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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2010 D-2598/2010

20 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,496 parole·~17 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-2598/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . April 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. A.__________, geboren (...), Armenien, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2598/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Armenien am 24. Februar 2010 verlassen hat und über B.__________, die C.__________ und ihm unbekannte Länder am 2. März 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangt ist, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch eingereicht hat, dass er anlässlich der Kurzbefragung im D.___________ vom 18. März 2010 und der direkten Anhörung des BFM vom 29. März 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei armenischer Staatsangehöriger, habe bis im Juni 2007 in E.___________ gelebt und sei seit dem Erdbeben in einer provisorischen Unterkunft in F.___________ in der Umgebung von G._________ in der Provinz H.___________ untergebracht gewesen, dass sein Vater im Jahr 2001 und seine Mutter im Jahr 2003 gestorben seien, dass er in F.___________ eine kleine Fischzucht betrieben habe und von den Angehörigen eines Generals, der in G._________ eine grosse Fischzucht gehabt habe, schikaniert und bedroht worden sei, dass diese Leute ihn insbesondere mehrmals aufgefordert hätten, den Fischereibetrieb zu schliessen oder an sie zu verkaufen, was er indessen abgelehnt habe, dass sie mit Schrotflinten auf seine Baracke geschossen und ihn in die Enge getrieben hätten, dass zwei angetrunkene Neffen des Generals ihn am 13. Februar 2010 verprügelt und bewusstlos geschlagen hätten, dass der Beschwerdeführer – wieder zu sich gekommen – ein am Boden liegendes Metallstück ergriffen und einen seiner Angreifer am Fuss verletzt habe, dass er unbemerkt ins Dorf habe fliehen können, wo ihm ein Nachbar geholfen und ihn zum Onkel nach I.__________ gebracht habe, D-2598/2010 dass der Beschwerdeführer am folgenden Tag von einem Bekannten, der ihm manchmal in der Fischzucht geholfen habe, von der Demolierung und Plünderung seiner Hütte erfahren habe, dass man ihm insbesondere alles Bargeld und seine Papiere gestohlen habe, weshalb er keine Identitätspapiere abgeben könne, dass er in E.___________ von dubiosen Männern gesucht worden sei und sich sein Onkel entschlossen habe, ihn ins Ausland zu schicken, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2010 vom BFM schriftlich und anlässlich der Befragungen vom 18. und 29. März 2010 mündlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- und Reisepapiere einzureichen, dass er indessen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgab, dass im Übrigen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. April 2010 – eröffnet am gleichen Tag – nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vor, weil die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten, dass seine Aussage, der Pass und der Dispensierungsschein der Armee seien ihm anlässlich der Plünderung seiner Hütte gestohlen worden, als Standardvorbringen derer zu taxieren sei, die nicht gewillt seien, den Asylbehörden ihre Identitäts- und Reisepapiere auszuhändigen, dass er zudem widersprüchliche beziehungsweise zweifelhafte Angaben zum Verbleib und zur Beschaffungsmöglichkeit weiterer Dokumente sowie zum Ereignis des Einbruchs selbst zu Protokoll gegeben habe, dass sich seine Papiere gemäss der einen Version in seiner Jacke befunden hätten und diese am Abend des 14. Februar 2010 gestohlen worden sei, während sich dieser Diebstahl gestützt auf die zweite D-2598/2010 Version in der Nacht vom 13. auf den 14. Februar 2010 ereignet haben soll, dass sein Mitarbeiter am Tag nach dem Übergriff zu ihm gekommen und ihm von der Plünderung seiner Hütte berichtet habe, was nicht in Einklang zu bringen sei mit der Angabe, dieser habe ihm davon am Telefon erzählt und sei nicht persönlich vorbeigekommen, dass er angegeben habe, die Geburtsurkunde befinde sich in seinem Haus in E.___________ und die Schulzeugnisse beziehungsweise Abschlusszertifikate seien beim Onkel in I.__________, während alle diese Dokumente gestützt auf eine weitere Version in seinem Haus in E.___________ geblieben sein sollen, dass ihm zudem nicht geglaubt werden könne, er habe vor der Ausreise keine Massnahme getroffen, um mit seinen Verwandten und Bekannten in Kontakt zu bleiben, dass auch die geltend gemachten fehlenden Kontaktmöglichkeiten mit dem Heimatland nicht als glaubhaft zu erachten seien, da er die genaue Adresse seines Untermieters in E.___________ habe angeben können, dass aus dem Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, seine Identität durch rechtsgenügliche Identitätspapiere zu belegen, der Schluss zu ziehen sei, er sei nicht bereit, Ausweispapiere vorzulegen, dass die Angaben des Beschwerdeführers, er habe seine Reise in die Schweiz ohne jegliche Reise- und Identitätspapiere absolviert und sei nie kontrolliert worden, als realitätsfremd zu qualifizieren seien und somit ebenfalls als starkes Indiz für die pflichtwidrige Nichtabgabe von Papieren zu werten sei, dass insgesamt davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer wolle den Asylbehörden gegenüber die Umstände seiner Reise in die Schweiz bewusst verschleiern und seine Reise- oder Identitätspapiere vorenthalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg- D-2598/2010 weisungshindernisses erforderlich seien, dass die geltend gemachten Vorbringen widersprüchlich ausgefallen seien, indem der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, die Angehörigen des Generals hätten ein paar Mal – zuletzt im Jahr 2009 – Chlor in seine Fischzucht geworfen, während sich dieser Vorfall gemäss der Anhörung vom 29. März 2010 nur einmal ereignet haben soll, dass die Polizei gemäss der einen Version nach der Anzeige dieses Vorfalls seinen Arbeitsort besucht und alles protokolliert habe, während sie gemäss der zweiten Version nie auf seiner Farm gewesen sein soll, dass das Verfahren eingestellt worden sei, weil niemand gegen die Urheber der Verseuchung habe aussagen wollen, was er indessen bei der Anhörung nicht mehr erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer am Tag nach der Anzeige von einem der Neffen des Generals bei sich zuhause aufgesucht und beleidigt worden sein soll, was er indessen nicht von Anfang an beziehungsweise erst anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, dass aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben auf einen konstruierten Sachverhalt zu schliessen sei, was auch die unverbindlichen und plakativen Ausführungen bestätigten, dass es sich zudem um Übergriffe durch Drittpersonen handle, welche indessen nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, den Schutz zu gewähren, dass dies indessen vorliegend nicht der Fall sei, weil der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nur die Chlorverseuchung im Jahr 2009 angezeigt habe und die übrigen Vorfälle – insbesondere den Vorfall vom 13. Februar 2010 – nicht zur Anzeige gebracht habe, weshalb dem armenischen Staat kein mangelnder Schutzwille und keine mangelnde Schutzfähigkeit vorzuwerfen sei, dass an dieser Feststellung die Angabe des Beschwerdeführers, die armenische Polizei sei korrupt und lasse Anzeigen fallen, wenn D-2598/2010 Bestechungsgelder bezahlt würden, was auch bei seiner Anzeige aus dem Jahr 2009 der Fall gewesen sei, nichts zu ändern vermöge, dass zwar Behörden in einzelnen Fällen nicht die notwendigen Unter suchungsmassnahmen einleiten würden, dies indessen nicht dem Staat zugerechnet werden könne, weil es sich um ein allfälliges Fehl verhalten von einzelnen Personen handle, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg hätte beschreiten und die ihm zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einfordern können, dass er ausserdem nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei, weil es sich bei seinen Problemen um eine regionale Angelegenheit handle, welcher er sich durch den Wegzug in einen andern Teil seines Heimatlandes hätte entziehen können, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass sie diesbezüglich insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über eine gute Schulbildung und Arbeitserfahrung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; in formeller Hinsicht sei ihm die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, und es sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatland und jede Datenweitergabe an dieses zu unterlassen, im Fall einer bereits erfolgten Datenweitergabe sei er zu informieren, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, es seien Probleme mit der Polizei aufgetreten und die Identitätspapiere seien weggenommen worden, weshalb er sich nicht ausweisen könne, D-2598/2010 dass zudem der Dolmetscher falsch übersetzt habe und es daher keine widersprüchlichen Aussagen gebe, dass die Vorakten am 16. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-2598/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf die Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beur-teilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass somit auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass ausserdem auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, nicht einzutreten ist, zumal die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 12. April 2010 die aufschiebende Wirkung nicht entzog, dass im Hinblick auf den Verfahrensausgang der Antrag, die Behörden seien anzuweisen, mit den Heimatbehörden jede Kontaktaufnahme und Datenweitergabe zu unterlassen, ebenso abzuweisen ist wie der Antrag, es sei über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab- D-2598/2010 klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab, dass dafür keine entschuldbaren Gründe vorliegen, da die Angaben des Beschwerdeführers über die Gründe der Nichtabgabe von Reiseund Identitätspapieren nicht als glaubhaft erachtet werden können, wie das BFM mit zutreffender Argumentation feststellte, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die vorinstanzliche Argumentation verwiesen wird, dass der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift, der Dolmetscher habe falsch übersetzt, nicht gehört werden kann, da in den Protokollen keine Verständigungsschwierigkeiten zum Ausdruck kommen und der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben vorbehaltlos bestätigte, dass in Ergänzung zur Argumentation des BFM anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nicht unmittelbar nach dem letzten geltend gemachten Vorfall sein Heimatland verlassen haben will, und ihm somit Zeit zur Verfügung gestanden wäre, die für die Reise und die Identifikation in einem andern Land benötigten Reise- und Identitätspapiere vor seiner Ausreise zu beschaffen, was er indessen offensichtlich nicht getan hat, D-2598/2010 dass den Akten ferner keine Bemühungen des Beschwerdeführers zur Beschaffung von Reise- und Identitätspapieren entnommen werden können, was zu seinen Lasten auszulegen ist, dass somit insgesamt nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer sei aus den von ihm geltend gemachten Gründen ohne rechtsgenügliche heimatliche Identitätspapiere in die Schweiz gereist, dass die Vorinstanz folglich zu Recht ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs rechtsgenügliche Dokumente abzugeben, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft erachtete, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, dass das BFM insbesondere zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer habe sich in seinen Ausführungen mehrmals widersprochen, dass auch hier auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer zudem keinen Beleg für die von ihm vorgebrachte Anzeige seinerseits im Jahr 2009 einreichte, obwohl der anzeigenden Person üblicherweise eine Kopie ihrer Anzeige ausgehändigt wird, was – nebst der Widersprüchlichkeit der diesbezüglichen Ausführungen – ebenfalls dagegen spricht, der Beschwerdeführer habe eine Anzeige erstattet, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus den vorgebrachten Angriff der beiden Neffen des Generals am 13. Februar 2010 gegen seine Person nicht zur Anzeige brachte, dass er damit den Behörden jede Chance zur Schutzgewährung vorwegnahm, weshalb – wie das BFM ebenfalls zutreffend feststellte – D-2598/2010 nicht von einer fehlenden Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit seines Heimatlandes auszugehen ist, dass das BFM auch zutreffend feststellte, die Behauptung des Beschwerdeführers, in seinem Heimatland herrsche Korruption, welche jede Anzeige – so auch seine – vereitle, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, dass es dem Beschwerdeführer nämlich offengestanden wäre, auf dem Rechtsweg und allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes gegen fehlbare Beamte vorzugehen, dass er indessen auch dies unterlassen hat, dass er zudem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch in einen andern Landesteil hätte wegziehen können, da die geltend gemachten Vorbringen regional beschränkt sind, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, dass somit die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass die erst in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Probleme mit der Polizei als nachgeschoben und schon aus diesem Grund unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass sie darüber hinaus auch nicht näher konkretisiert wurden, womit die Unglaubhaftigkeit noch erhärtet wird, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern D-2598/2010 regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass somit der Vollzug des Beschwerdeführers in sein Heimatland als zulässig zu erachten ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-2598/2010 dass in Armenien keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben strecken würde, besteht, und deshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist, dass ferner auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur darauf hinweisen, der Beschwerdeführer würde in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass der gestützt auf die Aktenlage junge, ungebundene und gesunde Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Armenien, wo er Zeit seines Lebens gelebt habe, Angehörige hat, welche ihn bei seiner Rückkehr unterstützen können, weshalb von einem bestehenden Beziehungsnetz auszugehen ist, dass er als Vermieter seines Hauses zudem Einnahmen aus einem Mietverhältnis hat, welche gemäss seinen Aussagen während seiner Abwesenheit von seinem Onkel eingetrieben werden, dass er darüber hinaus über eine gute Schulbildung und berufliche Erfahrungen als Händler und Fischzüchter verfügt, was ihm beim Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz von Nutzen sein wird, dass er insgesamt nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, dass folglich insgesamt der Vollzug der Wegweisung nach Armenien auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-2598/2010 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und deshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2598/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des D._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, D._________ (per Telefax zu den Akten Ref. Nr. (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 15

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