Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2614/2019
Urteil v o m 1 2 . Juni 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2019 / N (…).
D-2614/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 11. April 2019 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 12. April 2019 verweigerte ihr das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr den Transitbereich des Flughafens für maximal 60 Tage als Aufenthaltsort zu. B. Am 17. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihrer Person und summarisch zu den Asylgründen befragt. Sie gab im Wesentlichen an, sie sei chinesische Staatsangehörige der Ethnie Han und in C._______ geboren. Bis zum Alter von zwölf Jahren habe sie im Dorf D._______ die Primar- und Mittelschule besucht. Ihre Eltern seien im Jahr (…) verstorben. Zu ihrem (…) Jahre jüngeren Bruder habe sie anfangs April 2019 letztmals Kontakt gehabt. Sie habe während vieler Jahre ein (…) betrieben. Im Oktober 2018 habe sie dieses geschlossen und dann von Mitte Dezember 2018 bis Ende März 2019 in E._______ in einem (…) gearbeitet. Am 1. April 2019 habe sie China legal verlassen. Sie sei von F._______ via G._______ nach H._______ geflogen. Nachdem sie in I._______ vergeblich versucht habe, ein Bankkonto zu eröffnen, ihr das dortige Klima nicht bekommen sei und sie sich vor chinesischen Gesichtern gefürchtet habe, die ihr zwar unbekannt gewesen seien, von denen sie sich aber beobachtet gefühlt habe, sei sie von I._______ via J._______ nach B._______ geflogen. Die Reise habe sie selbst finanziert. Sie sei aus China ausgereist, weil ihr dort vieles Angst bereitet habe. Im Jahr 2011 sei sie Gefahr gelaufen, getötet zu werden. Vier Männer hätten sie verfolgt und bestohlen. Sie sei deshalb nach E._______ geflohen, habe dann aber festgestellt, dass ihr die besagten Männer gefolgt seien. Diese hätten sie nie angesprochen oder tätlich und/oder verbal bedroht, sondern sie aus der Distanz, hinter Gebäuden oder Bäumen hervor beobachtet. Nach deren Erscheinen seien immer wieder Sachen aus ihrer Wohnung gestohlen worden. Sie habe die Diebstähle bei der Polizei angezeigt. Es seien Fotos gemacht, aber weiter sei nichts unternommen worden. Es sei ihr daher auch der Gedanke gekommen, dass die besagten Männer vielleicht etwas mit der Polizei zu tun haben könnten, zumal ihr Mobiltelefon im Jahr 2017 nach einem Aufenthalt auf den K._______ gestohlen worden sei. Da es sich um ein preisgünstiges Modell gehandelt habe, gehe sie davon aus, dass es nicht wegen des Geräts an sich, sondern wegen der gespeicherten Daten gestohlen worden sei. Mit den heimatlichen Behörden habe sie aber nie Probleme gehabt.
D-2614/2019 Auch Politik interessiere sie nicht. Im Jahr 2011 habe sie Probleme mit einem Kunden ihres (…) gehabt. Dieser Mann namens L._______ habe sie damals um ein Treffen gebeten. Da sie einsam gewesen sei, habe sie eingewilligt. L._______ habe sie dann in seiner Wohnung eingesperrt und in sein Bett geschleppt. Als sie in der Folge festgestellt habe, dass sie schwanger sei, habe L._______ sie für eine Abtreibung in ein Spital begleitet. Des Weiteren habe L._______ ihr für das Abholen angeblicher Nahrungsmittel auf den M._______ Geld versprochen; in Wahrheit seien es (…) gewesen. Im September 2012 habe sie L._______ letztmals gesehen. In China habe sie nicht gut geschlafen und deswegen Flecken im Gesicht und Haarausfall bekommen. Auch habe sie wegen ihrer Ängste Schmerzen in der Brust gehabt. C. Das SEM bewilligte der Beschwerdeführerin am 18. April 2019 die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs und wies sie dem Bundesasylzentrum der Region B._______ zu. D. D.a Am 24. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM erneut befragt und am 10. Mai 2019 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei in der Provinz C._______ geboren. Ihre Eltern hätten keine Zeit für sie gehabt. Ihr Vater sei in der Gegend herumgestreunt und ihre Mutter habe viel gearbeitet. Sie sei deshalb im Alter von zwölf Jahren mit einem (Verwandten) nach N._______ (Provinz O._______) gezogen. Der (Verwandte) sei ein (…) gewesen und habe dort in einer (…) Fabrik gearbeitet. Der Chef des (Verwandten) habe ihr ein Zimmer gegeben und sie habe das (…) gelernt. Für ihre Arbeit sei sie entlöhnt worden. Abends habe sie Mathematik, Chinesisch und Englisch gelernt. Nach etwa einem Jahr sei sie von N._______ weggegangen, nachdem sie zunächst etwa einen Monat lang von einem Unbekannten in einem Restaurant angestarrt worden sei, wenn sie dort vorbeigegangen sei, sie später von vier anderen Männern auf Motorrädern ebenfalls angestarrt worden sei und schliesslich diverse Gegenstände (u. a. Einkünfte, Kette der Mutter) aus ihrem Zimmer gestohlen worden seien. Ihr (Verwandter) habe den Diebstahl bei der Polizei gemeldet und diese habe Fotos gemacht. Aufgrund dieser Ereignisse und angesichts dessen, dass sich ihr (Verwandter) nach seiner Heirat nicht mehr um sie gekümmert habe, sei sie im Alter von dreizehn Jahren nach E._______ gezogen. Dort habe sie als (…) in einem (…) gearbeitet. Aber auch dort seien die besagten vier Männer aufgetaucht und hätten sie angestarrt. Einer habe ihr zudem das
D-2614/2019 Lohnkuvert weggenommen. Aus Angst sei sie daher auch aus E._______ weggegangen und nach P._______ gefahren. Dort habe sie ein Zimmer und Arbeit bei einer (…) gefunden. Aber noch vor Arbeitsantritt seien die vier Männer wiederum aufgetaucht. Sie sei daher nach Q._______ weitergezogen. Dort habe sie während mehr als zwei Jahren an einer (…) gearbeitet. Die vier Männer hätten sie zwar auch dort fast täglich verfolgt und einige Male bestohlen, aber sie habe nicht gleich wieder wegziehen wollen, da ihr die Arbeit gut gefallen habe und sie Geld habe sparen wollen. Seit 2009 habe sie ein eigenes (…) betrieben. Am 31. Dezember 2010 habe ein Kunde sie angerufen und sie hätten sich verabredet. Er habe sie über Nacht allein in seiner Wohnung eingesperrt und nach der Rückkehr am Morgen in sein Zimmer gezogen. Sie habe die Vergewaltigung nicht angezeigt. Als sie nach einem Monat bemerkt habe, dass sie schwanger sei, habe sie abgetrieben. Der Mann sei für die Kosten aufgekommen. Nach der Abtreibung sei es ihr gesundheitlich schlecht gegangen (Blutung, Schwindel, Haarausfall). Der besagte Mann habe sie zudem überredet, gegen ein Entgelt Waren – angeblich Nahrungsmittel, in Wahrheit (…) – für ihn zu transportieren. Nach 2012 habe sie nie mehr Kontakt zu ihm gehabt. Es seien noch weitere merkwürdige Dinge geschehen. So sei ihr Computer aus unerklärlichen Gründen unbrauchbar geworden, manchmal habe sie falsche Bestellungen erhalten oder Geldüberweisungen seien fehlgeschlagen. Ihr Bruder sei im Jahr (…) entführt worden; von wem und warum wisse sie nicht. Er sei danach psychisch krank und in ärztlicher Behandlung gewesen. Heute gehe es ihm besser. Er lebe nun in der Provinz R._______ und sie hätten Kontakt per E-Mail und Telefon. Weder ihr Vater noch sie seien an Politik interessiert gewesen. Ihrem Vater, der gebildet gewesen sei, seien aber die Menschenrechte wichtig gewesen. Im Alter von zwei Jahren habe sie von ihrer (Verwandten) gehört, dass einer ihrer Nachbarn ein Regierungsbeamter gewesen sei, und sie könne sich erinnern, dass einmal Sachen aus ihrem Elternhaus mitgenommen worden seien, als sie klein gewesen sei. Auch habe sie von ihrer (Verwandten) im Jahr (…) gehört, dass ein Verwandter des Bruders der (Verwandten), der (…) praktiziert habe, tot aufgefunden worden sei. Weder ihr Vater noch sie selbst hätten (…) praktiziert, aber ihr Vater sei mit dem Toten in Berührung gekommen, da er beim Heimtransport der Leiche geholfen habe. Ansonsten habe dieser Tote nichts mit ihrer Familie zu tun gehabt. Ihre Eltern hätten beide (…) einen (…) erlitten und seien kurz nacheinander im Jahr (…) gestorben. Sie habe sich danach sehr allein gefühlt. Im Oktober 2018 habe sie ihr (…) geschlossen, da sie damit nie auf einen grünen Zweig gekommen sei. Bis anfangs Dezember 2018 habe sie nicht mehr gearbeitet. Sie habe damals unter starkem Husten mit Auswurf, Brustschmerzen und
D-2614/2019 Haarausfall gelitten. Von Dezember 2018 bis Ende März 2019 habe sie dann in einem (…) gearbeitet. Am 1. April 2019 sei sie schliesslich legal aus China ausgereist, weil sie dort traurig und ruhelos gewesen sei und Angst gehabt habe. Mittlerweile gehe es ihr körperlich viel besser. Haarausfall und Husten, die sie in China medikamentös behandelt habe, hätten aufgehört und auch die Flecken im Gesicht wegen der früheren Schlaflosigkeit hätten sich deutlich gebessert. Aktuell benötige sie keine Medikamente. Auch psychisch gehe es ihr normal. Ihr jetziger Gesundheitszustand sei insgesamt ganz normal. Bei einer Rückkehr nach China befürchte sie, bald zu sterben beziehungsweise weiter durch die besagte Bande, von der sie seit ihrer Kindheit beobachtet werde, behelligt zu werden, oder aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland von den Behörden unterdrückt zu werden. D.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten). E. Am 15. Mai 2019 unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin respektive der damaligen Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin zeigte sich in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Sie wisse nicht, warum die besagten Männer sie seit Jahren verfolgen würden. Sie könne nur vermuten, dass dies vielleicht mit ihrem Vater zu tun haben könnte, der sich einmal dem Beamten in der Nachbarschaft gegenüber gegen die Unterdrückung von Menschen ausgesprochen habe. In China sei es normal, dass Kinder bereits in jungen Jahren von zuhause weggehen und arbeiten würden. Seitens der Rechtsvertretung wurden weitere Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin beantragt. Die Beschwerdeführerin sei über den negativen Entscheidentwurf erschüttert gewesen und habe geweint. Es hätten sich deutliche Hinweise auf psychische Probleme ergeben. Der medizinische Sachverhalt sei deshalb als noch nicht erstellt zu erachten; allenfalls könnten diesbezügliche Wegweisungshindernisse vorliegen. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. Mai 2019 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
D-2614/2019 Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. G. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten, von ihr am 27. Mai 2019 mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM zur Vornahme medizinischer Abklärungen und zur Neubeurteilung, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Rechtsvertreter führte zur Begründung aus, das SEM sei nicht in gebührender Weise auf die Stellungnahme vom 16. Mai 2019 respektive den damaligen Antrag um Abklärung des medizinischen Sachverhalts eingegangen. Aus der Verfügung vom 20. Mai 2019 gehe zwar hervor, dass das SEM weitere medizinische Abklärungen nicht für notwendig erachte, aber es bleibe unklar, weshalb. Das SEM bezeichne die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen selbst als wirr. Es stelle sich daher die Frage, ob sie dringend auf medizinische Hilfe angewiesen sei und ob sie eine solche im Heimatland erhalten würde. Die Frage sei auch für die Einschätzung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wesentlich. Die Sache sei deshalb für weitere medizinische Abklärungen und neue Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten, da die Beschwerdeführerin mutmasslich auf medizinische Unterstützung in der Schweiz angewiesen sei.
D-2614/2019 I. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 29. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). J. Am 4. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-2614/2019 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügte in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend erstellt. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM habe den Antrag in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2019 um Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen ignoriert respektive ohne Begründung abgelehnt und damit den Sachverhalt ungenügend erstellt und ihr rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet. Das SEM hat die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2019 entgegengenommen, sich in der angefochtenen Verfügung mit dem besagten Antrag um medizinische Abklärungen auseinandergesetzt und ausgeführt, dass es solche als nicht notwendig erachte (vgl. S. 11 der Verfügung vom 20. Mai 2019). Das SEM weist zutreffend darauf
D-2614/2019 hin, dass die Beschwerdeführerin eingehend zu gesundheitlichen Problemen befragt wurde. Sie gab zu Protokoll, in der Vergangenheit unter gesundheitlichen Beschwerden gelitten zu haben (Blutung und Schwindel nach Abtreibung, Haarausfall, Schlafprobleme, Flecken im Gesicht, Husten mit Auswurf, Schmerzen in der Brust), aktuell jedoch keine körperlichen oder psychischen Beschwerden zu haben und weder ärztliche Behandlung noch medikamentöse Hilfe zu benötigen; sowohl ihr körperlicher als auch ihr psychischer Gesundheitszustand seien normal. Das SEM kam berechtigterweise zum Schluss, dass keine Hinweise für eine aktuelle ernsthafte medizinische Gefährdung vorliegen würden, die Anlass zu weiteren Abklärungen geben würden. Es ist durchaus verständlich, dass die Beschwerdeführerin auf den negativen Entscheidentwurf emotional reagierte. In den Befragungsprotokollen finden sich jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, sie wäre aufgrund der psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen, die Gründe, welche sie aus ihrer Sicht zur Ausreise aus China bewogen hätten, darzulegen. Sie konnte ihre Asylgründe im Rahmen der Befragungen umfassend schildern und sie bestätigte, sie habe alle Fluchtgründe vortragen können. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin gelangt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Das SEM erachtete den Sachverhalt insgesamt – auch in medizinischer Hinsicht – im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Würdigung der Aussagen einer asylsuchenden Person ist sodann Sache der Behörde beziehungsweise des Gerichts und bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. 4. Die Rechtsvertretung beantragte auf Beschwerdeebene neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung zur vollständigen Sachverhaltsabklärung (Hauptantrag) einzig die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Eventualantrag). Angesichts der vorliegenden Fallkonstellation sowie der Beschwerdebegründung ("… dass es schwierig sein wird, die Asylbehörden davon zu überzeugen, dass sich die Dinge so abgespielt haben, wie von der Mandantin in den Befragungen
D-2614/2019 beschrieben. Dass sie nicht verfolgt wird, lässt sich daraus aber nicht ableiten.") erscheint es angezeigt, auch den Asylpunkt zu prüfen. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannten subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1) 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-2614/2019 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Heimatland am 1. April 2019 aus Angst vor einer Bande, die sie seit Jahrzehnten beobachtet und bestohlen habe, und aus Furcht vor L._______, der sie im Jahr 2011 vergewaltigt und zu (…)transporten überredet habe, verlassen zu haben. Bei einer Rückkehr fürchte sie sich auch vor der Reaktion der chinesischen Behörden, wenn diese erfahren würden, dass sie sich im Ausland befunden und ein Asylgesuch gestellt habe. 5.2 Das SEM erachtete die fluchtauslösenden Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 5.3 Die geltend gemachte Vergewaltigung durch L._______ am Morgen des 1. Januar 2011 und die Unterdrucksetzung durch denselben Mann, gegen ein Entgelt (…)transporte durchzuführen, vermögen angesichts fehlenden Kausalzusammenhangs zur erst im Jahr 2019 erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin aus China keine Asylrelevanz zu entfalten. Zudem dient das Asyl, wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.1), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Eine begründete Furcht vor künftiger Behelligung durch L._______ vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Gemäss ihren Angaben hat sie mit L._______ seit September 2012 keine Probleme mehr gehabt; sie habe seither nie mehr Kontakt zu ihm gehabt. 5.4 An den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur jahrzehntelangen Behelligung durch vier unbekannte Männer hat das SEM berechtigterweise
D-2614/2019 Zweifel geäussert. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie seit dem zwölften Altersjahr von den besagten Männern angestarrt worden sei, diese ihr an jeden neuen Wohnort gefolgt seien und danach öfters Dinge aus ihrer Wohnung gestohlen worden seien, vermögen nicht zu überzeugen. Eine Grundlage für die geäusserte Angst, von den besagten Verfolgern umgebracht zu werden, vermochte die Beschwerdeführerin nicht schlüssig darzulegen. Sie brachte keine diesbezüglichen konkreten Drohungen vor. Gemäss ihren Ausführungen wurde sie in all den Jahren nie physisch angegriffen oder verbal bedroht. Die Männer hätten sie nie angesprochen und seien immer auf Distanz geblieben. Nur einmal, als sie dreizehn Jahre alt gewesen sei, habe sich einer der Männer genähert und ihr ein Lohnkuvert, ohne Gewaltanwendung, abgenommen. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen fehlte es den geltend gemachten Behelligungen – allerdings ohne dies abschliessend zu prüfen – wohl an der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität gemäss Art. 3 AsylG. Im Übrigen ist den Vorbringen auch in Ermangelung eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die asylrechtliche Relevanz abzusprechen. Die Beschwerdeführerin mag sich tatsächlich beobachtet gefühlt haben und auch Opfer von Diebstählen geworden sein. Zur Täterschaft vermochte sie indes keine Angaben zu machen; die Männer seien ihr all die Jahre über gänzlich unbekannt geblieben. Die von ihr geäusserte vage Vermutung, die Behelligungen könnten allenfalls mit ihrem Vater zusammenhängen und somit einen politischen Hintergrund haben und von staatlicher Seite ausgehen, vermag nicht zu überzeugen. Konkrete Anhaltspunkte für eine politisch motivierte, asylrechtlich relevante Verfolgung respektive Bedrohung ihrer Person seitens der chinesischen Behörden vermochte die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht darzulegen. Bei der Befragung vom 17. April 2019 gab sie vielmehr zu Protokoll, mit den heimatlichen Behörden nie Probleme gehabt zu haben. Zudem seien weder sie noch ihr Vater je politisch oder religiös tätig oder einer entsprechenden Gruppierung angehörig gewesen. Allein die Verweise auf eine mehrere Jahrzehnte zurückliegende kritische Äusserung ihres Vaters gegenüber einem regierungstreuen Nachbarn und eine Hilfestellung des Vaters beim Transport des Leichnams eines (…)-Anhängers im Jahr 2007, mit dem ihre Familie ansonsten nichts zu tun gehabt habe, genügen nicht für die Annahme, der Beschwerdeführerin hätte eine behördliche (Reflex- )Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht. Auch hinsichtlich des vorgebrachten Diebstahls ihres Mobiltelefons im Jahr 2017 ist kein Zusammenhang zum Vater erkennbar, sei dieser doch bereits (…) verstorben. Hätte tatsächlich ein (Reflex-)Verfolgungsinteresse seitens des Staates an der Beschwerdeführerin bestanden, wäre ihr kaum von den Behörden im
D-2614/2019 Jahr (…) ein neuer Reisepass ausgestellt worden und hätte sie kaum mehrmals ohne Probleme aus China aus- und wieder einreisen und das Land schliesslich am 1. April 2019 wiederum legal auf dem Luftweg verlassen können. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung fehlt es an objektiven Anhaltspunkten (vgl. vorne E. 4.1). 5.5 Schliesslich vermag auch allein die Asylgesuchstellung hierzulande – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht zur Annahme zu führen, sie, die sich nie politisch oder religiös betätigt habe, schon mehrmals nach Auslandsaufenthalten ohne Probleme nach China zurückgekehrt und am 1. April 2019 legal unter Vorweisung ihres Reisepasses auf dem Luftweg aus China ausgereist ist, hätte bei einer jetzigen Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung seitens der chinesischen Behörden zu befürchten. Im Übrigen führte sie auch nicht aus, inwiefern die chinesischen Behörden von ihrem Asylgesuch Kenntnis haben sollten. 5.6 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt der Ausreise aus China anfangs April 2019 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung der Beschwerdeführerin asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die heimatlichen Behörden oder private Drittpersonen liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zutreffend abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-2614/2019 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho-
D-2614/2019 fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In China herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. 7.3.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach China aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Die Beschwerdeführerin verfügt eigenen Angaben zufolge über eine grundlegende Schulbildung und kann Arbeitserfahrung in diversen Bereichen (u. a. […]) vorweisen; sie habe im Heimatland an verschiedenen Orten jeweils innert kürzester Zeit eine Arbeitsstelle gefunden. Zudem führte sie während zehn Jahren ein eigenes (…). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass sie auch künftig in der Lage sein wird, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, zumal sie alleinstehend ist und somit nur für sich selbst zu sorgen hat. Zudem bestehen im Heimatstaat auch soziale Kontakte (Bruder, Tante). Bezüglich des Einwands des Rechtsvertreters in der Rechtsmitteleingabe vom 28. Mai 2019, die Beschwerdeführerin sei mutmasslich auf medizinische Unterstützung angewiesen, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten sei, ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige
D-2614/2019 medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend sind keine gesundheitlichen Gründe dargetan oder ersichtlich, die auf eine medizinische Notlage schliessen lassen würden. Die Beschwerdeführerin brachte keine aktuellen körperlichen Beschwerden vor und bezeichnete ihren gegenwärtigen Gesundheitszustand sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht als normal. Sollte sie künftig aufgrund gesundheitlicher Probleme medizinische Hilfe benötigen, kann sie sich (erneut) an das in China zweifellos bestehende Gesundheitssystem wenden. Es darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie gegebenenfalls Zugang zu erforderlicher medizinischer Behandlung hat. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die über einen gültigen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 10.
D-2614/2019 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mangels Nachweises der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss Aktenlage über eine beträchtliche Barschaft (vgl. Befragungsprotokoll vom 17. April 2019 S. 5 Ziff. 1.17.07: […]). Folglich ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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D-2614/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: