgrund der Angaben zur ihrer Herkunftsregion, "Westeuropa", und zu ihrer Aufenthaltsdauer in der analyserelevanten Länderkonstellation, "einer Reihe von Aufenthalten", als "völlig ungenügend". Ein Dialekt könne nicht von einer ausländischen Person bewertet werden, welche die entsprechende Sprache nicht zur Muttersprache habe. Gleichsam werde die fachliche Qualifikation der sachverständigen Person in Zweifel gezogen, da sie den Dialekt der Beschwerdeführerin einzig aufgrund eines Wortes als "falsch" deklariert habe. Überdies wird das Ergebnis der Lingua-Analyse, nach welcher die Beschwerdeführerin nicht den Dialekt aus ihrer angegebenen Herkunftsregion spreche, in Frage gestellt. Die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person seien unzutreffend. Erstens wiesen Personen, die Deutsch zur Muttersprache hätten, bereits nach einem Aufenthalt von wenigen Monaten in den USA bei Ihrer Rückkehr einen amerikanischen Akzent auf (gemeint: ein amerikanischer Akzent, der sich beim Sprechen auf Deutsch erkennbar macht; Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts). Im Vergleich dazu habe die Beschwerdeführerin längere Zeit in einem anderen Sprachraum als demjenigen ihrer Herkunftsregion gelebt. Zweitens sprächen "Schweizer Bürger" verschiedener Herkunftskantone, wenn sie sich im Ausland verständigen würden, Schweizerdeutsch miteinander, und damit den gleichen "Dialekt". Ausser bei "sehr stark ausgeprägten Dialekten" wie
D-2624/2015 beispielsweise "Berndeutsch" oder "Baseldeutsch" würden Unterschiede kaum wahrgenommen. Drittens spreche sie den Dialekt "Üsang", der in ihrem Herkunftsort und von 60 % der in Tibet lebenden Menschen gesprochen werde. Im Übrigen seien Dialekte nicht leicht anhand objektiver Kriterien erkennbar. Auch wenn "ein Schweizer" "rasch" die Dialekte von Zürich und Bern unterscheiden könne, tue er dies so, wie er klassische Musik von Rockmusik unterscheide, er höre es einfach, aber erklären könne er es nicht. Eine solche Erklärung sei das SEM indessen den Verfahrensbeteiligten schuldig (verwiesen wird auf Urteil BVGer E-3361/2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen). Schliesslich wird ein Zweitgutachten beantragt. 5.3 Nach Durchsicht der Akten und im Speziellen der Lingua-Analyse (welche die Beschwerdeführerin wegen wesentlicher öffentlicher Interessen des Bundes im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG nicht einsehen konnte) stellt das Bundesverwaltungsgericht das Folgende fest: Im Rahmen der "Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse" gab die Beschwerdeführerin einerseits einige Angaben zur Geografie und zum Alltagsleben an ihrem angegebenen Herkunftsort korrekt wieder. Andererseits wies ihr Wissen diesbezüglich aber auch vermehrt Lücken auf. Die Schlussfolgerung der sachverständigen Person betreffend ihre "landeskundlich-kulturellen" Kenntnisse ist nachvollziehbar. Nach dieser hätte von einer einheimischen Person (gleichen Alters, gleicher Sozialisation und Ethnie sowie mit gleichem Tätigkeitshintergrund) ein umfassenderer Kenntnisstand erwartet werden dürfen. Das Argument des SEM, die Beschwerdeführerin habe sich das Wissen hinsichtlich des Lingua-Interviews angeeignet (Vernehmlassung, S. 1), wird dadurch gestützt. Es gilt jedoch auch darauf hinzuweisen, dass der Kenntnisstand der sachverständigen Person über die hier relevanten, regionalen Gegebenheiten einzig auf Quellen zu basieren scheint. Somit gelang es dieser nicht, sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin abschliessend zu überprüfen. Die "Linguistische Analyse" ist indessen äusserst detailliert, nachvollziehbar und eindeutig. Es trifft in keiner Weise zu, dass der Dialekt der Beschwerdeführerin einzig anhand der Aussprache eines Begriffs untersucht worden sei. Gesamthaft betrachtet geben sowohl die Qualität der Lingua-Analyse als auch die fachliche Qualifikation der sachverständigen Person keinen Anlass zur Beanstandung. Die Lingua-Analyse ist fundiert und nach den erforderlichen wissenschaftlichen Kriterien erstellt. Die sachverständige Person weist vertiefte Kenntnisse über die Feinheiten der relevanten Dialekte auf. Der Lingua-Analyse ist damit ein erhöhter Beweiswert beizumessen.
D-2624/2015 Gemäss der Lingua-Analyse fand die Sozialisation der Beschwerdeführerin eindeutig nicht in dem von ihr angegebenen Gebiet, sondern in der exiltibetischen Gemeinde ausserhalb Chinas statt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, an diesem Ergebnis zu zweifeln. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin dargelegten Analogien nichts zu ändern, zumal sich diese auf unzutreffende Ausgangslagen stützen. Es trifft nicht zu, dass Personen deutscher Muttersprache nach einem Aufenthalt von wenigen Monaten in den USA einen amerikanischen Akzent aufweisen. Auch ist notorisch, dass sich die schweizerdeutschen Dialekte anhand objektiver Kriterien deutlich voneinander unterscheiden und regional zuordnen lassen. Ferner vermag sie aus der pauschalen Behauptung, sie spreche den Dialekt "Üsang", nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Einholung eines Zweitgutachtens ist nicht erforderlich. 5.4 Anhand des Ergebnisses der Lingua-Analyse stellt das Bundesverwaltungsgericht somit fest, dass die Beschwerdeführerin nicht aus der von ihr angegebenen Region in China stammt. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass ihre damalige Sozialisation in der exiltibetischen Gemeinschaft stattfand und sie über ihre Herkunft täuscht. Es erübrigt sich demnach, auf die weiterführenden Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Glaubhaftigkeit der angegebenen Herkunft sowie bezüglich der angeblich in China erlebten Ereignisse einzugehen. In der Folge ist es der Beschwerdeführerin (wie es das SEM im Resultat zu Recht erwog) nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das Asylgesuch wurde zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-2624/2015 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (bestätigt in BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Darüber hinaus ist es nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Herkunftsstaaten oder Wegweisungshindernissen bezüglich hypothetischer Herkunftsstaaten zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit vorliegen (bestätigt in BVGE 2014/12 E. 5.2). 7.3 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe bestehen, die gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprechen (BVGE 2014/12 E. 5.10 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin trägt auf Beschwerdeebene vor, sie sei schon aufgrund der Tatsache, dass sie Tibet illegal verlassen habe, als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Im Einklang mit der hiervor zitierten Rechtsprechung geht ihre Argumentation jedoch fehl. Da sie nicht aus der von ihr angegebenen Region stammt und über ihre Herkunft täuschte (damit in nicht entschuldbarer Weise ihre Mitwirkungspflicht verletzte), ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine Gründe bestehen, die gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprechen. Denn verunmöglicht eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie durch Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG) die Abklärung, welchen effektiven Status sie in ihrem Herkunftsstaat inne hat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden, was sie sich im Zusammenhang mit der Frage nach einer Rückkehr entgegenhalten lassen muss (siehe dazu BVGE 2014/12 E. 5.9 und 5.11 m.w.H.). Dies gilt unbesehen davon, dass der Vollzug nach China von der Vorinstanz richtigerweise ausgeschlossen wurde (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 6 S. 214). 7.4 Im Übrigen ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten weitere Anhaltspunkte dafür, dass
D-2624/2015 der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder unmöglich (Art. 83 Abs. 2–4 AuG) sein sollte. 7.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug – mit der Ausnahme nach China – zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Auf die weiterführende Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift und ihrer Replik, welche für den vorliegenden Entscheid nicht wesentlich ist und teilweise nicht nachvollziehbare Behauptungen beinhaltet, sowie auf die im Asylverfahren eingereichten Dokumente wird nicht weiter eingegangen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Zwischenverfügung vom 1. Mai 2015 im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und kein Anlass für eine abweichende Entscheidung in dieser Sache besteht, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
D-2624/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Sandra Bienek
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