Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2599/2012
Urteil v o m 1 6 . M a i 2012 Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien
A._______, geboren (…), Staatsangehörigkeit unbekannt, alias B._______, geboren (…), Togo, alias A._______, geboren (…), Togo, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Mai 2012 / N (…).
D-2599/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 12. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ sowie der in E._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung vom 23. April 2012 geltend machte, er sei togoischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der "Atakpamé" an und habe seit seiner Kindheit mit seinen Adoptiveltern in F._______ gelebt, dass er bis zum Alter von vierzehn Jahren als (…) gearbeitet habe, dass seine Adoptiveltern "Hooligans" und Alkoholiker seien und er den Kontakt zu ihnen abgebrochen habe, dass er im Jahre 2004 nach Marokko gereist sei, da er keine Ausbildung genossen und daher in seiner Heimat keine Zukunftsperspektiven gehabt habe, dass es ihm nach fünf Jahren in Marokko gelungen sei, nach Spanien zu gelangen, wo er sich über ein Jahr aufgehalten habe, dass er am 24. September 2011 per Bus in die Schweiz gereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ H._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reiseoder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Entscheid vom 3. Mai 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. September 2011 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, obwohl er anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hingewie-
D-2599/2012 sen worden sei, weshalb zunächst zu prüfen sei, ob glaubhaft gemacht werden könne, dass dafür entschuldbare Gründe vorlägen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nie Ausweise beantragt und besessen, unglaubhaft sei, dass es insbesondere der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass er sich zeitlebens in F._______ aufgehalten und dort gearbeitet habe, ohne registriert gewesen zu sein und ohne Ausweise besessen zu haben, dass es ebenfalls erfahrungswidrig sei, dass er sich seit seiner angeblichen Ausreise aus Togo im Jahre 2004 bis zu seiner Einreise in die Schweiz am 25. September 2011 in Marokko und Spanien aufgehalten habe, ohne jemals kontrolliert worden zu sein, dass er sich bezeichnenderweise auch widerspreche, indem er im EVZ und bei der direkten Bundesanhörung insgesamt drei verschiedene Geburtsorte angegeben habe, dass er im Weiteren bis heute offenbar nichts unternommen habe, um gültige Ausweise zu beschaffen, weshalb der Verdacht erhärtet werde, er wolle die Schweizer Asylbehörden über den wahren Grund und die wahren Umstände seiner Ausreise sowie über seine Identitätsausweise täuschen, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die angeblichen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in seinem Heimatland asylrechtlich unbeachtlich seien, dass er zudem behaupte, er stamme aus Togo und habe in F._______ gelebt, dass aus den Akten allerdings hervorgehe, dass er entgegen seinen Behauptungen nicht den grössten Teil seines Lebens in Togo verbracht habe, da sich nämlich F._______ entgegen seinen Ausführungen nicht in Togo, sondern in Ghana befinde und auch kein Niemandsland sei,
D-2599/2012 dass der Beschwerdeführer den ihm vorgezeigten Grenzübergang zwischen Togo und Ghana bei F._______ nicht als solchen erkannt habe, ihn falsch beschrieben und behauptet habe, er sei nie in der Stadt I._______ gewesen, dass – wenn er tatsächlich in F._______ gelebt und dort gearbeitet hätte – er aber diesen Grenzübergang zwingend kennen müsste und er mit Bestimmtheit mehrere Male in der Stadt I._______ gewesen wäre, dass er zudem, wenn er wirklich den grössten Teil seines Lebens in Togo verbracht hätte, fundiertere Französischkenntnisse haben müsste und auch wissen müsste, dass sich hauptsächlich Ewe in F._______ befänden und dass "Atakpamé" weder eine Ethnie noch eine Sprache bezeichne, dass im Weiteren auch seine Kenntnisse über seinen angeblichen Beruf als (…) lückenhaft seien und er sowohl I._______ als auch F._______ und J._______ als Geburtsort angebe, dass der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
D-2599/2012 dass der Beschwerde ein Auszug aus dem Zivilstandsregister (in Kopie) beilag, dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Rechtsmittelschrift zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
D-2599/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. a.a.O. insb. E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
D-2599/2012 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise der schriftlichen Aufforderung vom 25. September 2011, rechtsgenügliche Identitäts- respektive Reisepapiere einzureichen, keine solchen Papiere im Original eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass hinsichtlich des mit der Beschwerde eingereichten Auszugs aus dem Zivilstandsregister festzuhalten ist, dass es sich dabei nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne der Rechtsprechung handelt (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), weshalb dessen Nachreichung die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG schon deswegen nicht ausschliesst, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen ist, dass die vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind und zudem auch seine geltend gemachte Herkunft sowie behaupteten früheren Lebensumstände nicht geglaubt werden können, wobei diesbezüglich vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
D-2599/2012 dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, dass insbesondere sein in der Rechtsmittelschrift erhobener Einwand, Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG verstosse gegen die Flüchtlingskonvention und sei damit völkerrechtswidrig, unzutreffend ist, wobei diesbezüglich ohne zusätzliche Erörterungen auf die Rechtsprechung zu verweisen ist (BVGE 2007/8 E. 6.1 und 6.2), dass auch der Verweis in der Beschwerde auf Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission ([EMARK] 2003 Nr. 19 und 20) unbehelflich ist, da Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nach Ergehen dieser Urteile einer Gesetzesrevision unterzogen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6510/2007 vom 25. Mai 2011 S. 12 f.), dass zudem die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, er wäre bei einer Rückkehr nach Togo an Leib und Leben bedroht, da im Grenzgebiet von F._______ Banditen die Leute bedrohten und die Sicherheitsbehörden ihre Schutzpflicht nicht wahrnehmen würden, als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilen ist, zumal er Derartiges anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnte, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8) offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
D-2599/2012 Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass diese Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, die entsprechende behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend ausgeführt hat, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seiner Biographie offensichtlich nicht glaubhaft sind, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift auf die Erwägungen des BFM nicht eingeht und auch nicht ansatzweise versucht, seinen bisherigen Vorbringen authentischere Konturen zu verleihen, dass angesichts der dürftigen Qualität seiner Angaben betreffend die persönlichen Lebensumstände nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben unter den von ihm behaupteten Umständen verbracht hat,
D-2599/2012 dass er deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse erkennbar sind (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2599/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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