Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2616/2012/sed
Urteil v o m 1 5 . M a i 2012 Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien
A._______, geboren am … , Zypern, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. April 2012 / N … .
D-2616/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der letzten Jahre gemäss seiner Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank bereits in den verschiedensten europäischen Staaten als Asylsuchender in Erscheinung getreten ist, dass er seinen ersten Asylantrag am 13. März 2008 in Frankreich gestellt hat, dass er in den folgenden drei Jahren weitere Asylanträge in Schweden, Norwegen, Dänemark und den Niederlanden stellte (teils mehrfach), wobei er zwischenzeitlich auch mehrmals in der Schweiz in Erscheinung trat (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass er – soweit aufgrund er Akten ersichtlich – bereits von mehreren der vorgenannten Staaten wieder nach Frankreich zurückgeführt worden ist, dass er am 4. April 2012 – wiederum von Frankreich kommend – erneut in die Schweiz eingereist ist und ein Asylgesuch eingereicht hat, worauf er vom BFM am 17. April 2012 summarisch befragt wurde, dass er sich dabei unter Vorlage diverser Beweismittel zu seinen Asylverfahren in Frankreich und anderen europäischen Staaten gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland aussprach, dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, in Frankreich habe er nichts, respektive kein Essen, keine Unterkunft und keine gesundheitliche Fürsorge, zumal Frankreich nicht bereit sei, sich mit seinem Asylgesuch zu befassen, sondern sich die dortigen Behörden gegenseitig den Ball zuschieben würden, wobei er über keine Beschwerdemöglichkeit verfüge (vgl. dazu … ), dass das BFM am 24. April 2012 – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Frankreich richtete, dass diesem Ersuchen am 27. April 2012 von der zuständigen Behörde Frankreichs ausdrücklich entsprochen wurde (vgl. dazu … ),
D-2616/2012 dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 30. April 2012 – eröffnet am 8. Mai 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Entscheidbegründung im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 14. Mai 2012 Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe – auf der Basis einer bekannten Beschwerdevorlage in englischer Sprache – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1] sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme [3] beantragte, dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [4] ersuchte, wie auch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (vgl. Beschwerde S. 5 oben), dass er ferner um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5] ersuchte, sowie um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seiner Heimat [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7], dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache vorbrachte, er wolle nicht nach Frankreich zurückkehren, da ihm dort der Zugang zu einem Asylverfahren verweigert werde, mithin seine diesbezügliche Beschwerde vom zuständigen Gericht bisher nicht beantwortet worden sei, und da er in Frankreich auch von der sozialen Unterstützung ausgeschlossen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
D-2616/2012 sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst hat, seiner englischsprachigen Eingabe – welche auf einer bekannten Vorlage basiert und eine kurze Begründungsschrift umfasst – jedoch ohne weiteres Begehren und eine Begründung zu entnehmen sind (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung zwecks Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist, dass er seine Eingabe fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG) und er auch zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass sich das vorliegenden Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit weder die Frage der allfälligen Flüchtlingseigenschaft noch die Frage einer allfälligen Asylgewährung Gegenstand des Verfahrens bildet, sondern einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich angeordnet hat, dass daher auf das Begehren betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [2] nicht einzutreten ist, dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. dazu S. 6 unten) auch auf das Begehren betreffend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [3] nicht einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
D-2616/2012 dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag in Frankreich eingereicht hat, dass Frankreich zudem einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO) ausdrücklich zugestimmt hat, dass bei dieser Sachlage Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland ausspricht, indem er geltend macht, dort werde ihm der Zugang zum Asylverfahren verweigert und er erhalte dort auch keine Sozialhilfe, dass aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM angeordnete Überstellung nach Frankreich sprechen würden, zumal Frankreich Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Frankreich würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass zwar aufgrund der vorgelegten Beweismittel sowie der von Frankreich abgegebenen Wiederaufnahmeerklärung (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO) davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in Frankreich alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft, dieser Umstand einer Rückführung nach Frankreich jedoch nicht entgegen steht, da keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dem Beschwerdeführer sei in Frankreich kein ordentliches Asylverfahren zuteil geworden, respektive die französischen Behörden hätten sein Asylgesuch ohne hinreichende Prüfung der Asylvorbringen abgewiesen, wie auch kein An-
D-2616/2012 lass zur Annahme besteht, Frankreich würde sich nicht an das völkerrechtliche Refoulementverbot und die einschlägigen Normen der EMRK halten, dass auch ein allfällig hängiges Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof in Strassburg einer Überstellung nach Frankreich nicht im Wege steht, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er erhalte in Frankreich keine genügende Unterstützung, indes alleine von daher kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer – ein junger und soweit ersichtlich gesunder Mann – würde im Falle einer Rückführung nach Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten, dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, zumal kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die vom Beschwerdeführer beantrage Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit den oben erwähnten Anträgen um prozessleitende Anordnungen [5-7]
D-2616/2012 nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass das BFM im Falle von Dublin-Verfahren ohnehin keine Kontakte zum Heimat- oder Herkunftsstaat herstellt, dass die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2616/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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