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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2012 D-2596/2012

30 ottobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,277 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. April 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2596/2012/wif

Urteil v o m 3 0 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A.________ geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Johannes Roelli, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. April 2012 / N_________

D-2596/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem im Jaffna Distrikt gelegenen B.________– suchte am 20. April 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Erstbefragung vom 22. April 2009 im C.________ und der Anhörung durch das BFM vom 27. April 2009 gab er unter anderem an, er habe in D._______ im Rahmen eines Vereins "Sozialarbeit" geleistet (vgl. BFM-Protokoll A8 S. 5). In der Folge sei er unter dem Verdacht, die LTTE zu unterstützen, am 10. Mai 2007 acht Tage und am 12. August 2008 drei Tage festgehalten und unter Misshandlung verhört worden. Nach der ersten Festnahme habe er sich zwei Wochen lang im Camp melden müssen. Im Weiteren hätten am 2. März 2009 Unbekannte in einem weissen Van in seiner Abwesenheit nach ihm gesucht. Deshalb sei er am 10. April 2009 nach E._______ gereist und habe Sri Lanka am 18. April 2009 über den Flughafen von E.______ verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungsschreiben in Kopie ein. B. Mit – am 11. April 2012 eröffnetem – Entscheid vom 5. April 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. April 2009 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht unter Einreichung verschiedener Dokumente (Bestätigungsschreiben, Arbeitsvertrag) Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).

D-2596/2012 D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2012 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. E. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Rechtsvertreter am 8. Juni 2012 zur Kenntnis gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-2596/2012 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter in der Beschwerde zwar die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung beantragt, ohne indessen sein Rechtsbegehren näher zu begründen. Vielmehr wird lediglich geltend gemacht, "falls das Gericht zum Schluss komme, dass die Flüchtlingseigenschaft mangels Beweisen nicht festgestellt werden könne, sei in Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes der Sachverhalt von der Vorinstanz erneut und vollständig abzuklären." Vorliegend ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von der richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz auszugehen. 4.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers, zum einen sei er unter dem Verdacht, die LTTE zu

D-2596/2012 unterstützen, am 10. Mai 2007 acht Tage und am 12. August 2008 drei Tage festgehalten und unter Misshandlung verhört worden, zum anderen hätten am 2. März 2009 Unbekannte in einem weissen Van in seiner Abwesenheit nach ihm gesucht, mangels im heutigen Zeitpunkt begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung als nicht asylrelevant erachtet. 4.3 In der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, die Ehefrau des Beschwerdeführers werde "von den Verfolgern nicht in Ruhe gelassen", indessen habe sie sich bisher aus Furcht vor Behelligungen geweigert, dies in einem Schreiben zu bestätigen oder allfällige Beweismittel zu sichern, welche diese Vorfälle bestätigten. Obwohl sich der Beschwerdeführer keiner politischen Gruppe angeschlossen habe, werde er offensichtlich verdächtigt, der LTTE angehört oder zumindest diese unterstützt zu haben. 4.4 Die Einschätzung der im heutigen Zeitpunkt fehlenden Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung ist zu bestätigen. Wie das BFM zutreffend festgehalten hat, wurde der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im April 2009 bei seiner Reise nach E.______ ohne weitere Behelligungen kontrolliert, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bereits zu jenem Zeitpunkt von den srilankischen Behörden nicht mehr ernsthaft der Unterstützung der LTTE verdächtigt wurde. Ein Verfolgungsinteresse des srilankischen Staates am Beschwerdeführer, welcher nie der LTTE angehört oder diese unterstützt hat, ist nicht ersichtlich, zumal sich die Situation nach Beendigung des Krieges in Sri Lanka wesentlich verändert hat. In seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgehalten, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten sei insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszugehen. Die LTTE gälten militärisch als vernichtet und die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde. Indessen habe sich gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation hat das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise definiert, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr un-

D-2596/2012 terliegen. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe im Sinne des obenstehend erwähnten Urteils ist aus den genannten Gründen nicht gegeben. An dieser Einschätzung vermögen weder die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben (von F._______ vom 10. März 2009, von G.______ vom 15. März 2009 sowie Schreiben von H._______ vom 29. März 2012), in denen, deren Authentizität vorausgesetzt, ohne weitere nähere Angaben lediglich einzelne, nicht in Zweifel gezogene Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt werden, noch die nicht näher konkretisierte Behauptung, die Ehefrau des Beschwerdeführers werde "weiterhin von den Verfolgern behelligt", etwas zu ändern. 4.5 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant erachtet hat. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde. 5.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5

D-2596/2012 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil – wie vorstehend dargelegt – der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorerwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine aktuelle Einschätzung der Zumutbarkeit der Rückkehr vorgenommen, gemäss welcher unter anderem der Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten ist. Indessen hat es angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien als unabdingbare Notwendigkeit erachtet. Der Beschwerdeführer stammt aus dem im Jaffna-Distrikt gelegenen B._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Im Jaffna-Distrikt leben verschiedene Familienangehörige des Beschwerdeführers (Mutter, Geschwister). Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und war auf dem Land seines Vaters tätig. Aus den genannten Gründen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Jaffna sowohl über eine gesicherte Wohnsituation als auch ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen wird und es ihm aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen möglich sein wird, erneut eine berufliche Existenz aufbauen zu können. Daher erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar. 5.5 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83

D-2596/2012 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und VwVG ersucht. Indessen ist dieses Gesuch abzuweisen, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als aussichtslos erschien, womit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2596/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

D-2596/2012 — Bundesverwaltungsgericht 30.10.2012 D-2596/2012 — Swissrulings