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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2008 D-2623/2007

3 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,437 parole·~12 min·1

Riassunto

Asylwiderruf | Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerru...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2623/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 . April 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren Q._______, Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls; Verfügung des BFM vom 14. März 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2623/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak am 15. November 1997 verliess und am 18. Dezember 1997 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFF mit Verfügung vom 5. November 1999 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom R._______ gutgeheissen und das BFF angewiesen wurde, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen, dass das BFF mit Verfügung vom S._______ dem Beschwerdeführer Asyl erteilte und dieser in der Folge seitens der zuständigen Fremdenpolizeibehörde eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, dass das BFF am T._______ das Gesuch des Beschwerdeführers vom U._______ um Einreisebewilligung betreffend seine Ehefrau und seine Kinder guthiess, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den Kindern am V._______ nach der Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch zwecks Familienvereinigung stellte, welches das BFF mit Verfügung vom W._______ guthiess, der Ehefrau sowie den Kindern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und ihnen Asyl gewährte, dass das BFM mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Absicht gewährte, seine Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen, dass das BFM dabei im Wesentlichen anführte, es müsse aus den Stempelungen im Reiseausweis des Beschwerdeführers schliessen, dass er sich (...) im Irak aufgehalten habe, obwohl der Reiseausweis für Reisen in den Irak nicht gültig sei, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2006 eine Stellungnahme dazu einreichte, D-2623/2007 dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2007 - eröffnet am 15. März 2007 - dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK) die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das ihm gewährte Asyl widerrief, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 12. April 2007 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Asylwiderruf abzusehen, und in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2007 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 30. April 2007 dem Beschwerdeführer mitteilte, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, dass der Instruktionsrichter ferner das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies, gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel einlud, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2007 die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich bis zum 5. Juni 2007 zur Vernehmlassung des BFM zu äussern, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2007 seine Replik einreichte, D-2623/2007 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2007 das bereits in Kopie eingereichte Beweismittel (undatiertes Arztzeugnis inkl. englischer Übersetzung vom 7. April 2007) im Original ins Recht legte, dass das Bundesverwaltungsgericht seit dem 1. Januar 2007 endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG das gewährte Asyl aus Gründen nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK widerrufen werden kann, dass gemäss Art. 1 C FK eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnittes A (welcher die Definition des Flüchtlings enthält) zutreffen, unter anderem nicht mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, stellt (Ziff. 1), wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder ausserhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat (Ziff. 4) oder wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Ziff. 5), dass die letztgenannte Bestimmung jedoch nicht auf diejenigen Flüchtlinge anwendbar ist, die den Schutz ihres Heimatstaates aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Ziff. 5 D-2623/2007 Abs. 2; vgl. hierzu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 21 E. 3b S. 171 f., EMARK 1995 Nr. 16 E. 6a S. 161), dass weiter Lehre und Rechtsprechung bei einer Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK kumulativ voraussetzen, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen und er diesen auch tatsächlich erhalten hat (vgl. hierzu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2002 Nr. 21 E. 6 S. 172, EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65, EMARK 1998 Nr. 29 E. 3a S. 241 f.), dass aus den Äusserungen und Handlungen des Flüchtlings dabei unzweifelhaft Rückschlüsse auf seine fehlende Furcht und seine subjektive Empfindung, ausreichenden effektiven Schutz zu erhalten, gezogen werden können, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Kontext eine blosse Anwesenheit auf dem Territorium des Heimatstaates (vgl. auch hierzu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 7 E. 10 S. 62 f.) beziehungsweise eine einmalige, kurze Heimreise ohne Kontakt mit den Behörden im Inland in der Regel als noch nicht genügenden zwingenden Hinweis erachtet, um von der fehlenden Furcht und subjektiv als genügend empfundenem Schutz auszugehen, dass es vielmehr weiterer Indizien bedarf, um unzweifelhafte Rückschlüsse auf eine fehlende Verfolgungsfurcht zu ziehen (vgl. EMARK 2002 Nr. 21), dass gemäss Rechtsprechung eine aus moralischen Verpflichtungen gegenüber nahen Angehörigen erfolgte Reise in den Heimatstaat für sich alleine betrachtet in der Regel noch keinen ausreichenden Grund darstellt, um die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 9 S. 105 f., EMARK 1996 Nr. 11 E. 6 S. 89 f., EMARK 1996 Nr. 7 E. 11 S. 63 ff.), da sich daraus keine genügende Absicht der Unterschutzstellung ableiten liesse, dass vorliegend aus den Stempelungen des Reiseausweises unbestrittenermassen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am X._______ in den Irak einreiste und am Y._______ aus dem Irak ausreiste, D-2623/2007 dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 6. November 2006 dazu präzisierte, es treffe zu, dass er sich in der fraglichen Zeit im Irak aufgehalten habe, dies sei jedoch aus zwingenden familiären Gründen geschehen, dass seine C._______ an einem Augenleiden erkrankt sei, welches eine Operation erforderlich gemacht habe, die in einem Spital in D._______ durchgeführt worden, jedoch unglücklicherweise gescheitert sei, weshalb seine C._______ das linke Auge verloren habe, dass er von seiner C._______, die ihn von Kind auf aufgezogen habe, aus dem Spital in D.______ angerufen und zu einem Besuch aufgefordert worden sei und er dieser Bitte aus moralischen Gründen nachgekommen sei, da er seine C._______ seit Jahren nicht mehr persönlich gesehen habe, dass er sich ferner praktisch gezwungen gesehen habe, seine C._______, welche ohne Begleitung hilflos gewesen sei, nach E._______ zurückzubegleiten, dass er aus Sicherheitsgründen nur wenige Stunden in F._______ geblieben sei und sich danach unverzüglich an einen weniger gefährlichen Ort, nämlich in sein Heimatdorf G._______ an der Grenze zur Provinz H._______, begeben habe, dass er dort rund drei Wochen geblieben sei und die Pflege seiner C._______ organisiert habe, da sich deren nähere Angehörigen alle im Ausland befinden würden oder verstorben seien, dass eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen auch unter Würdigung der von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend gemachten Umstände und eingereichten Beweismittel zu bestätigen sind und die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK zu Recht als erfüllt erachtete und in der Folge zutreffend die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte, dass das Kriterium der Freiwilligkeit dem Umstand Rechnung trägt, dass bestimmte Verhältnisse den Flüchtling geradezu zwingen können, mit den heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten, weshalb die D-2623/2007 Handlung des Flüchtlings daher ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschehen darf, dass es sich vorliegend jedoch um eine Besuchsreise handelte, die der kranken C._______ galt und auf dem freien Entschluss des Beschwerdeführers beruhte, weshalb nicht von einer unfreiwilligen Reise im genannten Sinne ausgegangen werden kann, dass zu prüfen bleibt, ob sich aufgrund einer moralischen Pflicht die Heimreise rechtfertigen lässt, dass im Verlaufe des Widerrufverfahrens diesbezüglich ausgeführt wurde, die enge Bindung des Beschwerdeführers zu seiner C._______ und seine Sorge um deren Wohlergehen nach der misslungenen Augenoperation hätten ihn zur Reise veranlasst, wobei die Absicht, sich unter heimatlichen Schutz zu stellen, nie bestanden habe, dass diesbezüglich aus den eingereichten Beweismitteln ersichtlich ist (medical report, undatiert; Fotografie der C._______ des Beschwerdeführers, undatiert), dass die C._______ aufgrund eines am Z._______ erlittenen Traumas auf dem rechten Auge erblindet sei und deswegen einen chirurgischen Eingriff ausserhalb des Irak benötige, dass somit erstellt ist, dass die C._______ bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers am 9. März 2005 und vor ihrer eigenen Reise nach I._______ die oben angeführte ärztliche Diagnose erhielt, somit auch einige Zeit trotz dieser teilweisen Erblindung - würde den Ausführungen auf Beschwerdeebene gefolgt, wonach diese bis zur Reise nach D._______ alleine gelebt habe - ohne die Hilfe von Drittpersonen bei ihr zu Hause zurechtgekommen wäre, dass - selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die C._______ die Reise alleine nach D._______ bewältigt hätte - es nicht glaubhaft erscheint, dass nun zwingend der Beschwerdeführer vonnöten gewesen wäre, sie wieder in den Irak zurückzubegleiten, da das rechte Auge gemäss eingereichtem Arztbericht ja schon vor der Operation erblindet gewesen sei, dass aufgrund obiger Ausführungen ebensowenig ersichtlich ist, weshalb die C._______ überhaupt eine pflegende Betreuung in ihrem Hei- D-2623/2007 matort benötigt hätte, zumal sie offenbar bereits vorher schon alleine zurechtgekommen sein muss, dass auch bei Bejahung einer Pflegebedürftigkeit nicht einsichtig ist, weshalb der Beschwerdeführer ganze drei Wochen für die Organisation dieser Pflege hätte benötigen sollen, dass somit die vom Beschwerdeführer angegebenen Beweggründe für die Heimreise nicht als zwingend in dem Sinne erachtet werden, als eine Heimatreise zumindest im vorliegenden Umfang und für die angegebene Dauer absolut unumgänglich gewesen wäre, dass nämlich selbst das Gefühl einer moralischen Verpflichtung einen Aufenthalt von drei Wochen unter den gegebenen Umständen nicht mehr als zwingend erscheinen zu lassen vermag, dass diesen Erwägungen insgesamt entnommen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat, dass somit die in der Stellungnahme vom 6. November 2006 sowie die auf Beschwerdeebene abgebenen Erklärungen nicht überzeugen, dass hinsichtlich des Einwands, es sei fraglich, ob es sich beim Irak zurzeit noch um ein Staatsgebilde handle, auf die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 19 zu verweisen ist, in welchem Urteil explizit von einer weiteren Existenz des zentralirakischen Staates ausgegangen wurde (a.a.O., E. 4.2.), dass der Beschwerdeführer somit auf den flüchtlingsrechtlichen Schutz nicht (mehr) angewiesen ist und die von Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls in Bezug auf den Beschwerdeführer erfüllt sind, dass sich bei dieser Sachlage der Einwand, wonach der Beschwerdeführer bis heute eine Verfolgung durch frühere kurdische Gefolgsleute Saddam Husseins befürchten müsse und deshalb eine begründete D-2623/2007 Furcht vor einer Rückkehr in den Irak habe, als unbegründet erweist und zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermag, dass somit das Bundesamt zu Recht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht somit nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass für die Beurteilung der Prozesschancen eine summarische Prüfung vorzunehmen ist, dass für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt respektive auf die Verhältnisse im Endentscheid verwiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde (vgl. Zwischenverfügung vom 30. April 2007), dass vorliegend gestützt auf die eingereichte Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste Zürich vom 18. April 2007 von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und auch die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden können, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist, dass somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-2623/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Arztzeugnis samt englischer Übersetzung vom 7. April 2007 im Original, ein Foto) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - K._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 10