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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2015 D-2598/2015

3 giugno 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,434 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2598/2015

Urteil v o m 3 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren (…), China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2015 / N (…).

D-2598/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 18. Oktober 2012 und der Anhörung durch das vormalige BFM vom 15. Mai 2014 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) brachte er im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger burjatischer Ethnie und stamme aus C._______ in dem autonomen Gebiet der Inneren Mongolei. Er habe mit seiner Tante mütterlicherseits und deren Ehemann zusammengewohnt und seinen Lebensunterhalt mit Viehzucht verdient. Im September 2012 – an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern – habe er sich mit drei anderen Viehzüchtern zu einer chinesischen Bergbaufirma, die nach Gold (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 9) respektive Kohle (vgl. A10 S. 8 F87) beziehungsweise beidem (vgl. A10 S. 10 F102) gesucht habe und deren Namen er nicht nennen könne, begeben, um ein Protestschreiben, von dessen Inhalt er keine Kenntnis habe, zu übergeben. Da die Sicherheitsleute nur zwei Personen Einlass gewährt hätten, habe er draussen vor der Firma gewartet. Nachdem die beiden Kollegen, die die Firma betreten hätten, nicht mehr erschienen seien, sei er nach Hause zurückgekehrt. Von den Familien der beiden Kollegen habe er dann erfahren, dass sie festgenommen worden seien. Einige Tage später habe ihm seine Familie mitgeteilt, dass zwei bis drei Polizisten in seiner Abwesenheit nach ihm gefragt hätten, wobei sie ihm hätten ausrichten lassen, er solle sich bei der besagten Firma melden. Aus Angst vor einer Verhaftung – es sei allgemein bekannt, dass Protestierende generell verhaftet und Innermongolen grundsätzlich nie mehr freikommen würden – habe er sich nach Peking begeben, von wo aus er am 4. Oktober 2012 mit einem Dokument, das sein Foto getragen und das ein Schlepper für ihn besorgt habe, in die Schweiz geflogen. Im Januar 2014 habe seine Verlobte D._______, die er seit seiner Kindheit kenne, da sie Nachbarn gewesen seien, ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt (vgl. Beschwerdeverfahren […]). Er habe sie bei der Befragung am 18. Oktober 2012 nicht erwähnt, da sie noch nicht verheiratet seien und im Heimatland noch nicht im selben Haushalt gewohnt hätten. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten (vgl. A4 und A10) verwiesen.

D-2598/2015 B. Im Auftrag der Vorinstanz führte ein Sachverständiger am 16. Oktober 2014 eine Sprach- und Herkunftsanalyse durch (sogenannte Lingua-Analyse). Er führte dazu mit dem Beschwerdeführer ein Telefoninterview. Gemäss dem Bericht des Sachverständigen vom 24. Februar 2015 sei der Beschwerdeführer eindeutig in einem burjatischen Milieu, sehr wahrscheinlich in der Inneren Mongolei, sozialisiert worden. C. C.a Mit Verfügung vom 23. März 2015 – eröffnet am 26. März 2015 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Angesichts des Ergebnisses der Lingua-Analyse sei es zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, der keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe, aus der Inneren Mongolei stamme, aber seine Asylvorbringen seien durchwegs unsubstanziiert geblieben. So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen, den Namen der chinesischen Firma zu nennen, oder Angaben zum Inhalt des dort abzugebenden Schreibens zu machen. Mit dem blossen Hinweis, von Drittpersonen erfahren zu haben, dass Polizisten nach ihm gefragt hätten, vermöge er keine begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung darzulegen. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer könne zusammen mit seiner Verlobten, deren Asylgesuch vom 7. Januar 2014 ebenfalls abzulehnen sei, in sein Heimatland zurückkehren. D. D.a Mit Eingabe vom 24. April 2015 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 25. April 2015) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Vollzugspunkt und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Ausschluss der Wegweisung nach China, ersucht wurde. In ver-

D-2598/2015 fahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D.b Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Vorbringen und brachte ergänzend vor, er könne nicht lesen und schreiben, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, sich nicht an den Namen der chinesischen Firma zu erinnern. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 20. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-

D-2598/2015 ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine

D-2598/2015 Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 [S. 827 f.], 2010/44 E. 3.4 [S. 620 f.]). 5. Das SEM hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 24. April 2015 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des SEM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage ist seither nicht eingetreten, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein stimmiges Bild vermitteln. Seine Vorbringen sind widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen und das SEM hat in zutreffender Weise festgestellt, dass an der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die chinesischen Be-

D-2598/2015 hörden ernsthafte Zweifel bestehen. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 24. April 2015, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bisherigen Vorbringen erschöpfen, vermag der Beschwerdeführer den aufgezeigten Ungereimtheiten und fehlenden Realkennzeichen nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht auszuräumen. Der Beschwerdeführer vermochte beispielsweise nicht widerspruchsfrei anzugeben, nach welchen Bodenschätzen die fragliche Bergbaufirma, die er nicht namentlich nennen könne, gesucht habe (vgl. A4 S. 9: Gold; A10 S. 8 F87: Kohle), obwohl Grabungen in unmittelbarer Nähe seines Wohnorts stattgefunden hätten (vgl. A10 S. 11 F110 ff.) und der Konflikt schon mehrere Jahre gedauert habe (vgl. A10 S. 9 F89 ff.). Auch hinsichtlich der eigenen Betroffenheit machte er widersprüchliche Angaben, indem er zunächst geltend machte, es sei ihm bereits ein Stück seines Landes für die Bergbauzwecke weggenommen worden (vgl. A10 S. 9 F92), danach aber anderslautend aussagte, er sei noch nicht von einer Landenteignung betroffen gewesen (vgl. A10 S. 9 F93 f.). Zum Inhalt des Schreibens, das er der Firma im Namen der Viehzüchter hätte übergeben sollen, vermochte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu machen (vgl. A10 S. 12 f. F131). Er habe sich für den Inhalt nicht interessiert und wisse auch nicht, in welcher Sprache das Schreiben verfasst gewesen sei (vgl. A10 S. 13 F132 f.), oder weshalb es zu dem fraglichen Zeitpunkt habe übergeben werden sollen (vgl. A10 S. 15 F166), oder welcher konkreten Person bei der Bergbaufirma er das Schreiben hätte übergeben sollen (vgl. A10 S. 14 F146). Auch wisse er nicht, weshalb gerade er, der zuvor nichts damit zu tun gehabt, nie an einer Versammlung der Viehzüchter teilgenommen und auch keinerlei Kontakte zu den Chinesen vor Ort gehabt habe (vgl. A10 S. 11 F109 und 116, S. 12 F126 ff., S. 18 F201), für diese Aufgabe bestimmt worden sei. Das Desinteresse des Beschwerdeführers und seine Unkenntnis sind nicht nachvollziehbar. Einzig mit dem Einwand in der Rechtsmitteleingabe, er könne nicht lesen und schreiben, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, sich nicht an den Namen der chinesischen Firma zu erinnern, vermag der Beschwerdeführer seine gänzliche Unkenntnis nicht zu erklären. Wäre er tatsächlich Mitglied einer Protestdelegation gewesen, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er sich über den Inhalt des von ihm zu überbringenden Schreibens, das er immerhin persönlich unterzeichnet habe (vgl. A10 S. 13 F136 f.), und die Ausführung des Auftrags näher informiert hätte respektive von den Viehzüchtern, die ihn mit dieser Aufgabe betraut hätten, entsprechend instruiert worden wäre. Es kann ihm nicht geglaubt werden, sich als Delegierter der örtlichen Viehzüchter zur

D-2598/2015 Übergabe eines Protestschreibens zu der besagten Bergbaufirma begeben zu haben. Bezeichnenderweise vermochte er denn auch die an den Firmenbesuch anschliessende angebliche polizeiliche Suche nach ihm nicht überzeugend darzulegen. Auch seine diesbezüglichen Ausführungen blieben trotz mehrmaliger Nachfrage durchwegs substanzlos. Sein Verhalten, sich bei gezielten Nachfragen in pauschale Aussagen zu flüchten (vgl. bspw. A10 S. 15 F167 ["Generell, diejenigen, die protestieren, werden verhaftet."], A10 S. 17 F183 ["Wenn ein Innermongole verhaftet wird, wird er auch nicht mehr freigelassen."], A4 S. 11 ["Es wurden schon früher Leute verhaftet, die nie mehr wiederkamen."]), deutet darauf hin, dass er nicht selbst Erlebtes darlegt, sondern versucht, einen Sachverhalt zu konstruieren. Damit vermag er keine asylrechtlich relevante Verfolgung seiner Person glaubhaft darzulegen. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-2598/2015 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, der keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen vermochte, würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3

D-2598/2015 EMRK oder Art. 1 FoK drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Die allgemeine Lage in China spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch in dem autonomen Gebiet der Inneren Mongolei herrscht keine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. 7.2.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ethnischer Burjaten ist grundsätzlich zumutbar und dem Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte, und gemäss eigenen Angaben bis zur Ausreise im Oktober 2012 immer in der Inneren Mongolei gelebt hat, ist die Rückkehr zuzumuten. Er hat dort seinen Lebensunterhalt mit Viehzucht verdient und verfügt mit seiner Tante und deren Ehemann, mit denen er zusammengewohnt habe und auf deren Unterstützung er in der Vergangenheit habe zählen können (vgl. A4 S. 4 f., A10 S. 5 F37), über ein soziales Beziehungsnetz. Im Übrigen kann er gemeinsam mit seiner Verlobten, deren Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid ebenfalls abzuweisen sein wird (vgl. Beschwerdeverfahren […]), in sein Heimatland zurückkehren. Damit darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in der Lage sein wird, sich wieder zu integrieren und – wie bis anhin – seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, gegebenenfalls mit der anfänglichen Unterstützung seiner Verwandten. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]).

D-2598/2015 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-2598/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

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