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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2010 D-2621/2010

21 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,125 parole·~11 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung IV D-2621/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . April 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A.__________, geboren (...), Nigeria, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2621/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B.__________, sein Heimatland eigenen Angaben zu-folge im Oktober 2006 verliess und via Niger und Libyen zunächst nach Italien gelangte, dass er am 26. Dezember 2009 von Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C.__________ ein Asylgesuch stellte, dass er dort am 11. Januar 2010 summarisch befragt wurde, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und einem damit verbundenen Wegweisungsvollzug nach Italien gewährt wurde, dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D.________ zugewiesen wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er habe im Heimatland als Automechaniker-Lehrling gearbeitet und dabei im August 2005 unabsichtlich den Wagen eines Kunden zerstört, dass er daraufhin zunächst von Gefolgsleuten dieses Kunden verprügelt und anschliessend in ein Gefängnis verbracht worden sei, dass der Kunde von ihm als Entschädigung ein neues Auto verlangt, er jedoch die finanziellen Mittel dazu nicht gehabt habe, dass der Kunde zudem bei der Polizei die lebenslängliche Inhaftierung des Beschwerdeführers beantragt habe, dass ihm schliesslich nach einer Woche mit Hilfe eines Polizisten die Flucht gelungen sei, dass er umgehend nach Lagos gegangen und drei Monate später aus Nigeria ausgereist sei, dass der Kunde ihn nun suche und ihn umbringen wolle, D-2621/2010 dass er in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, welches abgewiesen worden sei, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückschaffung nach Italien vorbrachte, er wolle nicht dorthin zurückkehren, da er dort weder eine Unterkunft noch eine Arbeitsstelle gefunden und auch nichts zu essen erhalten habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. März 2010 – eröffnet durch die zuständige kantonale Behörde am 12. April 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, Italien sei gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig, dass die italienischen Behörden das vom BFM gestellte Rückübernahmegesuch innert Frist nicht beantwortet hätten, weshalb davon auszugehen sei, Italien sei mit der Rückübernahme einverstanden, dass die Rückführung grundsätzlich bis spätestens zum 4. August 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Gründe gegen eine Rückkehr nach Italien geltend gemacht habe, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, D-2621/2010 dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 16. April 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 72.021) sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht wurde, dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 19. April 2010 (Telefax) vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung D-2621/2010 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf das Rechtsbegehren, das Asylgesuch sei gutzuheissen, demnach nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, D-2621/2010 welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge (vgl. insbesondere die EURODAC-Treffer; A4) im April 2009 nach Italien einreiste und dort im Mai 2009 ein Asylgesuch stellte, dass er unter anderem geltend machte, sein Asylantrag sei abgewiesen worden, er habe jedoch eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis im März 2010 erhalten, dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die italienischen Behörden am 19. Januar 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zu Recht annehmen durfte, Italien stimme stillschweigend der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer müsse mit Blick auf das Abkommen zwischen Italien und Libyen bei D-2621/2010 einer Rücküberstellung nach Italien befürchten, nach Libyen zurückgeschafft zu werden, dass dieser Einwand jedoch entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht gegen eine Rückschaffung nach Italien spricht, zumal Italien das Asylgesuch des Beschwerdeführers den Akten zufolge geprüft und abgewiesen hat, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, er sei nicht Flüchtling, dass Italien überdies unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, Italien werde sich auch im vorliegenden Fall an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass im Übrigen keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, Italien werde den Beschwerdeführer bei dessen Rücküberstellung nach Libyen ausschaffen, dass im Gegenteil das Asylverfahren in Italien offenbar noch nicht definitiv abgeschlossen ist, hat der Beschwerdeführer doch seinen Ausführungen in der Beschwerde zufolge in Italien eine Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid eingereicht, welche nach wie vor hängig sei (vgl. S. 3 der Beschwerdeschrift), dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs anlässlich der Empfangsstellenbefragung auf die schlechten Lebensbedingungen in Italien verwies, dass dieses Vorbringen indessen ebenfalls nicht gegen eine Rückkehr nach Italien spricht, da (unter anderem) Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, D-2621/2010 dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei Bedarf erneut an seinen Bekannten wenden könnte, welcher ihn bereits früher unterstützt hat (vgl. A1 S. 6), dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) regel mässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Rechtsfolge) des Nicht eintretensentscheides sind, weshalb diese Fragen an dieser Stelle nicht mehr zu prüfen sind, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls bereits ein Teil aspekt des Nichteintretensentscheides darstellt, dass nämlich die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Dublin-Verfahren im Rahmen der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO-II sowie der humanitären Klausel von Art. 15 Dublin- II-VO berücksichtigt wird, dass jedoch vorliegend offensichtlich keine dieser beiden Bestimmungen zur Anwendung gelangt, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien demnach zu bestätigen ist, D-2621/2010 dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache ein definitiver Entscheid über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) erübrigt und der am 19. April 2010 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde hinfällig wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2621/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein sowie angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 10

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