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Bundesverwaltungsgericht 04.06.2015 D-2601/2015

4 giugno 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,366 parole·~17 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2601/2015

Urteil v o m 4 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren (…), China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2015 / N (…).

D-2601/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 7. Januar 2014 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 14. Januar 2014 und der Anhörung durch das vormalige BFM vom 29. September 2014 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei chinesische Staatsangehörige burjatischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______ in dem autonomen Gebiet der Inneren Mongolei. Sie habe mit ihren Eltern und ihrem Bruder zusammengelebt und während fünf Jahren die Schule besucht, wo sie lesen und schreiben gelernt habe. Ihre Familie habe Vieh- und Pferdezucht betrieben. Sie habe im Haushalt und beim Melken und Hüten der Tiere geholfen. Im Juni 2012 habe sie sich mit ihrem Nachbarn D._______ verlobt, aber noch keinen gemeinsamen Haushalt geführt. Bevor die für den Herbst 2012 geplante Hochzeit habe stattfinden können, habe D._______ das Land verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt (vgl. Beschwerdeverfahren […]). Im September 2012 hätten sich ihr Bruder, ihr Verlobter und zwei weitere Dorfbewohner zu einer ihr namentlich nicht bekannten chinesischen Bergbaufirma begeben, die in der Gegend Kohle abgebaut habe, was zur Verschmutzung des Wassers geführt habe. Dort sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen und zwei Männer seien festgenommen worden. Ihrem Bruder und ihrem Verlobten sei indes die Flucht gelungen (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 9). Beziehungsweise ihr Bruder und ihr Verlobter hätten damals zusammen mit etwa dreissig bis vierzig Dorfbewohnern an einer Demonstration gegen die Bergbaufirma teilgenommen, bei der mehrere Personen festgenommen worden seien, wohingegen ihrem Bruder und ihrem Verlobten die Flucht gelungen sei (vgl. A10 S. 9 ff. F99 ff.). Ihr Verlobter sei ins Ausland geflohen und ihr Bruder habe sich bei einer in einer weit entfernten Provinz lebenden Tante versteckt. Im August 2013 sei ihr Bruder in sein Heimatdorf zurückgekehrt, um Abschied von seiner kranken Mutter zu nehmen. Nach einer Woche habe er erneut die Flucht ergriffen, nachdem sie von Dorfbewohnern erfahren hätten, dass die Polizei von seiner Rückkehr Kenntnis erlangt habe. Im Oktober 2013 sei ihr Vater unter dem Vorwurf, dem Bruder zur Flucht verholfen zu haben, festgenommen und im Gefängnis von E._______ inhaftiert worden. Sie selbst habe keine Probleme mit den Behörden gehabt, sei aber einmal nach der Verhaftung ihres Vaters Ende Oktober 2013 von der Dorfpolizei

D-2601/2015 nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders gefragt worden. Nach der Befragung habe sie die Polizei ohne Auflagen wieder gehen lassen und in der Folge auch nicht weiter behelligt. Sie habe sich aber dennoch vor einer Verhaftung gefürchtet. Im November 2013 sei ihre Mutter verstorben. Seither sei sie auf sich allein gestellt gewesen. Sie habe ihrem Verlobten, der sie ab und zu angerufen habe, ihre schwierige Situation geschildert, worauf dieser den Schlepper, der ihm zur Ausreise verholfen habe, mit der Organisation ihrer Ausreise betraut habe. Sie habe ihr Dorf am 3. Januar 2014 verlassen und sich nach F._______ begeben, um von dort aus am 6. Januar 2014 mit einem auf ihren Namen lautenden und mit ihrem Foto versehenen chinesischen Pass, den ihr der Schlepper gegeben habe, via G._______ zu ihrem Verlobten in die Schweiz zu gelangen. Den Reisepass habe ihr der Schlepper wieder abgenommen, weshalb sie ihn nicht einreichen könne. Im Jahr 2008 sei ihr eine Identitätskarte ausgestellt worden. Nachdem sie diese verloren habe, habe sie im Jahr 2011 eine neue Karte erhalten. Sie reiche eine Kopie derselben zu den Akten. Das Original sei von der Polizei anlässlich einer Hausdurchsuchung bei ihrem Nachbarn – dem Ehemann der Tante ihres Verlobten – beschlagnahmt worden. Der Nachbar habe ihr bei der Organisation der Ausreise geholfen und deshalb ihre Identitätskarte bei sich gehabt. Sollte das Asylgesuch ihres Verlobten abgelehnt werden, würde sie zusammen mit ihm in ihr Heimatland zurückkehren. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten (vgl. A4 und A10) verwiesen. B. Im Auftrag der Vorinstanz führte ein Sachverständiger am 16. Oktober 2014 eine Sprach- und Herkunftsanalyse durch (sogenannte Lingua-Analyse). Er führte dazu mit der Beschwerdeführerin ein Telefoninterview. Gemäss dem Bericht des Sachverständigen vom 14. Januar 2015 sei die Beschwerdeführerin eindeutig in einem burjatischen Milieu in der Inneren Mongolei sozialisiert worden. C. C.a Mit Verfügung vom 23. März 2015 – eröffnet am 26. März 2015 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

D-2601/2015 C.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Ihre Ausführungen bezüglich der polizeilichen Kenntnisnahme der Rückkehr des Bruders in sein Heimatdorf und der Verhaftung des Vaters seien unsubstanziiert geblieben. Eine gezielte, asylrechtlich relevante Verfolgung ihrer eigenen Person habe sie nicht darzulegen vermocht, zumal sie angegeben habe, persönlich an keinerlei Demonstrationen teilgenommen zu haben und – abgesehen von einer polizeilichen Befragung zum Aufenthaltsort ihres Bruders – keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Zudem spreche die Ausreise mit einem auf ihren Namen lautenden Pass über den rigoros kontrollierten Flughafen in F._______ gegen eine begründete Furcht vor einer staatlichen Verfolgung. Die Beschwerdeführerin erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin könne zusammen mit ihrem Verlobten, dessen Asylgesuch ebenfalls abzulehnen sei, in ihr Heimatland zurückkehren. D. D.a Mit Eingabe vom 24. April 2015 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 25. April 2015) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Vollzugspunkt und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Ausschluss der Wegweisung nach China, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D.b Zur Begründung wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Vorbringen. Für ethnische Burjaten bestehe bei Widersetzung gegen die chinesischen Autoritäten eine erhöhte Gefahr einer Inhaftierung. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

D-2601/2015 Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 20. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend

D-2601/2015 aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus

D-2601/2015 einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 [S. 827 f.], 2010/44 E. 3.4 [S. 620 f.]). 5. Das SEM erachtete die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 24. April 2015 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des SEM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Der Beschwerdeführerin wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 dargelegt, weshalb ihre Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage ist seither nicht eingetreten, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.1 Das SEM hat in zutreffender Weise festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine gezielte, asylrechtlich relevante Verfolgung ihrer Person vorzubringen vermochte. Die Beschwerdeführerin machte geltend, persönlich keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben (vgl. A10 S. 8 F90), sondern nur Ende Oktober 2013 einmal von der örtlichen Polizei nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders befragt worden zu sein. Nach der Befragung habe sie ohne Auflagen wieder nach Hause gehen können und sei in der Folge nicht mehr von der Polizei behelligt worden. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, vermochte die Beschwerdeführerin, die gemäss eigenen Angaben nicht am Protest gegen die Bergbaufirma beteiligt gewesen sei, damit keine begründete Furcht vor einer gezielten staatlichen (Reflex-)Verfolgung ihrer Person darzulegen. Gegen die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses spricht auch die problemlos erfolgte Ausreise über den Flughafen in F._______ mit einem auf ihren Namen lautenden und mit ihrem Foto versehenen chinesischen Pass. Mit der vorgebrachten schwierigen Situation nach dem Hinschied der Mutter im November 2013 und den damit verbundenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Gefühlen der Einsamkeit und Sehnsucht nach dem Verlobten vermag die Beschwerdeführerin den Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu genügen.

D-2601/2015 5.2 Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

D-2601/2015 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin, die keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen vermochte, würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Die allgemeine Lage in China spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch in dem autonomen Gebiet der Inneren Mongolei herrscht keine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste.

D-2601/2015 7.2.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ethnischer Burjaten ist grundsätzlich zumutbar und der Beschwerdeführerin, die keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte, und gemäss eigenen Angaben bis zur Ausreise anfangs Januar 2014 immer in der Inneren Mongolei gelebt hat und über eine fünfjährige Schulbildung sowie Erfahrung in der Viehzucht verfügt, ist die Rückkehr zuzumuten. Sie kann gemeinsam mit ihrem Verlobten, dessen Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid ebenfalls abzuweisen ist (vgl. Beschwerdeverfahren […]), in ihr Heimatland zurückkehren. Zwar könne sie infolge des Hinschieds der Mutter und der Abwesenheit des Vaters und Bruders nicht in ihre Familiengemeinschaft zurückkehren, aber mit ihren ehemaligen Nachbarn, bei denen es sich um Verwandte ihres Verlobten handle, weist sie an ihrem Herkunftsort doch ein soziales Beziehungsnetz auf, auf dessen Unterstützung sie bereits vor der Ausreise habe zählen können. Zudem lebt eine Tante der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland (vgl. A4 S. 6), bei der ihr Bruder längere Zeit Unterschlupf gefunden habe, so dass angenommen werden darf, dass auch die Beschwerdeführerin diese gegebenenfalls um Unterstützung ersuchen kann. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]). 7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

D-2601/2015 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-2601/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

D-2601/2015 — Bundesverwaltungsgericht 04.06.2015 D-2601/2015 — Swissrulings