Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2622/2012/wif
Urteil v o m 1 8 . Dezember 2012 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien
A._______ geboren (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid betreffend Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Mai 2012 / N________
D-2622/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am (…) ohne Einreichung von Identitätsdokumenten unter der Identität B._______ geboren (…) Iran, im C.________ ein Asylgesuch. B. Im Rahmen der summarischen Befragung vom (…) gab der Beschwerdeführer unter anderem an, im März 2009 den Iran verlassen zu haben und über die Türkei nach Griechenland gelangt zu sein, wo er sich von April 2009 bis Februar 2010 aufgehalten habe. Danach sei er über Serbien und Mazedonien nach Ungarn gereist. Dort habe er am (…)erfolglos um Asyl ersucht. Nach zehntägiger Haft sei er nach Wien gereist und habe dort am (…) ein Asylgesuch gestellt. Am (…) sei er den ungarischen Behörden übergeben worden. In Ungarn habe das Gericht entschieden, dass er in den Iran zurückkehren müsse. Er habe sich nach zirka zehnmonatigem Aufenthalt in Ungarn einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat durch Selbstverletzung widersetzt und sei nach Österreich zurückgekehrt und danach in die Schweiz gelangt (vgl. BFM-Protokoll A5 S. 7 ff.). C. Eine Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das BFM am (…) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…)in Ungarn, am (…) in Österreich und am (…) erneut in Ungarn um Asyl ersucht hatte. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Österreich oder Ungarn gab der Beschwerdeführer an, in Ungarn habe er sich aus Furcht, in seinen Heimatstaat ausgeschafft zu werden, selber verletzt, "die schweizerischen Behörden würden schon wissen, wie die Situation in Ungarn sei, Österreich könne man nicht mit Ungarn vergleichen" (vgl. A5 S. 8 und 9). D. Am (…) ersuchte das BFM die zuständigen ungarischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers.
D-2622/2012 Mit Schreiben vom (…)wurde das Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers von den ungarischen Behörden gutgeheissen. Es wurde im Weiteren festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Österreich in Ungarn gegen den ablehnenden Asylentscheid Beschwerde erhoben habe, welche vom zuständigen Gericht am (…) abgewiesen worden sei. Nach diesem Entscheid sei er "aus Ungarn verschwunden" (vgl. A18). E. Mit Entscheid vom 18. April 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Ungarn an, wobei die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f VO Dublin) – bis spätestens am 8. Oktober 2011 zu erfolgen habe. Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. F. Nach einer Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom 19. Mai 2011 war der Beschwerdeführer seit dem 11. Mai 2011 unbekannten Aufenthaltes, worauf das BFM mit Schreiben vom 27. Mai 2011 die ungarischen Behörden gestützt auf Art. 19 Abs. 4 VO Dublin um Verlängerung der Überstellungsfrist um 18 Monate ersuchte. G. Am 23. April 2012 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung vom 26. April 2012 im D._______ gab er unter Einreichung eines auf (…) geboren (…) Iran, lautenden Reisepasses unter anderem an, bisher nicht seine echte Identität angegeben zu haben. Er sei am (…) nach Kuwait geflogen, wo er sich bis zu seiner Ausreise am (…) aufgehalten habe. Danach sei er über die Türkei und Frankreich erneut in die Schweiz gereist. Als Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen dieselben Gründe wie anlässlich des rechtlichen Gehörs vom (…) im Rahmen des Asylgesuches vom (...) geltend. Mit Schreiben vom (…) teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, das Asylgesuch vom (…) werde als Wiedererwägungsgesuch behandelt. H. Mit Entscheid vom 14. Mai 2012 wies das BFM das Wiedererwägungsge-
D-2622/2012 such des Beschwerdeführers vom 23. April 2012 ab, erklärte seine Verfügung vom 18. April 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit auf den 14. Mai 2012 datierter, am 15. Mai 2012 vorab per Telefax eingelangter Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde, wobei er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von der geplanten Ausschaffung nach Budapest vom 15. Mai 2012 abzusehen. Es sei im Weiteren unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2012 wurde das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. K. Mit per Telefax eingelangter Eingabe vom 16. Mai 2012 ersuchte der Rechtsvertreter um Einsicht in die Entscheide des BFM vom 18. April 2011 und 14. Mai 2012 und das Befragungsprotokoll vom 23. April 2012. L. Nach einer Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom (…) konnte der für den gleichen Tag geplante unbegleitete Rückflug des Beschwerdeführers nach Budapest wegen dessen Weigerung nicht durchgeführt werden. M. Mit Telefax vom 16. Mai 2012 wurden dem Rechtsvertreter die Entscheide des BFM vom 18. April 2011 und 14. Mai 2012 zugestellt mit dem Hinweis, dem Ersuchen betreffend Einsicht in das Befragungsprotokoll vom 23. April 2012 könne zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgekommen werden, da das Bundesverwaltungsgericht noch nicht im Besitz des vollständigen Original-Dossiers des BFM sei.
D-2622/2012 N. Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten wurden dem Rechtsvertreter in Ergänzung der am 16. Mai 2012 erfolgten Akteneinsicht das Aktenverzeichnis des BFM-Dossiers und die Befragungsprotokolle vom 31. Januar 2011 und vom 26. April 2012 (nicht 23. April 2012) in Kopie zugestellt. O. Am (…) reichte der Beschwerdeführer in der gleichen Sache eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein. Diese Beschwerde wurde vom EGMR, Zweite Sektion, am (…) im einzelrichterlichen Verfahren für unzulässig erklärt, was dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am (…) mitgeteilt wurde. P. Am (…) reichte der Beschwerdeführer beim Committee Against Torture der UNO (CAT) eine Mitteilung wegen Verletzung des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ein. Das CAT forderte die Schweizer Behörden am (…) zur Stellungnahme auf. Das für CAT-Verfahren federführende Bundesamt für Justiz nahm am (…) Stellung und beantragte, auf die Mitteilung in Anwendung von Art. 22 Ziff. 5 Bst. a FoK (unzulässige Kumulation mit einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren) nicht einzutreten. Das Verfahren vor dem CAT ist im Urteilszeitpunkt noch hängig. Q. Nach einer Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom (…) wurde der Beschwerdeführer gleichentags mit einem Sonderflug nach Budapest zurückgeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
D-2622/2012 gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Zwar geht aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche nicht explizit hervor. Indessen ergibt sie sich aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Grundsatz, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die vor dem Wiedererwägungsgesuch ergangene Verfügung offenstehen (vgl. die weiterhin gültige Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
D-2622/2012 regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f., mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Mit – unangefochten in Rechtskraft erwachsenem – Entscheid vom 18. April 2011 wurde vom BFM mit ausführlicher Begründung festgestellt, dass Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) staatsvertraglich grundsätzlich zuständig ist, wobei vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann. 5.2 Die Vorinstanz hat vorliegend den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede gestellt, ist auf dieses eingetreten und hat eine materielle Beurteilung vorgenommen. Somit ist auf Beschwerdeebene zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 18. April 2011 festgehalten hat. 6. 6.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mehrere Monate verlassen, weshalb gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II- VO die Verpflichtung Ungarns zu dessen Wiederaufnahme erloschen sei.
D-2622/2012 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung vom 26. April 2012 an, die Schweiz am 16. Mai 2011 verlassen und am (…) über Deutschland nach Kuwait gereist zu sein, wo er sich bis am 10. Januar 2012 aufgehalten habe, bevor er über die Türkei und Frankreich in die Schweiz gelangt sei (vgl. B7 S. 7ff). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen oder Reisedokumente, welche den mehrmonatigen Aufenthalt in Kuwait und in der Türkei stützen würden, einreichte, sondern lediglich Belege (z.B. Quittungen von Warenverkäufen), die keinen unmittelbaren Rückschluss auf seine Person erlauben. Aufgrund der langen Dauer des angeblichen Aufenthalts in Kuwait kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein sollte, diesen zweifelsfrei nachzuweisen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor seiner erneuten Einreise in die Schweiz bereits in Ungarn und Österreich unter verschiedenen Identitäten um Asyl ersucht hat, was seine Glaubwürdigkeit herabsetzt. Aus diesen Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das geltend gemachte Verlassen des Dublin-Raumes zu belegen, weshalb die Zuständigkeit Ungarns zu dessen Wiederaufnahme bestehen blieb. 6.2 Im Weiteren wird auf Beschwerdeebene beantragt, sollte das Gericht nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit Ungarns ausgehen, sei die Vorinstanz anzuweisen, zumindest von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen. Es bestünden konkrete Hinweise auf eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran, wo ihm Verfolgung drohe, und damit die Verletzung des Non-Refoulement- Gebots (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und des Rückschiebungsverbots gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101]) durch die ungarischen Behörden. Zudem bestehe für den Beschwerdeführer die Gefahr, in Ungarn Opfer einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK zu werden. Es lägen zahlreiche und detaillierte Berichte des UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen vor, die auf eine systematische Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen Ungarns hindeuteten. In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sind allfällige völkerrechtliche Vollzugshindernisse im Rahmen der allfälligen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR, 142.311
D-2622/2012 [AsylV 1]) zu prüfen. Demnach kann die Schweiz ein Asylgesuch auch materiell prüfen, wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Die Anwendung der Souveränitätsklausel ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E.5). Ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung eines Selbsteintrittsrechts besteht, wenn ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht droht (BVGE 2010/45 E. 7.2). 6.3 Im Zusammenhang mit dem Hinweis in der Beschwerde auf eine allfällige Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch die ungarischen Behörden ist festzuhalten, dass Ungarn sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK ist, und es sich zudem an die entsprechenden Normen der EU halten muss (insbesondere Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes). Dabei darf für die Mitgliedstaaten des Dublinsystems vermutet werden, sie würden die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten, namentlich das Non-Refoulement-Gebot respektieren. Bei einer nicht systematisch vorliegenden Verletzung dieses Grundsatzes kann der Beschwerdeführer diese Vermutung umstossen, indem er nachweist, dass konkrete Gründe für eine reale Gefahr bestehen, dass ihm bei einer Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine völkerrechtswidrige Ausschaffung in seinen Heimatstaat drohe. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund seiner Rechtspraxis davon aus, dass Ungarn kraft seiner Mitgliedschaft grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass unlängst Kritik am ungarischen Asylverfahren geübt wurde (vgl. UNHCR, Hungary as a Country of Asylum, April 2012; Hungarian Helsinki Commitee [HHC] "Access To Protection Jeopardised", Information Note on the Treatment of Dublin Returnees in Hungary, December 2011). Im letzteren Bericht wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die ungarischen Behörden Dublin-Rückkehrer nicht als Asylsuchende, sondern hauptsächlich als unrechtmässige Migranten behandeln und als solche direkt in ein Wegweisungsverfahren einweisen würden, obwohl sie sich im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in Ungarn aufhielten. http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45
D-2622/2012 Auch wenn sich diese Kritik als zutreffend erweisen sollte, kann indessen daraus noch nicht zwingend abgeleitet werden, die Asylsuchenden erhielten generell keinen Zugang zum Asylverfahren oder das Asylverfahren sei nicht fair. Im Weiteren wird im Bericht des HHC festgehalten, die höheren Gerichte Ungarns hätten in einigen Beschwerdeverfahren die vorinstanzlichen Behörden gerügt, weil sie in diesen Verfahren während eines eingereichten Asylgesuchs bereits vor Erlass der materiellen erstinstanzlichen Entscheide die Ausweisung der Asylsuchenden vollzogen hätten. Die im Bericht des HHC genannten Urteile des "Metropolitan Court of Budapest" enthalten zwar Hinweise auf Unregelmässigkeiten im ungarischen erstinstanzlichen Asylverfahren, indessen belegen sie gleichzeitig auch, dass Ungarn grundsätzlich über ein funktionierendes mehrinstanzliches Asylverfahren verfügt. Auch im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Asylentscheid bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz Beschwerde erheben konnte, welche vom zuständigen Gericht am 20. Januar 2010 abgewiesen wurde (vgl. A18). 6.5 Es bestehen somit keine konkreten Hinweise darauf, wonach der Beschwerdeführer in Ungarn über kein rechtsstaatliches Asylverfahren im Sinne des Dublin-Systems verfüge. Was die geltend gemachte Gefahr für den Beschwerdeführer, unmittelbar nach seiner Rückstellung aus der Schweiz in Ungarn in Haft genommen zu werden und während dieser möglicherweise Opfer vom Misshandlungen zu werden, betrifft, so ist festzuhalten, dass dem Bericht des UNHCR an den Hochkommissar für Menschenrechte (OCHA) vom November 2010 (Universal Periodic Review) zwar zu entnehmen ist, dass Asylsuchende in Ungarn vermehrt in Administrativhaft genommen würden und im Bericht des HHC auch die Haftpraxis Ungarns kritisiert wird, weil das Haft-Beschwerde-System ineffektiv sei und infolgedessen die Rechtmässigkeit der Inhaftierungen von Asylsuchenden in Frage stehe. Indessen vermag der Beschwerdeführer aus der allgemeinen Kritik an der bestehenden Haftpraxis kein konkretes Vollzugshindernis abzuleiten, legt er doch nicht dar, weshalb gerade er Opfer einer solchen "Inhaftierung" werden sollte und inwiefern gerade in seinem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass gewalttätige Übergriffe von den ungarischen Behörden geahndet werden und Betroffene sich mit entsprechenden Anzeigen im Rahmen der ungarischen rechtsstaatlichen Strukturen zur Wehr setzen und Schutz vor derartigen Übergriffen finden können, auch wenn aus dem obenge-
D-2622/2012 nannten Bericht des UNHCR hervorgeht, dass kein Rechtsmittel gegen die Haft als solche ergriffen werden kann. 6.6 Aus den genannten Erwägungen folgt, dass auch im heutigen Zeitpunkt kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu bestätigen ist. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Gründe vorliegen, welche gegen die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sprechen würden. Der rechtserhebliche Sachverhalt hat sich seit dem Entscheid des BFM vom 18. April 2011 nicht wesentlich verändert. Die Vorinstanz hat somit das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 In Anbetracht der besonderen Umstände sowie wegen mutmasslicher Uneinbringlichkeit ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ausnahmsweise zu verzichten. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 9.2 Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde, wie sich aus der Zwischenverfügung vom 15. Mai 2012 sowie aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, im Zeitpunkt ihrer Einreichung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als aussichtslos erschien. (Dispositiv nächste Seite)
D-2622/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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