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Bundesverwaltungsgericht 31.01.2022 D-261/2022

31 gennaio 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,331 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-261/2022

Urteil v o m 3 1 . Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2022 / N (…)

D-261/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 7. November 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank EURODAC ergab, dass er am 6. November 2021 bereits in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. B. Gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) richteten die schweizerischen Behörden ein Informationsersuchen an Österreich. Dabei erkundigten sie sich unter anderem danach, mit welchen Personalien der Beschwerdeführer in Österreich registriert sei und welchen Status er dort habe. C. C.a Bei der Personalienaufnahme vom 11. November 2021 gab der Beschwerdeführer an, er sei am (…) geboren. Gemäss seiner Tazkara, die sich im Heimatland befinde, sei er (…) Jahre alt und damit noch minderjährig. C.b Mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 15. November 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkara zu den Akten. Dieser sei zu entnehmen, dass er gemäss dem afghanischen Kalender am (…) geboren sei, was dem (…) im gregorianischen Kalender entspreche. D. Die österreichischen Behörden setzten das SEM mit Schreiben vom 17. November 2021 darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit den Personalien B._______, geboren am (…), erfasst sei. Das Asylverfahren laufe noch und es liege bislang keine Sachentscheidung vor. E. Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 23. November 2021 eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch. Dabei

D-261/2022 wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung seines Asylverfahrens und einer möglichen Rückkehr dorthin gewährt. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er in Österreich aufgegriffen und drei bis vier Tage in Haft gewesen sei. Seine Sorgen hätten dort zugenommen und der Umgang sei nicht so gewesen, dass seine Probleme weniger würden. Auf entsprechende Nachfrage führte er aus, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Die Probleme seiner Familie und die Trennung von seiner Frau übten aber Druck auf ihn aus, so dass er manchmal an Selbstmord denke. F. Mit Eingabe vom 23. November 2021 liess der Beschwerdeführer verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten reichen, darunter einen ärztlichen Kurzbericht des (…) vom 19. November 2021. G. Das (…) erstellte im Auftrag des SEM am 21. Dezember 2021 ein Gutachten zur Altersabschätzung. Dieses umfasste eine körperliche Untersuchung, eine radiologische Untersuchung der Hand und des Schlüsselbeins sowie eine zahnärztliche Beurteilung. Das Gutachten kam zum Schluss, dass aus den letzteren beiden Untersuchungen ein durchschnittliches Alter von ca. 20.5 bis 23.2 Jahren resultiere. Das zu berücksichtigende Mindestalter sei mit 19 Jahren zu benennen und das angegebene Alter von (…) Jahren erscheine nicht plausibel. H. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit, es beabsichtige, sein Geburtsdatum per 1. Januar 2022 im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit (…) zu erfassen. Es gewährte ihm das rechtliche Gehör, sowohl zur durchgeführten Altersabklärung als auch zur beabsichtigen Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2021 erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit der Anpassung seines Geburtsdatums nicht einverstanden und könne das Ergebnis der Altersabklärung nicht nachvollziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handle es sich bei einem Gutachten wie dem vorliegenden nicht um ein sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände

D-261/2022 und unter Berücksichtigung seiner Aussagen sowie der in Kopie eingereichten Tazkara würden die Indizien, die für seine Minderjährigkeit sprechen, überwiegen. J. Die Vorinstanz ersuchte die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 4. Januar 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Ersuchen am 10. Januar 2022 ausdrücklich zu. K. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 18. Januar 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem wurde im angefochtenen Entscheid festgehalten, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (…), mit Bestreitungsvermerk. L. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin führte er aus, er sei mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden und bitte darum, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie amtliche Verbeiständung. M. Mit superprovisorischer Massnahme vom 20. Januar 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor.

D-261/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen – einzutreten. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. Zudem wird in der Beschwerdebegründung ausschliesslich geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer nicht nach Österreich gehen könne, weil er dort schwere psychische Probleme gehabt habe, welche wieder schlimmer würden, er dorthin zurückkehren müsste. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist und die Wegweisung nach Österreich verfügt hat. 2. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-261/2022 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Entscheid ist summarisch zu begründen und auf Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die österreichischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 10. Januar 2022 ausdrücklich zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der

D-261/2022 Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5. 5.1 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung nach Österreich anlässlich der EB UMA erklärte der Beschwerdeführer, er sei drei bis vier Tage in Haft gekommen, als er aufgegriffen worden sei. Seine Sorgen hätten dort zugenommen und seine Probleme würden angesichts des Umgangs, den er dort erfahren habe, eher grösser als kleiner werden (vgl. SEM-Akte 1114689-18/13, Ziff. 8.1). Auf Beschwerdeebene machte er geltend, dass er in Österreich schwere psychische Probleme gehabt habe, welche bei einer Rückkehr wieder schlimmer würden. 5.2 Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass Österreich ein funktionierender Rechtsstaat ist und der Beschwerdeführer – wenn er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen sollte – sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könnte. Ebenso ist davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Österreich keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er gemäss dem ärztlichen Kurzbericht vom 19. November 2021 an einer Depression litt, aber keine Medikamente wünschte. Als Therapie wurde die Vorstellung in der transkulturellen Sprechstunde sowie die Einbindung in Alltagsaktivitäten empfohlen. Eine Überweisung an einen Spezialisten wurde nicht als angezeigt erachtet (vgl. SEM-Akte 1114689-22/1). Diese

D-261/2022 gesundheitlichen Probleme sind nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Österreich abgesehen werden müsste. Das SEM wies überdies zutreffend darauf hin, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu behandeln. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es ihm nicht möglich wäre, im Bedarfsfall in Österreich medizinische Behandlungen in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer führte denn auch nicht näher aus, welcher Art seine schweren psychischen Probleme in Österreich gewesen sein sollen und inwiefern es ihm nicht möglich wäre, diesbezüglich bei einer Rückkehr eine angemessene Behandlung erhältlich zu machen. Bei dieser Sachlage erscheint ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen respektive aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht angezeigt. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung nach Österreich angeordnet hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der mit superprovisorischer Massnahme vom 20. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 7. 7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-261/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz Regula Aeschimann

Versand:

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