Abtei lung IV D-2622/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . April 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2622/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Chiasso ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 12. Januar 2009 in Chiasso kurz befragt und am 11. März 2009 in Bern-Wabern einlässlich zu den Gründen für sein Asylgesuch angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er stamme ursprünglich aus einer Ortschaft in Imo State, er sei aber seit dem Jahre 1989 respektive ab einem ihm unbekannten Zeitpunkt in Lagos ansässig gewesen, wo er sich nach dem Ende seiner Schulzeit (ab dem Jahre 2000) respektive ab einem ihm unbekannten Zeitpunkt (nach Abschluss der sechsten Klasse) als fliegender Händler betätigt habe, dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend machte, er werde in Nigeria von der Polizei gesucht und habe von dieser Seite um sein Leben zu fürchten, da er am 20. November 2008 in einem Kampf den Liebhaber seiner Ehefrau erschlagen habe, welcher – wie er im Anschluss an den Vorfall erfahren habe – ein Polizist gewesen sei, dass der Beschwerdeführer betreffend die Umstände seiner Ausreise aus Nigeria angab, er habe am 1. Dezember 2008 in Lagos ein Schiff bestiegen, mit welchem er nach einer ihm unbekannten Reisedauer in einen ihm unbekannten Hafen gelangt sei, von wo er drei Tage später mit einem Zug in die Schweiz gereist sei, dass er in diesem Zusammenhang ausführte, über die Dauer der Schiffsreise könne er nichts sagen, da er während dieser Zeit geschlafen habe respektive weil es auf dem Schiff weder Kalender noch Radio gegeben habe, seine Reise habe er ohne Papiere absolviert und er sei nie kontrolliert worden, und schliesslich, für seine Reise habe er nichts bezahlt, da seine gesamte Reise von einem Bekannten weisser Hautfarbe respektive von seinem Freund und dessen weissen Kollegen organisiert worden sei (vgl. dazu act. A1, Ziff. 16, sowie A11, F. 58 [am Ende] und F. 104 ff.), dass er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Identitätspapiere angab, er habe noch nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, D-2622/2009 da er nicht gewusst habe, wo er sich einen Pass beschaffen sollte, und an einer Identitätskarte nie Bedarf gehabt habe, weshalb er auch keine Reise- oder Identitätspapiere beibringen könne (vgl. act. A1, Ziff. 13, sowie act. A11, F. 4 ff.), dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2009 – eröffnet am 20. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er vermöge für das Fehlen von Papieren im Original keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen und vor dem Hintergrund der (offenkundigen) Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, dass das BFM dabei insbesondere auf konkrete Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers sowie eine mangelnde Substanziierung seiner Schilderungen verwies (vgl. Verfügung, S. 2 Ziff. 2), dass das BFM abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des BFM Beschwerde einreichte, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung ersuchte, dass er ausserdem um eine allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Anordnungen an das BFM D-2622/2009 betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates, eventualiter eine diesbezügliche Information ersuchte, dass er im Rahmen der Beschwerdebegründung an seinem Vorbringen festhielt, er habe seine Ehefrau und ihren Liebhaber in flagranti ertappt und in der Folge den Mann, einen Polizisten, im Kampf umgebracht, weshalb er seine Heimat so schnell als möglich habe verlassen müssen, dass er in diesem Zusammenhang abschliessend erklärte, eine Rückkehr nach Nigeria würde für ihn den Tod bedeuten, dass am 27. April 2009 eine Bedürftigkeitsbestätigung nachgereicht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist, seine Eingabe jedoch – neben einer deutschsprachigen Begründung – über weite Strecken in Englisch abgefasst ist (vgl. namentlich die Beschwerdeanträge), dass sich die englischsprachigen Passagen der Beschwerde jedoch ohne weiteres erkennbar an einer bekannten deutschsprachigen Beschwerdevorlage orientieren, weshalb auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung (Übersetzung) verzichtet werden kann, D-2622/2009 dass bei dieser Sachlage auf die im Übrigen fristgerechte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass daher die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 f. S. 90 f.), dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be- D-2622/2009 schränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM im angefochtenen Entscheid zu Recht zum Schluss gelangt, dass keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Reise von Nigeria in die Schweiz – angeblich auf dem Seeweg, bei unbekannter Reisedauer und ohne je kontrolliert worden zu sein, zudem angeblich ohne jegliche Bezahlung, alleine dank der Hilfe eines Freundes respektive eines unbekannten weissen Mannes – als unsubstanziiert, realitätsfremd und insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, dass auch die Ausführungen über den angeblichen Nicht-Besitz von Identitätspapieren – namentlich das Vorbringen, bei ihm zuhause (also in Lagos) würden keine Identitätskarten benutzt und wenn man nach seinem Namen gefragt werde, könne man einfach seinen Namen nennen (act. A11, F. 7) – keinerlei nachvollziehbaren Gehalt aufweisen, dass vor diesem Hintergrund im Resultat davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unter- D-2622/2009 drückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.), dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG) – zu Recht auf massgebliche Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie eine mangelnde Substanziierung seiner Schilderungen verweist, wobei anzumerken ist, dass sich der Umfang der Prüfung des BFM als praxiskonform erweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5, insb. E. 5.7), dass sich aufgrund der vorliegenden Kurzbefragungs- und Anhörungsprotokolle nicht auf ein tatsächliches Erleben des angeblich ausreiserelevanten Vorfalls schliessen lässt, zumal die Erzählung des Beschwerdeführers äusserst unrealistisch ausgefallen ist und jegliche Realkennzeichen vermissen lässt, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde alleine mit dem Festhalten an seinen Vorbringen keine stichhaltigen Gründe zur Entkräftung der vorinstanzlichen Feststellungen einbringt, weshalb mit der Vorinstanz von der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen auszugehen ist, dass aufgrund der Akten im Übrigen festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung zu seinen Gesuchsgründen wiederholt einfachen und konkreten Fragen – namentlich betreffend seine Person und sein familiäres Umfeld – offenkundig auswich (vgl. u.a. act. A11, F. 21 – F. 42), was den vorgenannten Schluss bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach vorstehenden Erwägungen keinerlei Gefährdungslage nachvollziehbar machen kann, weshalb die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer D-2622/2009 – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein gesunder Mann aus Lagos, welcher eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise aus Nigeria seinen Unterhalt selbständig bestritt – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass alleine die allgemeine Lage in Nigeria nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, D-2622/2009 dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Anträge auf prozessleitende Anordnungen gegenstandslos werden, dass im Weiteren auch das Ersuchen um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) trotz ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-2622/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 10